Das Land stellt den Lehrkräften über die Schulträger Dienstgeräte zur Verfügung. Rechtliche Vorgaben, wie dieses von den Schulträgern umzusetzen ist, gehen aus der Richtlinie über die Förderung von dienstlichen Endgeräten für Lehrkräfte an Schulen in Nordrhein-Westfalen hervor. Ergänzende Angaben zur Richtlinie ergeben sich aus einer FAQ (Fragen und Antworten zur Förderung von dienstlichen Endgeräten für Lehrkräfte). Diese hat durchaus verbindlichen Charakter. Wie die Schulträger die Vorgaben der Richtlinie im Detail umsetzen, bleibt ihnen überlassen. Auch wenn es nur indirekt aus Richtlinie und FAQ hervorgeht, so sollte die Umsetzung der Richtlinie in Absprache mit den Schulen erfolgen.
Zweck der Dienstgeräte/ Ziel der Ausstattung
Die Ausstattung der Lehrkräfte des Landes NRW mit Dienstgeräten erfolgt gemäß der Richtlinie mit dem Ziel, die Lehrkräfte an den Schulen bei der rechtssicheren Arbeit mit personenbezogenen Daten zu unterstützen. Dieses trägt dem Umstand Rechnung, dass die Anzahl der in Schulen verfügbaren Arbeitsplätze für Lehrkräfte meist begrenzt ist, diese Geräte auch nur selten in den Klassenräumen zur Verfügung stehen, Lehrkräfte einen großen Teil ihrer Arbeit in der Vor- und Nachbereitung von zu Hause aus erledigen und dafür sowohl in der Schule wie auch am heimischen Arbeitsplatz Mangels Alternativen private Endgeräte nutzen müssen. Mit der Bereitstellung von Dienstgeräten sollte die Nutzung privater Endgeräte zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus der Schule mit all den damit verbundenen Bedenken dann nicht länger erforderlich sein. Es kann damit also nicht im Sinn der Richtlinie sein, wenn Schulträger die Nutzung der von ihnen beschafften und ausgegebenen Dienstgeräte auf die Vorbereitung von Unterricht einschränken und eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus der Schule auf den Geräten untersagen wollen.1Schulträger, die diesen Weg gehen, verstoßen gegen die Vorgaben der Richtlinie und laufen Gefahr, die Fördergelder an das Land zurückerstatten zu müssen. Auch wenn unter den Zuwendungsvoraussetzungen “personenbezogene Daten” nicht direkt genannt werden, so gehört die Verarbeitung von personenbezogenen Daten unabdingbar zur “dienstlichen Aufgabenerledigung” von Lehrkräften bzw. zu den in den FAQ beschrieben “üblichen Tätigkeiten von Lehrkräften”.
Die Tätigkeiten von Lehrkräften
Drei übliche Tätigkeiten von Lehrkräften werden in den FAQ aufgeführt. Welche dieser Tätigkeiten die einzelne Lehrkraft ausübt, hängt von den Aufgaben ab, welche sie im Zusammenhang mit ihren Funktionen in der Schule zu erfüllen hat.
Pädagogische Tätigkeiten
Hier geht es um den Unterricht und die Nutzung der Dienstgeräte bei der Gestaltung und Durchführung von Unterricht. Das reicht von einer Nutzung der Dienstgeräte zur Präsentation von Inhalten über ein Präsentationsmedium (Beamer, Display, Lautsprecher) bis zur Steuerung von Unterricht (Steuerung von Schülergeräten) und der gemeinsamen Arbeit mit Schülerinnen und Schülern in Arbeits-, Kommunikations- und Lernplattformen. Zu den üblichen Tätigkeiten gehören dann beispielsweise das Zuteilen von Aufgaben, die Kontrolle von zurückgegebenen Aufgaben, die Unterstützung bei der Bearbeitung von Aufgaben durch gemeinsamen Zugriff auf die Aufgaben mit Schülern, das Verteilen von Materialien (direkt von Gerät zu Gerät oder innerhalb einer Plattform) und anschließende Einsammeln, die Weitergabe oder Absprache von Terminen. Im Rahmen des Unterrichts geben Lehrkräfte in den genannten Plattformtypen Feedback zu den Arbeiten der Schüler und kommunizieren mit ihnen über Chat, Messenger, E-Mail und andere geeignete Formate. In Zeiten von Distanzunterricht können auch Video- oder Audiokonferenzen als Kommunikationsformate hinzukommen. Zu den pädagogischen Tätigkeiten zählen auch die Überprüfung von Leistungen, die Korrektur Tests und Arbeiten und Leistungsrückmeldungen an die Schüler. Je nach Fach und Unterrichtsgegenstand können auch Aufnahmen in Bild und Ton dazu gehören. Nicht alles davon muss digital über das dienstliche Endgerät der Lehrkräfte abgebildet werden. Die Nutzung der dienstlichen Endgeräte wird hier sehr stark vom pädagogischen Konzept der Schule, der Verfügbarkeit entsprechender Plattformen und Endgeräte für die Schüler und individuellen Unterrichtsstilen der Lehrkräfte bestimmt. Unmittelbar davon hängt auch ab, ob und wie viele personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern dabei verarbeitet werden. Bei Schulen, die noch am Anfang der Entwicklung von Unterricht mit digitalen Medien stehen, wird der Anteil von pädagogischen Tätigkeiten der Lehrkräfte, der über ein Dienstgerät erfolgt, eher gering sein. Mit zunehmender Entwicklung von Unterricht mit digitalen Medien und der Ausstattung mit Schülergeräten bis zur eins-zu-eins Ausstattung wird der Anteil an pädagogischer Tätigkeit, bei welcher das Dienstgerät zum Einsatz kommt, einen immer größeren Raum einnehmen.
Pädagogische Dokumentationstätigkeiten
Zu den üblichen Tätigkeiten jeder Lehrkraft zählt auch die pädagogische Dokumentation. Welcher Art diese ist, hängt unter anderem davon ab, welche Funktion eine Lehrkraft an der Schule inne hat. Unterschieden werden kann hier zwischen Fach- und Klassenlehrkräften sowie Förderschulpädagogen. Die Mehrheit der Lehrkräfte gehört der ersten Gruppe an und viele auch der zweiten. Außerdem gibt es noch Lehrkräfte mit weiteren Funktionen wie Jahrgangsstufenleitungen (Beratungslehrkräfte in der gymnasialen Oberstufe) und Schulleitungen, deren Stellvertretung und ggf. weitere mit Schulleitungsaufgaben betraute Lehrkräfte.
Es werden neben der Mitarbeit im Unterricht regelmäßig die Ergebnisse von Leistungsüberprüfungen oder diagnostischen Tests dokumentiert. Lehrkräfte machen sich Notizen, die ihnen bei der Diagnose helfen, um Schüler individuell zu fördern. Im Rahmen von AO-SF Verfahren werden entsprechende Dokumentationen erstellt.
Schulinterne Verwaltung
Es werden an jeder Schule vermutlich nur wenige Lehrkräfte sein, die regelmäßig personenbezogene Daten innerhalb der schulinternen Verwaltung verarbeiten. Ausnahmen bestehen in der Vorbereitungszeit der Zeugnisse oder von Beratungstagen, wenn Noten eingetragen werden, Klassenlehrkräfte Elternschreiben im Rahmen von § 53 SchulG erstellen oder Vermerke über Schulversäumnisse, Verspätungen und besondere (z.B. im Hinblick auf Maßnahmen gemäß § 53 SchulG relevante) Vorkommnisse im Unterricht erstellen.
Anders ist das bei Mitgliedern der Schulleitung und Lehrkräften mit Aufgaben, die eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus der schulinternen Verwaltung erfordern.
Geplante Nutzung
Schulen und Schulträger sehen das Thema Dienstgeräte aus sehr unterschiedlichen Blickwinkeln. Während Lehrkräfte die Dienstgeräte möglichst uneingeschränkt für alle Tätigkeiten nutzen wollen, die sie zur Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags ausüben, geht es Schulträgern nicht nur darum, die Geräte bereitzustellen, sondern auch sie mit einem vertretbaren personellen und finanziellen Aufwand im Sinne der Richtlinie zu verwalten und dabei Datenschutz und -sicherheit bei der Nutzung durch Lehrkräfte zu gewährleisten.
Da aus der Richtlinie klar hervorgeht, dass Zweck der Ausstattung mit Dienstgeräten die Unterstützung der rechtssicheren Arbeit der Lehrkräfte mit personenbezogenen Daten im Rahmen ihrer üblichen Tätigkeiten ist, sollte bei der Umsetzung der Richtlinie durch die Schulträger die geplante Nutzung in der Schule auch den Maßstab bilden. Schulträger deshalb in erster Linie von den Bedürfnissen der Schulen her denken, und daran orientiert planen, wie sie dieses mit vorhandenen und weiteren, vom Land abrufbaren Ressourcen umsetzen können. Vorrangiges Ziel der Schulträger sollte sein, den Lehrkräften die Dienstgeräte so zur Verfügung zu stellen, dass sie möglichst alle personenbezogenen Daten damit verarbeiten können, welche zur Erledigung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlich sind, und dieses bei gleichzeitiger Einhaltung von Datenschutz und -sicherheit.
Details zur Nutzung …
Einbindung in Netzwerke
In Schulen sind Computer überwiegend statisch in Netzwerke eingebunden und haben darüber Zugriff auf Server, Verzeichnisse, Drucker, das Internet und mitunter auch auf zentral bereitgestellte Anwendungen. Über eine Nutzerverwaltung mit Rechten und Rollen werden Zugriffsrechte gesteuert, so dass Nutzer nur Zugriff auf die personenbezogenen Daten erhalten, welche sie unmittelbar zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben verarbeiten müssen. Stand-alone Rechner, die ohne Einbindung in ein Netzwerk genutzt werden, sind meist für spezielle Aufgaben gedacht und benötigen die Netzwerkeinbindung entweder nicht oder sind nicht in Reichweite eines Netzwerks.
Anders als stationäre Lehrerarbeitsplätze, die fest in ein einziges schulisches Netzwerk eingebunden sind, ist es technisch möglich mobilen Dienstgeräte auf mehr als ein schulisches Netzwerk Zugriff zu geben. Inwieweit dieses in einer Schule erforderlich und sinnvoll ist und sich unter Berücksichtigung von Datensicherheit überhaupt praktikabel umsetzen lässt, ist eine andere Sache.
Wie eine Einbindung der Dienstgeräte erfolgt bzw. in welcher Art sie erforderlich ist, hängt nicht zuletzt auch von den von der Schule genutzten Strukturen ab. Eine Schule, die im Unterricht auf eine komplett webbasierte Plattform setzt, hat andere Anforderungen bezüglich der Einbindung der Dienstgeräte für die unterrichtliche Nutzung als eine Schule, die auf einen lokal betriebenen Schulserver setzt. Nutzt eine Schule einen Schulserver, der zwar lokal betrieben wird, aber auch über eine Weboberfläche erreichbar ist, so gestaltet sich die Situation wieder ganz anders. Gleiches gilt auch, wenn es um Strukturen geht, die für schulinterne Verwaltungsarbeiten genutzt werden.
Weiterer Text folgt hier …
Grundlage für diesen Text sind die oben erwähnte Richtlinie und die dazugehörige FAQ. Um diese besser zu verstehen, wurden aus beiden Texten die Passagen mit Bezug zu den Themen Datenschutz und -sicherheit genauer unter betrachtet und erläutert – Dienstgeräte für Lehrkräfte – Richtlinie und FAQ
Stand 12/2020