Normalerweise beruht die Angabe einer privaten E-Mail Adresse von Eltern in NRW auf Freiwilligkeit. Viele Eltern geben zumindest eine E-Mail Adresse bei der Anmeldung des Kindes an der Schule an, aber nicht alle. Das Schulministerium NRW hat eine Corona Virus FAQ veröffentlicht und sich dort zum Thema Angabe einer E-Mail Adresse geäußert.1Das Zitat gibt den Stand vom 19.03.2020 wieder.
Entsprechend § 3 Abs. 1 DSG NRW kann die Schule nun geltend machen, dass sie die E-Mail Adresse der Eltern einfordert, “wenn sie für die Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe der verarbeitenden Stellen erforderlich ist oder wenn sie in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.”
Hinweis: Die Verarbeitung der auf dieser Rechtsgrundlage bei den Eltern erhobenen E-Mail-Adressen erfolgt zweckgebunden, um „ihnen die Materialien zuzusenden“. Sobald durch die Aufhebung der Corona Virus bedingten Schulschließungen dieser Verarbeitungszweck entfällt, ist für Schulen eine weitere Nutzung und Speicherung dieser E-Mail Adressen nicht länger zulässig. 2Bitte beachten Sie, diese Vorgabe gilt nur für die E-Mail Adressen, welche auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 DSG NRW erhoben wurden, nicht für solche welche bei den Eltern auf der Grundlage einer Einwilligung erhoben wurden.
§ 3
Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Soweit spezialgesetzliche Regelungen nicht vorgehen, ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen zulässig, wenn sie für die Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe der verarbeitenden Stellen erforderlich ist oder wenn sie in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.
Das Eltern verpflichtet sind eine e-mail adresse anzugeben steht nicht im angesprochenem Paragraphen. Da steht nur, das die Schule es darf. Nicht, das die Eltern es angeben müssen.