Bild- und Tonaufnahmen im Rahmen der Lehrerausbildung

Lesezeit: 4 Minuten

Im Rahmen der Lehrerausbildung kann es hilfreich sein, Unterrichtsstunden aufzuzeichnen, um anschließend den Verlauf Stunde und das unterrichtliche Handeln zu reflektieren. Eine Videoaufzeichnung ist dazu besonders geeignet. Es gilt dabei jedoch die rechtlichen Vorgaben des Schulgesetzes NRW zu beachten. Da diese sich schon vor einiger Zeit geändert haben, dieses aber nicht jedem bekannt scheint, wurde um einen entsprechenden, die aktuelle Rechtslage erläuternden Beitrag gebeten.

Zusammenfassung/ Abstract

Mit dem 15. Schulrechtsänderungsgesetz NRW (Mai 2020) wurde die Rechtslage zu Bild- und Tonaufnahmen im Unterricht grundlegend geändert. Die bisherige Regelung (§ 120 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW), die ministeriell genehmigte Aufnahmen mit Widerspruchsmöglichkeit erlaubte, wurde aufgehoben, da sie als bürokratisch und missverständlich galt. Seitdem ist für jede Bild- und Tonaufnahme im Unterricht oder bei verbindlichen Schulveranstaltungen eine freiwillige, anlassbezogene Einwilligung aller betroffenen Personen erforderlich; dies gilt gleichermaßen für Schülerinnen und Schüler wie für Lehrkräfte. Die Einwilligung muss klar den Anlass, den Zweck, die Empfänger, die Speicher- und Löschfristen sowie die Betroffenenrechte benennen und gegenüber der Schulleitung abgegeben werden. Eine Verweigerung darf keine Nachteile nach sich ziehen; Alternativen (z. B. Teilnahme am Unterricht in einer Parallelklasse) müssen angeboten werden. Bereits vorliegende Einwilligungen für andere Zwecke sind nicht übertragbar. Die Aufnahmen dürfen ausschließlich dem angegebenen Personenkreis und nur zu den beschriebenen Zwecken zugänglich gemacht werden und sind nach Zweckerfüllung zu löschen. Aufzeichnungsgeräte sollten möglichst von der Schule gestellt werden; bei Nutzung privater Geräte ist besondere Sorgfalt hinsichtlich Datenschutz und Datenspeicherung (keine Cloud-Synchronisation) erforderlich.1Abstract erstellt mit Hilfe von Perplexity.ai

Rechtslage bis zum 15. Schulrechtsänderungsgesetz im Mai 2020

Es galt gem. § 120 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW:

Für Zwecke der Lehrerbildung sowie der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung dürfen vom Ministerium genehmigte Bild- und Tonaufzeichnungen des Unterrichts erfolgen, wenn die Betroffenen rechtzeitig über die beabsichtigte Aufzeichnung und den Aufzeichnungszweck informiert worden sind und nicht widersprochen haben.”

Rechtslage seit dem 15. Schulrechtsänderungsgesetz im Mai 2020

§ 120 Abs. 3 Satz 2 wurde gestrichen. § 120 Abs. 6 wurde ergänzt und regelt damit nun auch Bild- und Tonaufzeichnungen zum Zweck der Lehrerbildung.

“(6) Bild- und Tonaufzeichnungen des Unterrichts oder sonstiger verbindlicher Schulveranstaltungen bedürfen der Einwilligung der betroffenen Personen. Die Einwilligung muss freiwillig erteilt werden. Den betroffenen Personen dürfen keine Nachteile entstehen, wenn sie eine Einwilligung nicht erteilen.”

Begründung zum Wegfall der bisherigen Regelung und Klarstellung in einem neuen Absatz

Zu Absatz 3
Die Regelung des bisherigen Absatzes 3 Satz 2 hat sich in der Anwendung als nicht praktikabel erwiesen und wird daher aufgehoben. Sie verfolgte ursprünglich das Ziel, für bestimmte Zwecke die Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen des Unterrichts zu erleichtern, indem die erforderliche datenschutzrechtliche Einwilligung der betroffenen Schülerinnen und Schüler durch eine ministerielle Genehmigung ersetzt werden kann und den Betroffenen lediglich eine Widerspruchsmöglichkeit zusteht. In der Praxis wird die Regelung von den Personen, die die Genehmigung der Aufzeichnungen beim Ministerium beantragen, jedoch überwiegend dahingehend missverstanden, dass zusätzlich zu den in vielen Fällen bereits vorliegenden Einwilligungen der betroffenen Schülerinnen und Schüler auch noch eine Genehmigung der Aufzeichnung durch das Ministerium erforderlich ist; sie wird demnach als zusätzliche bürokratische Anforderung wahrgenommen. Mit der Aufhebung der Regelung wird dieses Missverständnis beseitigt.
Die Rechtmäßigkeit der Bild- und Tonaufzeichnungen des Unterrichts oder sonstiger verbindlicher Schulveranstaltungen ist an das Vorliegen der allgemeinen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen, d.h. an die Einwilligung der Betroffenen gekoppelt. Das Erfordernis der Einwilligung für Bild- und Tonaufzeichnungen wird nochmals explizit zur Klarstellung im neuen Absatz 6 aufgenommen. Die datenschutzrechtliche Situation der Schülerinnen und Schüler wird dadurch verbessert.”

Zu Absatz 6
In Satz 1 wird klarstellend aufgenommen, dass Bild- und Tonaufnahmen des Unterrichts oder sonstiger verpflichtender Schulveranstaltungen der Einwilligung der betroffenen Personen bedürfen und die Einwilligung freiwillig erfolgen muss (siehe auch Begründung zu den Absätzen 2 und 3). Die Klarstellung der aus der DSGVO folgenden Freiwilligkeit einer Einwilligung erfolgt auf Anregung der LDI.

Eine § 120 Abs. 6 entsprechende Regelung findet sich die Lehrkräfte betreffend in § 121 Abs. 1 Satz 2.

Die Begründung für die Änderung von § 121 Abs. 1 Satz 2

“Mit der Neufassung des Satzes 2 wird die Entscheidung über Bild- und Tonaufnahmen des Unterrichts oder sonstiger verpflichtender Schulveranstaltungen zur Verbesserung der Datenschutzrechte der Lehrkräfte auch von deren Einwilligung abhängig gemacht. Dies entspricht der neuen Regelung für die Schülerinnen und Schüler in § 120 Absatz 5 SchulG. Die Klarstellung der aus der DSGVO folgenden Freiwilligkeit einer Einwilligung erfolgt auf Anregung der LDI.”2https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-7770.pdf

Was bedeutet das für die Praxis der Lehrkräfteausbildung?

Die Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen oder auch nur Tonaufnahmen einer Unterrichtsstunde oder von Ausschnitten daraus, erfordert immer eine vorherige Einwilligung der betroffenen Personen, hier der Schülerinnen und Schüler und gegebenenfalls auch anwesender Lehrkräfte. Diese Einwilligung ist freiwillig. Das bedeutet, Schülerinnen und Schülern, welche die Einwilligung nicht erteilen wollen, darf aus der Nichteinwilligung kein Nachteil entstehen. Um die Freiwilligkeit zu gewährleisten, kann Schülerinnen und Schülern während der Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen die Teilnahme am Unterricht einer Parallelklasse angeboten werden. Dabei ist sicherzustellen, dass ihnen kein Lernstoff entgeht.

Aus der Einwilligung muss eindeutig hervorgehen,

  • für welche konkrete(n) Unterrichtsstunde(n) sie erteilt wird,
  • zu welchem Zweck die Bild- und Tonaufnahmen angefertigt werden,
  • wer Zugriff auf die Aufnahmen erhält,
  • wie lange die Aufnahmen gespeichert und wann sie gelöscht werden,
  • sowie, welche Rechte den betroffenen Personen zustehen.

Die Einwilligung ist – wie üblich – gegenüber der Schulleitung abzugeben.

Bereits vorliegende Einwilligungen für Bild- und Tonaufnahmen können in der Regel nicht verwendet werden, da sie meist andere Verarbeitungszwecke betreffen (beispielsweise die Erstellung von Erklärvideos, Aufnahmen im Sportunterricht zur Bewegungsanalyse oder das Training von Bewerbungsgesprächen).

Einwilligungen, die im Rahmen der Lehrkräfteausbildung für Bild- und Tonaufnahmen eingeholt werden, sind daher stets als sogenannte anlassbezogene Einwilligungen zu verstehen.

Beispiele, wie der Zweck beschrieben werden kann:

  • zur Nachbesprechung im Fachseminar, d.h. mit anderen Lehramtsanwärterinnen und -anwärtern.
  • zur Nachbesprechung mit dem Fachleiter und/ oder Hauptseminarleiter
  • zur Auswertung der Unterrichtsstunde für die Staatsarbeit mit Entnahme von Einzelbildern zur Illustration

Formulierungen bezüglich einer Veröffentlichung

Die Aufnahmen werden nur dem beschriebenen Personenkreis zu den genannten Zwecken zugänglich gemacht. Diese Personen werden vorab auf ihre Verschwiegenheitspflicht hingewiesen. Eine Veröffentlichung in anderer Form wird nicht erfolgen.
Beispielformulierungen bezüglich der Löschung/ Aufbewahrung
Die angefertigten Aufnahmen werden nur solange aufbewahrt, bis der Verarbeitungszweck erreicht ist. Danach werden die Aufnahmen vollständig gelöscht.

Hinweise zu den Aufnahmegeräten

Aufzeichnungen sollten nach Möglichkeit mit von der Schule gestellten Endgeräten vorgenommen werden. Sollen Aufnahmen mit privaten Endgeräten erfolgen oder mit Geräten des ZfSL, so ist dafür vorab eine Genehmigung der Schulleitung einzuholen, sofern es sich dabei um Datenverarbeitungsgeräte (Tablet, Smartphone, …) handelt. Bei Camcordern, Digitalkameras mit Videofunktion, Audiorekordern, die nicht mit Online-Funktionen des Herstellers zur Datenspeicherung oder Nachbearbeitung gekoppelt sind, braucht es diese Genehmigung nicht. Wird ein privates oder ZfSL eigenes digitales Endgerät für die Anfertigung der Bild- und Tonaufnahmen genutzt, ist sicherzustellen, dass die Aufnahmen nicht in eine Cloud synchronisiert/ gesichert werden, die nicht von der Schule zu diesem Zweck bereitgestellt wird.

Vorlage für eine Einwilligung

Die folgende Vorlage geht davon aus, dass eine Einwilligung für Videoaufnahmen im Unterricht eines/ einer Lehramtsanwärter/in eingeholt werden soll. Sie gilt für ein Schuljahr, eine Person und ein Fach und ist in einfacher Sprache gehalten.3Es wäre prinzipiell möglich, eine solche Einwilligung auch allgemeiner zu gestalten, wenn derartige Aufnahmen sehr regelmäßig vorkommen. Da dieses aber selten der Fall ist, wurde diese Einwilligung anlassbezogen gestaltet.

Stand 07/2025

Sonderfall Video- und Tonaufzeichnung in der Lehrerausbildung (NRW)

Lesezeit: 2 Minuten

Will man im Unterricht mit Schülern eine Video- und Tonaufzeichnung anfertigen, so braucht man dafür entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 1 VO-DV I eine Einwilligung der Betroffenen1“Nicht in den Anlagen aufgeführte Daten dürfen nur erhoben werden, wenn die oder der Betroffene eingewilligt hat.”.

Hinweis!
Bitte berücksichtigen Sie bei den folgenden Informationen, dass die dort beschriebene Vorgabe des Schulgesetzes mit der DS-GVO nicht mehr wirklich vereinbar ist. Entsprechend wird sie mit der geplanten Änderung des Schulgesetzes zukünftig entfallen. Es ist von daher schon jetzt kein Fehler, von Schülern und Lehrkräften eine Einwilligung einzuholen. Stand 09/2019.

Bei der Anfertigung von Video- und Tonaufzeichnungen gibt es allerdings in Schulen in NRW eine Ausnahme, bei welcher keine Einwilligung erforderlich ist. Das ist die Anfertigung von Video- und Tonaufzeichnungen im Rahmen der Lehrerausbildung. In §120 Abs. 3 Satz 2 heißt es:

“Für Zwecke der Lehrerbildung sowie der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung dürfen vom Ministerium genehmigte Bild- und Tonaufzeichnungen des Unterrichts erfolgen, wenn die Betroffenen rechtzeitig über die beabsichtigte Aufzeichnung und den Aufzeichnungszweck informiert worden sind und nicht widersprochen haben.”

Video- und Tonaufnahmen des Unterrichts stellen eine besondere Situation dar, weil Schüler und Lehrkräfte sich diesen im Klassenraum nicht entziehen können, da der Unterricht in der Regel verpflichtend ist. Aus diesem Grund ist es besonders wichtig, dass man die in Abs. 3 Satz 2 aufgeführten Vorgaben sorgfältig beachtet. Diese sind Vorgaben sind:

  1. Es muss vorab eine Genehmigung für die beabsichtigte Video- oder Tonaufzeichnung beim MSB eingeholt werden.
  2. Die Betroffenen (Schüler und Lehrkräfte) sind rechtzeitig zu informieren über
    1. die beabsichtigte Aufzeichnung und
    2. den Aufzeichnungszweck
  3. Es ist keine Einwilligung erforderlich, aber den betroffenen Schülerinnen und Schülern bzw. deren Eltern muss die Möglichkeit gegeben werden, von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen. (Für Lehrkräfte existiert dieses Widerspruchsrecht nicht.)2Ein solches Widerspruchsrecht haben die Lehrkräfte gemäß § 121 Abs. 1 Satz 2 SchulG dagegen nicht (vgl. unter Erl. 1.2 zu § 121 SchulG) in Kommentar zum SchulG NRW, März 2015, Katernberg

Die praktische Umsetzung

Die Information sollte schriftlich erfolgen. So lässt sich dokumentieren, dass entsprechend der Vorgaben informiert wurde. Bei der praktischen Umsetzung sollten folgende Punkte bedacht werden:

  1. Vorab bedeutet eine frühzeitige Planung. Die Adresse beim Ministerium für Schule und Bildung, an welche der Genehmigungsantrag zu richten ist, sollte bei den ZFSL bekannt sein.
  2. Auch die Information der betroffenen Schüler und Lehrkräfte sollte zeitig genug erfolgen. Bevor man hier aktiv wird, sollte man eventuell die erteilte Genehmigung des Ministeriums abwarten.
    1. Angegeben werden sollte hier, wer die Aufzeichnung machen möchte (Name des/ der LAA), an welchem Datum, in welchem Fach, eventuell in welcher Stunde, (zusätzlich angeben sollte man u.U. auch, wie lange die Aufzeichnungen aufbewahrt werden),
    2. wofür die Aufzeichnung gemacht (z.B. Beobachtung des Lehrerfeedbacks, Beobachtung des Umgangs mit Unterrichtsstörungen durch die Lehrkraft) wird und wer die Aufzeichnung sehen wird (z.B. die Mitglieder des Fachseminars Deutsch am ZFSL Dortmund)
  3. Im Informationsschreiben sollte direkt eine Möglichkeit gegeben werden, vom Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen.

Es empfiehlt sich, im Informationsschreiben darauf hinzuweisen, dass Schüler jederzeit von ihrem Recht auf Widerspruch Gebrauch machen können, auch wenn die Eltern von Schülern unter 14 Jahren selbst davon keinen Gebrauch gemacht haben. Außerdem sollte klar sein, dass es keine Nachteile für Schüler hat, wenn sie nicht aufgezeichnet werden möchten.

Das folgende Formular kann leicht für die eigene Situation angepasst werden. Es findet sich auch im Download Bereich.