16. Schulrechtsänderungsgesetz und Datenschutz

Lesezeit: 11 Minuten

Am 23. Februar 2022 wurde das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der Eigenverantwortung von Schulen (16. Schulrechtsänderungsgesetz) vom Landtag NRW verabschiedet und damit unmittelbar wirksam. Es enthält auch Änderungen, welche das Thema Datenschutz betreffen und sehr weitreichende Auswirkungen auf die Nutzung digitaler Medien im Unterricht haben werden. Das gilt vor allem mit Blick auf die verpflichtende Nutzung von unterrichtlich genutzten Plattformen, einschließlich Videokonferenz Plattformen.

Auch schon vor dieser Gesetzesänderung war es in NRW durchaus möglich, die Verarbeitung von personenbezogenen Daten bei der Nutzung von unterrichtlich eingesetzten Plattformen zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages auf das Schulgesetz NRW und die VO-DV I & II in Verbindung mit den höherrangigen Rechtsnormen zu stützen. Die personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern und Eltern, Lehrerinnen und Lehrer, Personal an den ZfsL, Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern und Lehrkräften in Ausbildung betreffend, erfolgte dieses durch Hinzuziehung von Art. 6 Abs. 1 lit. e und Abs. 3 lit. b DS-GVO, und die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern betreffend, erfolgte dieses unter Hinzuziehung von.  Art. 6 Abs. 1 lit. e und Abs. 3 lit. b DS-GVO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 DSG NRW. Eine Einwilligung in die Verarbeitung von personenbezogenen Daten war damit, soweit sie die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages betraf, nicht erforderlich. Auch eine verpflichtende Nutzung war bereits möglich und wurde so beispielsweise vom MSB im Verlauf der Pandemie kommuniziert, als es um die Nutzung von Videokonferenz Plattformen durch Lehrkräfte zur Erteilung von Distanzunterricht ging. Ob Schüler und Lehrkräfte im Einzelfall während der Pandemie tatsächlich zu einer Nutzung verpflichtet werden konnten, hing jedoch wesentlich von weiteren Faktoren ab, etwa der Verfügbarkeit von von der Schule bereitgestellten Schülergeräten und Dienstgeräten für Lehrkräfte.1Weitere Faktoren waren die DS-GVO Konformität der Plattform, um die es ging, und ob die Plattform zur Aktivierung des Kontos eine datenschutzrechtliche Einwilligung zwingend voraussetzt oder nicht. Im Fall von Logineo NRW war und ist die Freiwilligkeit der Nutzung zusätzlich durch eine Dienstvereinbarung festgeschrieben und schließt damit eine verpflichtende Nutzung aus. Ausgenommen von der Verarbeitung auf der beschriebenen Rechtsgrundlage sind freiwillig von den Betroffenen bereitgestellte Nutzungsdaten. Ihre Verarbeitung durch die Schule setzt deshalb eine Einwilligung voraus.2 Ein Blick auf die Datenschutzerklärung von Logineo NRW mit Stand vom 19.08.2020 zeigt, dass man dort genau diesem Ansatz folgt und bei den angegebenen Rechtsgrundlagen entsprechend differenziert.

Spätestens der Distanzunterrichts mittels digitaler Plattformen in der Pandemiezeit seit Frühjahr 2020 machte allen Beteiligten deutlich, dass dem Schulgesetz NRW genau an dieser Stelle bereichsspezifische konkrete datenschutzrechtliche Regelungen fehlten. Mit dem 16. Schulrechtsänderungsgesetz hat das Land NRW reagiert und im Schulgesetz NRW eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten bei der Nutzung digitaler Plattformen zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags geschaffen. Dafür wurden eine Konkretisierung auf zwei Kategorien von Plattformtypen vorgenommen und der rechtliche Rahmen für eine verpflichtende Nutzung gesetzt. Ergänzend hierzu wurde in § 2 Abs. 1 Satz 3 VO-DV I die Verarbeitung von Protokolldaten geregelt.

Die folgenden Änderungen bzw. Ergänzungen wurden bezüglich der Nutzung von digitalen Plattformen in der Schule vorgenommen.

§ 8 SchulG NRW

Auch wenn die Änderung von § 8 SchulG NRW nicht schulisches Datenschutzrecht betrifft, wird diese hier erwähnt, da sie die Grundlagen für die in den §§ 120 und 121 vorgenommenen datenschutzrechtlichen Änderungen legt. Die Änderungen in § 8 SchulG NRW betreffen die Überschrift, die erweitert wurde, und einen neuen Absatz 2.3Der bisherige Absatz 2 wurde dadurch zu Absatz 3.

§ 8
Unterrichtszeit, Unterrichtsorganisation, Digitalisierung
(1) Der Unterricht wird als Vollzeitunterricht in der Regel an wöchentlich fünf Tagen erteilt. Über Ausnahmen entscheidet die Schulkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger.
(2) Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags kann die Schule bereitgestellte Lehr- und Lernsysteme sowie Arbeits- und Kommunikationsplattformen in digitaler Form nutzen.

Mit dem Hinzufügen des Wortes “Digitalisierung” in der Überschrift möchte man die Digitalisierung der Schulen als “ein wichtiges Ziel bildungspolitischen Handelns der Landesregierung” im Schulgesetz festschreiben. Das MSB bezeichnet dieses als einen “ersten programmatischen Schritt, mit welchem man “einen normativen Bezug für die „Digitalstrategie Schule“4siehe Erläuterungen im Gesetzesentwurf vom 09.12.2021 schafft. Wesentlich wichtiger als diese politische Willenserklärung in Form einer Überschrift ist dann jedoch die mit Abs. 2 geschaffene Rechtsnorm, da hiermit der schulische Einsatz digitaler Lehr- und Lernsysteme sowie digitaler Arbeits- und Kommunikationsplattformen gesetzlich verankert wird. Das ist neu und bricht mit der bisherigen Systematik des SchulG NRW, da vergleichbare Regelungen sich bisher ausschließlich in den §§ 120 und 121 fanden. Es zeigt aber auch, welchen Stellenwert man der Nutzung digitaler Plattformen einräumt, indem man diese Regelung auf eine Stufe mit Vorgaben zur Unterrichtszeit und Unterrichtsorganisation stellt. Was steckt in diesem Satz 2?

Der Rechtsrahmen

Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags kann die Schule bereitgestellte Lehr- und Lernsysteme sowie Arbeits- und Kommunikationsplattformen in digitaler Form nutzen.

Schulen erhalten die Möglichkeit, digitale Lehr- und Lernsysteme sowie Arbeits- und Kommunikationsplattformen zu nutzen, soweit dieses erforderlich ist, um den Bildungs- und Erziehungsauftrags zu erfüllen. Auch wenn dieses eine damit einhergehende Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die Schule bereits impliziert, erfolgt die bereichsspezifische konkrete datenschutzrechtliche Regelung diesbezüglich erst in den §§ 120 und 121. Die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags beschränkt sich nicht nur auf den Unterricht selbst. Es geht hier laut MSB im Gesetzesentwurf um eine Nutzung “für pädagogisch-didaktische Zwecke, insbesondere für die Gestaltung von Lehr- Lernprozessen, aber auch für schulinterne Verwaltungstätigkeiten sowie interne und externe Kommunikationsprozesse …

Entscheidung der Schule

Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags kann die Schule bereitgestellte Lehr- und Lernsysteme sowie Arbeits- und Kommunikationsplattformen in digitaler Form nutzen.”

Die Entscheidung über die Nutzung digitaler Lehr- und Lernsysteme sowie Arbeits- und Kommunikationsplattformen zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags liegt damit bei der Schule. Vor dem Einsatz ist gemäß der ebenfalls neu geschaffenen Regelung in § 65 Abs. 2 Nr. 6 die Schulkonferenz an der Entscheidung über die Einführung einer vom Schulträger vorgeschlagenen Plattform zu beteiligen.5Wie im Gesetzesentwurf angemerkt ist, gilt diese Entscheidungsbefugnis nicht für bereits vor Inkrafttreten des 16. Schulrechtsänderungsgesetzes existierende und genutzte Systeme und Plattformen. (siehe Zu Nummer 22 (§ 65))

(2) Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in folgenden Angelegenheiten:
[…]

6. über den Vorschlag zur Nutzung der vom Schulträger bereitgestellten Lehr- und Lernsysteme sowie Arbeits- und Kommunikationsplattformen in digitaler Form (§ 8 Absatz 2),

Im Gesetzesentwurf vom 09.12.2021 heißt es außerdem, “Das Nähere, insbesondere unter welchen Voraussetzungen die Systeme zu nutzen sind, regeln die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.” Dort wird es dann, sofern noch nicht vorhanden, entsprechende Vorgaben geben.

Digitale Plattformen

Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags kann die Schule bereitgestellte Lehr- und Lernsysteme sowie Arbeits- und Kommunikationsplattformen in digitaler Form nutzen.”

Bezüglich digitaler Medien gab es im Schulgesetz NRW bisher nur eine Rechtsgrundlage für die Nutzung von “digitalen Lehr- und Lernmitteln.”6siehe § 120 Abs. 5 Satz 1, worunter sich beispielsweise digitale Schulbücher fassen lassen. Mit den digitalen “Lehr- und Lernsystemen sowie Arbeits- und Kommunikationsplattformen” erweitern sich die Plattformtypen, in welchen eine Schule zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags personenbezogene Daten verarbeiten darf, auf “informationstechnische Systeme” zu denen laut Erläuterung des MSB im Gesetzesentwurf “insbesondere Lernmanagementsysteme, E-Mail- und Messengerdienste sowie Videokonferenztools” zählen. Das beschreibt ziemlich genau, was die Plattformen der Logineo NRW Familie leisten und entsprechend verweist das MSB im Gesetzesentwurf auch auf diese und stellt ihre Vorteile heraus. In Frage kommen für eine Nutzung im Rahmen von  § 8 Abs. 2 weitere Plattformen, etwa Cloud Plattformen wie NextCloud mit integrierten oder angeschlossenem Office, Schulserver wie ein IServ, Classroom Management Systeme oder auch Lern Apps wie Anton. Auch Systeme für Umfragen und Feedback sollten sich darunter fassen lassen oder Apps wie beispielsweise Schulmanager Online, Sdui und Elternnachricht, digitale Klassenbücher und Stunden- und Vertretungspläne, über welche schulische Organisationsabläufe, wie sie zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags erforderlich sind, abgebildet werden.

§§ 120 und 121 SchulG NRW

Für die in § 8 geschaffene Rechtsgrundlage, welche es Schulen ermöglicht, digitale Lehr- und Lernsysteme sowie Arbeits- und Kommunikationsplattformen zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags einzusetzen, werden in § 120 Abs. 5 durch Hinzufügen von Satz 2 bereichsspezifische konkrete datenschutzrechtliche Regelung getroffen7Auch wenn sich hier in Teilen eine Dopplung mit § 8 Satz 2 ergibt, so sind die Regelungen in §§ 120 und 121 an dieser Stelle erforderlich, da diese beiden Paragraphen diejenigen sind, an welchen im SchulG NRW schulischer Datenschutz geregelt ist.:

(5) Die Schule darf für den Einsatz digitaler Lehr- und Lernmittel personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und der Eltern verarbeiten, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Schule erforderlich ist. Dies gilt entsprechend für den Einsatz von Lehr- und Lernsystemen und Arbeits- und Kommunikationsplattformen einschließlich Videokonferenzsystemen (§ 8 Absatz 2); in diesem Rahmen sind die Schülerinnen und Schüler zur Nutzung verpflichtet.

In § 121 Abs. 1 wird durch Hinzufügen eines nahezu wortgleichen Satzes 2 entsprechend verfahren:

(1) Daten der Lehrerinnen und Lehrer dürfen von Schulen verarbeitet werden, soweit dies zur Aufgabenerfüllung bei […] der Durchführung des Unterrichts, einschließlich des Einsatzes digitaler Lehr- und Lernmittel, […] erforderlich ist. Dies gilt entsprechend für den Einsatz von Lehr- und Lernsystemen und Arbeits- und Kommunikationsplattformen einschließlich Videokonferenzsystemen (§ 8 Absatz 2); in diesem Rahmen sind die Lehrerinnen und Lehrer zur Nutzung verpflichtet.

Schulen dürfen damit beim Einsatz von digitalen Lehr- und Lernsystemen sowie Arbeits- und Kommunikationsplattformen die personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern und ihren Eltern sowie von Lehrkräften verarbeiten, soweit dieses zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags erforderlich ist. Dieses schließt auch Videokonferenz Plattformen ein. Innerhalb des gesteckten Rahmens sind sowohl Schülerinnen und Schüler wie auch Lehrkräfte zur Nutzung der genannten Plattformen verpflichtet. Eltern sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.

Welche Daten

Die Zulässigkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Schülern, Eltern und Lehrkräften erstreckt sich auf die in VO-DV I und II normierten Daten und geht sogar noch über diese hinaus. Digitale Plattformen lassen sich nicht betreiben, ohne dass dabei weitere personenbezogene und -beziehbare Daten anfallen. Diese müssen sich jedoch im Rahmen des technisch Erforderlichen bewegen. Mit §2 Abs. 1 Satz 3 VO-DV I wird dieses klargestellt: “ Beim Einsatz digitaler Lehr- und Lernmittel, digitaler Kommunikationsmittel sowie IT-Infrastrukturen ist die Verarbeitung von Protokolldaten nur zulässig, soweit dies zum Betrieb technisch erforderlich ist.” Für die Verarbeitung von Protokolldaten oder auch Logdaten werden hier zwei Grenzen aufgezeigt. Es dürfen zum Einen nur solche Protokolldaten erhoben werden, die technisch erforderlich sind. Außerdem dürfen die erhobenen Daten nur genutzt werden, soweit dieses technisch erforderlich ist, um die jeweilige Plattform zu betreiben. Gleichsam ist es auch nicht zulässig, diese Daten für andere Zwecke zu nutzen. Protokolldaten dürfen somit nicht genutzt werden, um Aufschlüsse über Nutzerverhalten zu gewinnen.8Eine Ausnahme wäre hier die Kontrolle von Protokolldaten, wenn der Verdacht besteht, dass mit einer Plattform Missbrauch betrieben wird. Dieses setzt jedoch die Erfüllung weiterer Vorgaben voraus.

Welche Plattformen

In den Erläuterungen im Gesetzesentwurf wird noch einmal klargestellt, dass die neuen Regelungen in den §§ 120 und 121 weit gefasst werden: “Dies schließt alle Lehr- und Lernsysteme sowie Arbeits- und Kommunikationsplattformen im Sinne des § 8 Absatz 2 ein, die die Schule zur Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags nutzt.” Auch schon vor Inkrafttreten des 16. Schulrechtsänderungsgesetzes bestehende Plattformen fallen unter die Regelung, sofern sie von einer Schule im Sinne des § 8 Absatz 2 zur Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags genutzt werden.9Siehe dazu auch die Erläuterung zu § 8 Absatz 2 unter der Überschrift “Digitale Plattformen“, wo in Frage kommende Plattformen ausführlicher beschrieben sind.

Keine Einwilligung aber Information

Durch die in den §§ 120 und 121 neu aufgenommenen Sätze verfügen Schulen nun über eine konkrete Rechtsgrundlage, welche ihnen die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in digitalen Lehr- und Lernsystemen sowie Arbeits- und Kommunikationsplattformen wie dort beschrieben erlaubt und Schüler wie auch Lehrkräfte sogar zur Nutzung verpflichtet. Eine Einwilligung ist hierfür somit nicht erforderlich. Es besteht jedoch weiterhin eine Informationspflicht gem. Art. 13 DS-GVO.

Ganz konkret bedeutet dieses, dass weder von Schülern noch von Eltern oder Lehrkräften eine Einwilligung eingeholt werden muss, wenn eine Schule beispielsweise eine Videokonferenz Plattform wie Jitsi für die Durchführung von Unterricht oder von Beratungsgesprächen mit Eltern nutzt.

Videokonferenz Plattform

Im Verlauf der Pandemie war vor allem strittig, ob Lehrkräfte zur Erteilung von Distanzunterricht per Videokonferenz verpflichtet werden konnten und dieses mit eingeschalteter Videokamera. Genau diesem Umstand dürfte die ausdrückliche Erwähnung von “Videokonfenzsystemen” geschuldet sein. Das Land NRW legt damit fest, dass sich die Zulässigkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Schülern, Eltern und Lehrkräften zur Aufgabenerfüllung und bei Lehrkräften außerdem zur Durchführung von Unterricht auch auf die Nutzung von Videokonferenz Plattformen erstreckt. Welche weitreichenden Möglichkeiten sich dadurch für Schulen ergeben, erläutert das MSB im Gesetzesentwurf: “Ebenso besteht die Möglichkeit, Schülerinnen und Schüler, die nicht an Präsenzunterricht teilnehmen können (z.B. Quarantäne, Wechsel von Präsenz- und Distanzphasen, Krankheit etc.) am Unterricht vor Ort „zuzuschalten“ und somit am Unterricht teilhaben zu lassen.” Anders als bisher braucht es dafür von den Schülerinnen und Schülern im Klassenraum keine Einwilligung mehr. Gleiches gilt auch für die Durchführung von Konferenzen in Form von Videokonferenzen.

Videokamera an – aus?

Neben den Möglichkeiten, Videokonferenz Plattformen im Unterricht einzusetzen werden im Gesetzesentwurf auch die Grenzen beschrieben: “Zulässig ist der Einsatz von Videokonferenzsystemen nur, wenn dies zur Erfüllung des Bildungsauftrags erforderlich ist. Die Erforderlichkeit liegt vor, wenn dies zur Sicherung des konkreten Unterrichtsgeschehens oder aus anderen pädagogisch-didaktischen Gründen gegeben ist.” Werden Schülerinnen und Schüler, die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen können, dem Unterricht zugeschaltet, so dürfte es in der Regel nicht erforderlich sein, dass dabei permanent Ton und/oder Kamera eingeschaltet sind, weder im Klassenraum, noch auf Seiten der Schülerinnen und Schüler. Eine Erforderlichkeit, Kamera und Ton im Klassenraum aus pädagogisch-didaktischen Gründen einzuschalten, ist aber in dem Moment gegeben, in welchem die Lehrkraft oder Schülerinnen und Schüler im Klassenraum etwas vorführen oder ein Unterrichtsgespräch in der Lerngruppe stattfindet.

Mit dem Satz “Die Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler zum Einsatz von Lehr- und Lernsystemen und Arbeits- und Kommunikationsplattformen und zur Nutzung von Videokonferenzsystemen mit Einschalten von Ton und Bild besteht in dem durch § 8 Absatz 2 gesetzten Rahmen.” der entsprechend auch für  Lehrkräfte gilt, wird im Kommentar zum Gesetzesentwurf noch einmal ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Verpflichtung, Ton und Bild einzuschalten, sich in dem durch § 8 Absatz 2 gesetzten Rahmen bewegen muss. Sie ist somit nur möglich, sofern dieses zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages erforderlich ist.

Das lässt Interpretationsspielraum, denn nicht jeder, ob Schüler oder Lehrkraft, wird je nach Situation eine Erforderlichkeit anerkennen.

Nutzung nur im im zulässigen Umfang

Auch wenn dieser Punkt aus den Änderungen im SchulG nicht unmittelbar hervorgeht, soll er hier erwähnt werden, denn er geht auf eine Forderung der LDI NRW in der Schrift Pandemie und Schule zurück. Wenn eine Verpflichtung zur Nutzung besteht, muss zu Schutz aller Beteiligten “gewährleistet sein, dass alle Betroffenen die digitalen Module nur im zulässigen Umfang nutzen können. Dieses wird durch technische und organisatorische Maßnahmen geregelt, etwa entsprechende Voreinstellungen in der Plattform und gegebenenfalls Nutzungs- bzw. Dienstvereinbarungen.” Dieses ist erforderlich, um beispielsweise Cyberbullying oder unbefugte Mitschnitte von Videokonferenzen zu verhindern und gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen zu können, sollte es zu unzulässigen Nutzungen kommen.

Grenzen der Verpflichtung

Auch wenn durch die Änderungen im Schulgesetz NRW die rechtlichen Grundlagen für eine verpflichtende Nutzung von digitalen Plattformen und die dafür erforderliche Verarbeitung von personenbezogenen Daten geschaffen worden sind und sich dadurch für Schulen neue Perspektiven die Gestaltung von Unterricht wie auch die Abbildung von Verwaltungstätigkeiten eröffnen, so sind diesen neuen Möglichkeiten Grenzen gesetzt. Einige davon sind durch die neuen Regelungen selbst bedingt, andere hängen mit externen Faktoren zusammen, die in Zukunft wegfallen könnten.

Nicht für Eltern

Eine Grenze beschreibt § 120 Abs. 5 Satz 2 selbst, indem die Verpflichtung zur Nutzung nur für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte vorgegeben wird, nicht jedoch für Eltern. Bezüglich der Eltern heißt dieses, Schulen können deren Daten bei der Nutzung von digitalen Lehr- und Lernsystemen sowie Arbeits- und Kommunikationsplattformen einschließlich Videokonferenz Plattformen ohne Einwilligung nutzen, die Eltern aber nicht zur Nutzung verpflichten. Damit können Schulen in infrage kommenden Plattformen beispielsweise Konten für die Eltern anlegen und den Eltern eine Nutzung anbieten. Diese sind jedoch nicht verpflichtet, diese Plattformen auch zu nutzen. In einem solchen Fall müssten sie aber mit Anlegen eines Kontos immer auch über die Datenverarbeitung gem. Art. 13 DS-GVO informiert werden.

Nutzung im Sinne von § 8 Satz 2

Eine Verpflichtung zur Nutzung eines digitalen Lehr- und Lernsystems oder einer Arbeits- und Kommunikationsplattform einschließlich Videokonferenz Plattform setzt voraus, dass die Nutzung im Sinne von § 8 Satz 2 erfolgt, also zur Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags. Mit Bezug auf den Einsatz von Videokonferenz Plattformen heißt es hierzu im Gesetzesentwurf: “Zulässig ist der Einsatz von Videokonferenzsystemen nur, wenn dies zur Erfüllung des Bildungsauftrags erforderlich ist. Die Erforderlichkeit liegt vor, wenn dies zur Sicherung des konkreten Unterrichtsgeschehens oder aus anderen pädagogisch-didaktischen Gründen gegeben ist.” Für eine über die zur Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags hinausgehende Nutzung sind Schüler wie Lehrkräfte nicht verpflichtet.

Sächliche Voraussetzungen sind gegegeben

Schülerinnen und Schüler können zu einer Nutzung von Lehr- und Lernsystemen sowie Arbeits- und Kommunikationsplattformen, die von der Schule zur Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags eingesetzt werden, nur dann verpflichtet werden, wenn sie auch die Möglichkeit dazu haben. Stehen den Schülerinnen und Schülern ausreichend viele schulische Geräte mit dienstlich zugelassenen Anwendungen zur Verfügung, ist eine verpflichtende Nutzung möglich. Ist dieses nicht der Fall und Schülerinnen und Schüler müssen private Endgeräte nutzen, so kann dieses nur auf freiwilliger Basis erfolgen. Das MSB stellt im Gesetzesentwurf unter “zu Buchstabe b” ausdrücklich klar: “Eltern bzw. Schülerinnen und Schüler sind schulrechtlich nicht verpflichtet, ein digitales Endgerät für den Unterricht anzuschaffen oder einzusetzen.” Gleiches gilt auch für Lehrkräfte. Auch sie sind nicht zur Nutzung von privaten Endgeräten verpflichtet. Eine verpflichtende Nutzung setzt entsprechend bei Lehrkräften ein Dienstgerät mit dienstlich zugelassenen Anwendungen voraus.

Keine Einwilligung oder Freiwilligkeit vorgeschrieben

Eine verpflichtende Nutzung ist nicht möglich, wenn eine Einwilligung in die Datenverarbeitung bei der Nutzung einer Plattform zwingend vorgeschrieben ist. Dieses ist bei den Produkten der Logineo NRW Familie jedoch der Fall. Es kommt hinzu, dass die Freiwilligkeit der Nutzung auch in einer Dienstvereinbarung mit den Hauptpersonalräten (Stand 21.10.2020) vereinbart wurde10Hinweis: Es gibt genau genommen zwei Dienstvereinbarungen, da die Hauptpersonalräte sich der Dienstvereinbarung der anderen Schulformen nicht anschließen wollten.: “Die Nutzung von LOGINEO NRW ist freiwillig und setzt eine Einwilligungserklärung der jeweiligen Nutzerin oder des jeweiligen Nutzers bzw. deren oder dessen gesetzlicher Vertretung voraus.” In der Logineo NRW Rahmendienstnutzungsordnung mit Datum vom 28.01.2021 heißt es unter Gegenstand und Geltungsbereich “Die Nutzung von LOGINEO NRW ist freiwillig. Die Einwilligung kann im Rahmen der Aktivierung des individuellen Nutzeraccounts bei Erstanmeldung am System erteilt werden.” und unter 6. Nutzung des LOGINEO NRW Messengers und des VideokonferenztoolsDie anlassbezogene Nutzung des im LOGINEO NRW Messengers enthaltenen Videokonferenztools ist freiwillig. Es obliegt den einzelnen Nutzerinnen und Nutzern sich an einer Videokonferenz zu beteiligen. Insbesondere das Einschalten der Kamerafunktion ist nicht verpflichtend.”

Im Fall von Logineo NRW ist eine verpflichtende Nutzung von daher solange ausgeschlossen, wie die Dienstvereinbarungen wie auch die zugehörige Rahmendienstnutzungsordnungen in der aktuellen Form gelten.

Es ist auch nicht rechtmäßig, wie aus zumindest einer Bezirksregierung im Verlauf der Pandemie zu hören war, Lehrkräfte zur Einwilligung dienstlich anzuweisen, um sie damit zur Nutzung einer Videokonferenz Plattform zur Erteilung von Unterricht zu verpflichten. Eine Einwilligung setzt immer die Freiwilligkeit voraus. Ohne ist sie nicht rechtswirksam.

Im Sinne des SchulG NRW und DS-GVO genutzte Plattform

Die LDI NRW hat sich in der Schrift Pandemie und Schule (Stand 12.05.2021) auch zur verpflichtenden Nutzung von schulischen Plattformen auf der Grundlage der bis dahin bestehenden Regelungen des SchulG NRW11dort bezeichnet als “dieser Ansatz” geäußert. “Dabei ist zum einen zu beachten, dass dieser Ansatz nur zum Tragen kommen kann, soweit die Verarbeitung der hierfür erforderlichen Daten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften im Verantwortungsbereich der Schule erfolgt, d.h. sie selbst die Daten verarbeitet oder durch Regelungen in einem Auftragsverarbeitungsvertrag sichergestellt ist, dass sie „Herrin der Daten“ ist.” In Frage kommen damit nur Plattformen im Sinne von § 8 Abs. 2, welche die Schule entweder selbst betreibt, oder welche sie durch den Schulträger oder einen Dienstleister auf der Grundlage eines Vertrags zur Auftragsverarbeitung gem. Art. 28 DS-GVO bereitstellen lässt. Außerdem sind, wie die LDI NRW beschreibt, weitere Anforderungen der DS-GVO zu erfüllen: “Gerade wenn eine Nutzung jedoch verpflichtend erfolgen soll, muss gewährleistet sein, dass die digitalen Module selbst den datenschutzrechtlichen Anforderungen insbesondere aus Art. 5, 24, 25 und 32 DS-GVO genügen  ….

Fazit

Eine verpflichtende Nutzung von digitalen Lehr- und Lernsystemen und Arbeits- und Kommunikationsplattformen einschließlich Videokonferenzsystemen ist nur möglich, wenn die Schule diese

  • zur Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags nutzt, und
  • allen Schülerinnen und Schülern der Lerngruppe ein von der Schule bereitgestelltes digitales Endgerät einschließlich der erforderlichen Anwendungen zur Verfügung steht, und
  • es sich um eine Plattform handelt, die nach Februar 2022 auf der Grundlage von § 8 Satz 2 SchulG NRW eingeführt wurde, oder deren Einführung vor Februar 2022 im Sinne von § 8 Satz 2 erfolgte, und
  • die Plattform die Vorgaben des SchulG NRW und der DS-GVO erfüllt, und
  • die Plattform keine Einwilligung oder Freiwilligkeit der Nutzung vorschreibt.

Über die eingesetzten digitalen Lehr- und Lernsystemen und Arbeits- und Kommunikationsplattformen einschließlich Videokonferenzsystemen entscheidet die Schule. Unter welchen Voraussetzungen die Systeme zu nutzen sind, regeln die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.

Schulen dürfen die personenbezogenen Daten von Schülern und Lehrkräften bei der Nutzung digitalen Lehr- und Lernsystemen und Arbeits- und Kommunikationsplattformen einschließlich Videokonferenzsystemen auf der Grundlage des SchulG NRW verarbeiten, wodurch die Erfordernis zu einer Einwilligung entfällt. Die Verpflichtung Betroffene über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten gem. Art. 13 DS-GVO zu informieren besteht allerdings weiterhin.

Auch wenn digitale Lehr- und Lernsysteme und Arbeits- und Kommunikationsplattformen einschließlich Videokonferenzsystemen ohne Verpflichtung genutzt werden, etwa weil Schülerinnen und Schüler private Endgeräte auf freiwilliger Basis nutzen, bedarf es dazu keiner Einwilligung, da auch diese Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die neuen Regelungen abgedeckt sind.

Geht die Nutzung digitaler Lehr- und Lernsysteme und Arbeits- und Kommunikationsplattformen einschließlich Videokonferenzsysteme über die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages hinaus, so setzt die dafür erforderliche Verarbeitung von personenbezogenen Daten eine Einwilligung der Betroffenen voraus.

Und außerdem

Mit den Neuerungen in den §§ 120 und 121 besteht nun die Möglichkeit, die personenbezogenen Daten von Schülern und Lehrkräften auch beim Einsatz von Videokonferenzsystemen zu verarbeiten. Die Aufzeichnung von Videokonferenzen ist auf dieser Rechtsgrundlage jedoch nicht möglich. Hier gelten weiterhin § 120 Abs. 6 bzw. § 121 Abs. 1 Satz 3, wonach “Bild- und Tonaufzeichnungen des Unterrichts oder sonstiger verbindlicher Schulveranstaltungen […] der Einwilligung der betroffenen Personen.” bedürfen.

Fragen und Antworten zur Umsetzung der neuen Regelungen

Was die neuen Regelungen für die Praxis bedeuten, wird in den folgenden FAQ näher betrachtet.

FAQ – Einsatz von digitalen Plattformen ab März 2022

Stand 03/2022

Obligatorische Einführung einer Plattform

Lesezeit: 7 Minuten
Hinweis: Dieser Artikel ist in der aktuellen Form überholt, denn die rechtliche Lage hat sich in NRW mit Verabschiedung des 16. Schulrechtsänderungsgesetz am 23. Februar 2022 grundlegend geändert. Eine verpflichtende Einführung von digitalen Lehr- und Lernsystemen und Arbeits- und Kommunikationsplattformen einschließlich Videokonferenzsystemen ist jetzt möglich. Eine detaillierte Erläuterung der neuen Möglichkeiten finden Sie unter 16. Schulrechtsänderungsgesetz und Datenschutz
Hinweis:  Dieser Beitrag geht von den rechtlichen Möglichkeiten vor der Verabschiedung der Änderungen des SchulG NRW und der hier relevanten Paragraphen 120ff am 29.05.2020 aus. Sobald VO-DV I & II angepasst neu erscheinen, wird auch dieser Beitrag angepasst werden. Lesen lohnt trotzdem, denn im unteren Teil wird erklärt, was aktuell noch von der VO-DV I zu liefern ist, um unterrichtlich genutzte Plattformen rechtssicher einsetzen zu können. Stand 02.06.2020

Ist es in NRW möglich, eine Plattform durch Beschluss der Schulkonferenz zu einem obligatorischen Lernmittel zu erklären und die Nutzung für Betroffene damit verbindlich zu machen?

Auf einer Moodle Treff Seite steht dieser Satz Soll die Nutzung verpflichtend sein, muss die Schulkonferenz Moodle zu einem obligatorischen Lernmittel an dieser Schule erklären.1Quelle: https://www.moodletreff.de/course/view.php?id=346&section=2, Abgerufen 24.05.2020 Alles schön und gut, doch die Frage ist, auf welcher Rechtsgrundlage ist solches möglich? Eine verpflichtende Einführung von Logineo NRW an Schulen, die sich per Schulkonferenzbeschluss dafür entscheiden, ist am Widerstand der Personalräte gescheitert, soweit mir bekannt.

Momentan haben wir mit §120 Abs. 1 Satz 1 die Vorgabe: Schulen […] dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler, der in § 36 genannten Kinder sowie der Eltern verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

In der VO-DV I §1 Abs. 2 Satz 1 heißt es “Die zur Verarbeitung zugelassenen Daten sind in den Anlagen genannt.” und als Satz 3 kommt der  entscheidende Satz: “Sofern die Erfüllung der übertragenen Aufgaben die Verarbeitung von in den Anlagen nicht genannten Daten im Einzelfall erforderlich macht, gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften.” 

Die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften sind 

  1. eine Rechtsgrundlage existiert irgendwo im Schulgesetz – oder es bedarf 
  2. einer Einwilligung

Der Betrieb und die Nutzung eines LMS oder einer Lern- und Arbeitsplattform würde definitiv unter diese Regelung fallen.

Die Frage ist nun, kann man die bestehenden Rechtsgrundlagen soweit auslegen, dass man damit den Betrieb und die Nutzung eines LMS oder einer Lern- und Arbeitsplattform begründen könnte, um eine Einführung verbindlich für jedermann zu machen, wenn der entsprechende Schulkonferenzbeschluss gefasst wurde.

VO-DV I §1 Abs. 2 Satz 3 lässt einen gewissen Spielraum für Auslegung. Wenn eine Schule im Rahmen ihrer Aufgabe, Unterricht durchzuführen, eine Erfordernis sieht, ein LMS oder einer Lern- und Arbeitsplattform einzusetzen, so könnte man argumentieren, greift Art. 6 Abs. 1 lit. e DS-GVOdie Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt […] in Verbindung mit §3 Abs. 1 DSG NRWSoweit spezialgesetzliche Regelungen nicht vorgehen, ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen zulässig, wenn sie für die Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe der verarbeitenden Stellen erforderlich ist oder wenn sie in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.

Man könnte andererseits argumentieren, dass es für Betrieb und Nutzung eines LMS oder einer Lern- und Arbeitsplattform keine aus dem SchulG ableitbare Rechtsgrundlage gibt, da sich VO-DV I §1 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit §3 Abs. 1 DSG NRW und Art. 6 Abs. 1 lit. e DS-GVO nicht auf diesen Fall anwenden lassen. Dann blieben nur die Einwilligung gemäß §120 Abs. 2 Satz 2 Andere Daten dürfen nur mit Einwilligung der Betroffenen erhoben werden.

Mir sind bisher nur zwei Bundesländer bekannt, wo eine Plattform durch eine Rechtsgrundlage verbindlich für alle eingeführt werden kann. Das sind Bremen und Bayern. Wenn in Bremen eine Schule per Schulkonferenz die Landesplattform itslearning einführt, dann ist die Nutzung für alle Betroffenen an der Schule verbindlich (siehe unten Exkurs Bremisches Schuldatenschutzgesetz). In Bayern erlaubt das Schulgesetz schon seit 2012 die Einführung einer sogenannten “Passwortgeschützten Lernplattform”. Ähnlich wie in Bremen wird für die Einführung ein Beschluss der Lehrerkonferenz unter Beteiligung der Mitbestimmungsgremien, vor allem der Schulkonferenz vorausgesetzt. Zu beteiligen ist in Bayern auch der Schulträger (siehe unten Exkurs – Passwortgeschützte Lernplattform – Bayern).

Ich gehe davon aus, momentan traut niemand wirklich, das Schulgesetz so weit auszulegen. Auch mein Kollege Wolfgang Dax Romswinkel knüpft Bedingungen an die obligatorische Einführung.

In einer Stellungnahme zu Office 365 vom 30. März 2020 schreibt er:

Einwilligungserfordernis

Da für die Nutzung von Office 365 ein persönliches Nutzerkonto bei der Fa. Microsoft erforderlich ist, ist eine Nutzung nur aufgrund einer informierten Einwilligung möglich. Dieses Erfordernis könnte nur dann entfallen, wenn Office 365 rechtsgültig als Lernmittel an einer Schule eingeführt und somit die Nutzung obligatorisch würde.

“Rechtsgültig als Lernmittel … einführen” heißt jedoch nicht, dass der Beschluss der Schulkonferenz zur Einführung eines LMS oder einer Lern- und Arbeitsplattform gleichzusetzen ist mit einer rechtsgültigen Einführung als Lernmittel im Sinne des entsprechenden Erlasses des MSB. Im Schulgesetz heißt es zu Lernmittel unter §30 Abs. 3Lernmittel dürfen an Schulen nur eingeführt werden, wenn sie zugelassen sind. Über die Einführung von Lernmitteln entscheidet die Schulkonferenz.

Diese Aussage ist eindeutig. Erst wenn ein Lernmittel entsprechend §30 Abs. 2 vom Ministerium zugelassen ist (“Lernmittel dürfen vom Ministerium nur zugelassen werden …”), kann die Schulkonferenz es an der Schule einführen, womit seine Nutzung obligatorisch wird.

Anders ist das, wenn ein LMS oder andere Plattform, sobald sie vom Ministerium als Lernmittel zugelassen ist, auf der Grundlage eines Schulkonferenzbeschlusses eingeführt wird. Dann wäre die Nutzung verbindlich für alle Schüler und Lehrkräfte an einer Schule.

In NRW sind bisher nur digitale Schulbücher als Lernmittel zugelassen – aktuell 726 Titel2Nachzulesen unter https://www.schulministerium.nrw.de/BiPo/VZL/lernmittel – dort dann den Filter auf digital setzen.. Darunter finden sich aktuell jedoch keine Plattformen, nicht einmal Logineo NRW.

Fazit:

Aktuell besteht in NRW noch keine ausreichende Rechtsgrundlage, ein LMS oder eine andere Online Plattform durch Beschluss der Schulkonferenz einzuführen und damit die Nutzung für Schüler und Lehrkräfte obligatorisch zu machen. Das wäre erst dann möglich wenn entweder eine entsprechende Rechtsgrundlage im Schulgesetz NRW und den anhängigen Verordnungen zur Datenverarbeitung I & II geschaffen würde oder die betreffende Plattform durch das Ministerium gemäß dem Erlass zur Zulassung von Lernmitteln (16-01 Nr. 2) als ein solches zugelassen würde. 

Ob letzteres überhaupt möglich wäre, ist fraglich, da ein LMS oder eine andere Online Plattform wie Office 365, G Suite for Education, iCloud, iServ, itsLearning, Moodle, usw. so wenig vergleichbar sind mit herkömmlichen Lernmitteln, egal ob analog oder digital, wie Schulhefte, Schreibmappen oder Füllfederhalter und Zirkel. Nach §30 Abs. 1 SchulG NRW werden Lernmittel verstanden als “Schulbücher und andere Medien, die dazu bestimmt sind, von den Schülerinnen und Schülern über einen längeren Zeitraum genutzt zu werden.” 

Alternativ vorstellbar wäre als Rechtsgrundlage für die Einführung sonst ein Vorgehen wie der Erlass zur Einführung von graphikfähigen Taschenrechnern.3Siehe hierzu: https://www.schulministerium.nrw.de/BiPo/VZL/lernmittel und https://www.standardsicherung.schulministerium.nrw.de/cms/gtr/faq-gtr/ Denkbar wäre dabei ein Erlass, welcher verbindliche Kriterien vorgibt, welche eine Lern- und Arbeitsplattform erfüllen muss. Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen dürfte es dabei unmöglich sein, eine landeseigene Plattform verbindlich vorzuschreiben, wenn es Plattformen mit vergleichbaren oder gar besseren Funktionalitäten von Anbietern aus der Privatwirtschaft gibt.

Die Beispiele Bremen und Bayern zeigen einen guten Weg auf, wie man über eine Anpassung der Rechtsvorgaben zum Datenschutz in Schulen, den Weg freimachen kann für eine verbindliche Einführung. Wie aus der Veröffentlichung der LDI NRW hervorgeht, ist man im Schulministerium tatsächlich schon auf dem Weg, die rechtlichen Grundlagen im Rahmen der anstehenden Änderungen des Schulgesetzes NRW zu schaffen.

Aussicht – Änderung des Schulgesetz NRW

Am 18.05.2020 hat sich auch die LDI NRW in der Veröffentlichung Pandemie und Schule – Datenschutz mit Augenmaß zu den Rechtsgrundlagen einer Nutzung von digitalen Werkzeugen im Unterricht geäußert und stellt fest:

Eine Rechtsvorschrift, die die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit dem Einsatz von digitalen Lehr- und Lernformen verbindlich und ausdrücklich erlaubt, gibt es in Nordrhein-Westfalen bislang nicht.

In NRW tut sich jedoch etwas, wie man in der Veröffentlichung erfährt:

Laut dem aktuellen Gesetzesentwurf der Landesregierung zur Anpassung und Bereinigung schulrechtlicher Vorschriften (15. Schulrechtsänderungsgesetz, Stand: April 2020) sind jedoch folgende Ergänzungen vorgesehen:

  • In § 120 SchulG (Daten der Schülerinnen und Schüler sowie Eltern) der neue Absatz 5:
    „Die Schule darf für den Einsatz digitaler Lehr- und Lernmittel personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und der Eltern verarbeiten, soweit dies für die Aufgaben der Schule erforderlich ist.“
  • In § 121 SchulG (Daten der Lehrkräfte) wird im Absatz 1 Folgendes eingefügt: „[Daten der Lehrerinnen und Lehrer dürfen von Schulen verarbeitet werden, soweit dies zur Aufgabenerfüllung bei der Planung und Ermittlung des Unterrichtsbedarfs und der Durchführung des Unterrichts], einschließlich des Einsatzes digitaler Lehr- und Lernmittel, [Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und der Qualitätssicherung nach § 3 Absatz 4, wissenschaftlichen Untersuchungen nach § 120 Absatz 4, der Schulmitwirkung sowie in dienstrechtlichen, arbeitsrechtlichen oder sozialen Angelegenheiten erforderlich ist.]

Wenn die geplante Änderung des Schulgesetzes NRW in dieser Form tatsächlich kommt, gibt es endlich eine belastbare Rechtsgrundlage für die Einführung einer Lernplattform oder von anderen digitalen Werkzeugen für den Unterricht, sofern diese zur Erfüllung der Aufgaben der Schule erforderlich ist. Damit kann die Nutzung dann auch für Schüler wie Lehrkräfte verbindlich gemacht werden.4Klar ist hierbei aber auch, dass eine verbindliche Nutzung an Bedingungen geknüpft ist. So kann etwa eine verbindliche Nutzung von außerhalb der Schule nur dann umgesetzt werden, wenn den Schülern und Lehrkräften dafür auch geeignete Endgeräte und Internetanschlüsse zur Verfügung stehen.

Die LDI NRW hat dem Gesetzgeber jedoch auch noch Hausaufgaben im Zusammenhang mit der obligatorischen Einführung von digitalen Lehr- und Lernmitteln gegeben. Diese bestehen insbesondere in einerFestschreibung, welche konkreten Daten regelmäßig für den Einsatz der E-Learning-Plattformen verarbeitet werden dürfen.5In Bayern findet sich eine solche Festschreibung in der Bayrischen Schulordnung Anlage 2 Plattformgeschützte Lernplattform

15. Schulrechtsänderungsgesetz

Am 29. Mai 2020 wurde das 15. Schulrechtsänderungsgesetz vom Landtag NRW verabschiedet und hat damit Gültigkeit. Noch fehlen jedoch die Neufassungen von VO-DV I & II mit den von der LDI NRW angemahnten Konkretisierungen bezüglich der bei der Nutzung einer unterrichtlichen Plattform zulässigen Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Da das Gesetz jedoch schon besteht, wäre es im Prinzip auch jetzt schon möglich, auf seiner Rechtsgrundlage eine unterrichtlich genutzte Plattform verbindlich einzuführen.6Bis zur Verabschiedung der Änderung des SchulG NRW am 29.05.2020 gab es durchaus auch schon Möglichkeiten. Der Abschnitt ist bis auf den Teil zum Thema Video unten mit der Gesetzesänderung überholt und deshalb in die Fußnote gewandert.

Obligatorisch auch jetzt schon denkbar?

Besonders spannend ist eine Aussage der LDI NRW in der zitierten Schrift. Dort heißt es auf Seite 9 und 10:

Im Vorgriff auf die ausdrücklich vorgesehene Gesetzesänderung ist es aus Sicht der LDI NRW hinnehmbar, die Verarbeitung der zum Einsatz von E-Learning-Plattformen erforderlichen Daten vorübergehend noch auf die genannten Generalklauseln zu stützen. Voraussetzung hierbei ist, dass die Verarbeitung dieser Daten entsprechend dem Gesetzeswortlaut im Verantwortungsbereich der Schule erfolgt, d.h. entweder durch sie selbst oder indem durch Regelungen in einem Auftragsverarbeitungsvertrag sichergestellt ist, dass sie „Herrin der Daten“ ist.

Das heißt, die LDI NRW hält es für vertretbar, auch jetzt schon, noch vor Veröffentlichung der Änderung des Schulgesetzes, eine Plattform an einer Schule verpflichtend einzuführen, wenn man sich dabei auf die Generalklauseln in § 120 Abs. 1 Satz 1 und §121 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW stützt. Man legt diese dann wie zu Beginn dieses Beitrags beschrieben, weiter aus6und beruft sich außerdem auf die geplante Änderung des Schulgesetzes.
.

Auf Seite 12 der Schrift hält sie ein gleiches Vorgehen auch in Bezug auf Videokonferenzen für möglich. Hier schränkt sie diese Möglichkeit jedoch zeitlich auf die Zeit ein, in welcher ein Präsenzunterricht nur eingeschränkt oder gar nicht möglich ist. Mit der Wiederaufnahmen des normalen Schul- und Unterrichtsbetriebs lässt sich eine solche Erforderlichkeit dann jedoch nicht mehr begründen.[/mfn]

Exkurs – Bremisches Schuldatenschutzgesetz

§4 Einwilligung und Unterrichtung der Betroffenen7Quelle: https://www.transparenz.bremen.de/vorschrift_detail/bremen2014_tp.c.69585.de

(1) Die Daten gemäß der Verordnung nach § 2 Abs. 2 dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung der Betroffenen verarbeitet werden, es sei denn, dass

1. die Verarbeitung im Interesse der oder des Betroffenen oder für die pädagogische Arbeit an der Schule notwendig ist,

Der entscheidende Passus ist hier, dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung der Betroffenen verarbeitet werden, es sei denn, dass die Verarbeitung […] für die pädagogische Arbeit an der Schule notwendig ist

In einer Dienstvereinbarung finden sich dann noch weitere Voraussetzungen.

Diese Notwendigkeit wird herbeigeführt durch den o. g. Erlass, der diejenigen Schulen, die mit einer Lernplattform arbeiten wollen, auf die zentral bereitgestellte Lernplattform verpflichtet. Schulen, die mit einer anderen Lösung arbeiten wollen, müssen die dafür erforderlichen Rahmenbedingungen (Dienstvereinbarung, Datenschutzkonzept) selbst sicherstellen. Damit wird die individuelle Einwilligung der betroffenen Schüler/-innen bzw. ihrer Eltern ersetzt.8https://www.lis.bremen.de/sixcms/media.php/13/Lernplattform_HB_DV_unterz.pdf

Ähnlich wie in NRW bei Logineo NRW die Rahmenbedingungen über eine Dienstvereinbarung mit den Hauptpersonalräten abgeklärt wurden, so hat man das in Bremen für die Landesplattform itsLearning erreicht. Entscheidet sich eine Schule für diese Plattform, so ist ihre Nutzung für alle verbindlich. Es braucht keine Einwilligung. Schulen, die sich für eine andere Plattform entscheiden, müssen zunächst die erforderlichen Rahmenbedingungen schaffen, das heißt, eine Dienstvereinbarung mit dem zuständigen Hauptpersonalrat vereinbaren und ein Datenschutzkonzept ausarbeiten. Sind diese Rahmenbedingungen erfüllt, ist auch die Nutzung einer anderen Plattform für Schüler und Lehrkräfte verbindlich und bedarf damit keiner Einwilligung der Betroffenen.

Exkurs – Passwortgeschützte Lernplattform – Bayern

In Bayern besteht schon seit 2012 die Möglichkeit, eine sogenannte “Passwortgeschützte Lernplattform” verbindlich einzuführen9Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwV270223-8, abgerufen 2020-05-24 , wenn drei Bedingungen10Quelle: https://www.mebis.bayern.de/infoportal/service/datenschutz/muster/einwilligungserklaerungen/ abgerufen 2020-05-24 dabei erfüllt sind:

  1. Es muss ein entsprechender Beschluss der Lehrerkonferenz in Abstimmung mit den maßgeblichen Schulgremien der Mitbestimmung, insbesondere der Schulkonferenz (in Bayern Schulforum), und dem Sachaufwandsträger (Schulträger) bestehen,
  2. Schülern, die zu Hause nicht über die technischen Zugangsvoraussetzungen verfügen, darf kein Nachteil entstehen, etwa durch Bereitstellung von Zugängen in der Schule außerhalb der Unterrichtszeiten, und
  3. die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der durch Anlage 2.4 der Bayerischen Schulordnung vorgegeben Daten bleibt.

Vorgegeben wird außerdem, dass “Von Verfahren, bei denen personenbezogene Daten auf einem Server außerhalb der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gespeichert werden” abgesehen werden soll.

Das Einholen einer Einwilligung von den Betroffenen durch die Schule ist dann nicht erforderlich. 

Spannend ist im Zusammenhang mit der Vorgabe, keinen Anbieter zu nutzen, der Server außerhalb der EU oder des EWR nutzt, die Frage, wie man in Bayern die Angebote von Microsoft bewertet, das Office 365 Education Kunden zusagt, sämtliche ruhenden und aktiven Daten ausschließlich auf Servern in Datenzentren in Deutschland zu verarbeiten.