Im Austausch mit meinen Kollegen und Kolleginnen schulische Datenschutzbeauftragte kam auch das Thema der Gültigkeit der Genehmigung mit dem endlos langen Namen ( Genehmigung für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus der Schule durch Lehrkräfte zu dienstlichen Zwecken auf privaten ADV-Anlagen von Lehrkräften gem. § 2 Abs.2 VO-DV I / § 2 Abs.4 VO-DV II) auf. So wie ich es verstanden und in meinen Tipps aufgeschrieben hatte, ist sie auf die Person der Schulleitung bezogen. Das stimmt, wie aus dem Referat 212 des MSB NRW zu erfahren war, so nicht.
Es gibt da ein Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, kurz VwVfG NRW. Und nach diesem behält die Genehmigung bei einem Wechsel der Schulleitung ihre volle Gültigkeit und Wirksamkeit.
In den Tipps ist es geändert. Wer sich die Tipps ausgedruckt hatte, sollte die Seite 20 neu ausdrucken und austauschen. Sollte jemand weitere Fehler finden, bitte über einen Kommentar anmerken.