Lehrer fotografieren mit ihrem Smartphone in der Schule

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Im Zeitalter des Smartphones ist die beste Kamera die, welche man dabei hat. Das ist in der Regel das Smartphone. Digitale Kameras sind an Schulen zwar vorhanden, aber müssen erst ausgeliehen werden. Also Smartphone. Und deshalb kommt immer wieder die Frage auf, ob Lehrkräfte mit ihren Smartphones Aufnahmen von Schülern machen dürfen. Anlage 3 der VO-DV I listet abschließend eine Reihe von personenbezogenen Daten von Schülern und Erziehungsberechtigten, welche Lehrkräfte mit einem privaten Endgerät, für welches sie die Genehmigung der Schulleitung eingeholt haben, auf der Rechtsgrundlage des Schulgesetzes NRW verarbeiten dürfen. Fotos finden sich dort nicht aufgeführt. Im Genehmigungsvordruck ist die Auflistung aus Anlage 3 jedoch unter 3.3 erweitert um mögliche personenbezogene Daten, welche Lehrkräfte mit Genehmigung der Betroffenen auf ihren privaten Endgeräten verarbeiten dürfen.

3.3 Daten, die von Lehrer/innen auf Basis wirksamer Einverständniserklärungen verarbeitet werden dürfen

Darunter finden sich auch Fotos. Die Auflistung kann, wie die zur Genehmigung herausgegebene Handreichung erklärt, an jeder Schule unterschiedlich sein.

Es ist, und darum geht es hier, also problemlos möglich, dass Lehrkräfte mit ihren privaten Smartphones im Schulalltag Fotos von Schülerinnen und Schülern machen. Dieses setzt zunächst die Genehmigung der Schulleitung für die Nutzung des Smartphones zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus der Schule voraus. Dazu braucht es dann noch die Einwilligung der Betroffenen.

Hinweise

  • Laut der Handreichung zur Genehmigung können Betroffene die Einwilligung auch gegenüber der jeweiligen Lehrkraft erklären.
    • “Unter Punkt 3.3 sind alle Daten aufgeführt, die eine Lehrkraft automatisiert auf privaten Endgeräten verarbeiten darf, wenn der oder die einzelne Betroffene ihr bzw. der Schule die Einwilligung zur Verarbeitung erteilt hat.”1Handreichung zur Genehmigung – abgerufen am 15.08.2020
  • Da Einwilligungen an der Schule sonst grundsätzlich gegenüber der Schulleitung abzugeben sind, empfiehlt es sich, auch hier vor allem bei jüngeren Schülerinnen und Schülern diesen Weg zu wählen. Wenn eine Lehrkraft eine Klasse 9 neu übernimmt und möchte gerne Fotos der Schüler in ihr Noten App aufnehmen, um die Namen schneller lernen zu können, so kann sie die Einwilligung hier sicher auch unkompliziert mündlich einholen. Geht es um mehr, etwa Fotos auf einer Klassenfahrt, Videoaufnahmen im Sport, so sollte die Einwilligung immer schriftlich eingeholt werden, um sie im Zweifelsfall nachweisen zu können, und eben so, dass sie gegenüber der Schulleitung erteilt wird.
  • In der Genehmigung für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf privaten Endgeräten ist es durchaus möglich, diese für das Smartphone auf das Anfertigen von Fotos einzuschränken, falls die Schulleitung der Ansicht ist, dass ein Smartphone für die Verarbeitung anderer personenbezogener Daten aus der Schule nicht geeignet ist.
  • Lehrkräfte müssen bei der Nutzung eines Smartphones für Fotografien von Schülerinnen und Schülern in der Lage sein, Synchronisation und Backup der Aufnahmen in eine Anbieter Cloud oder eine privat genutzte Cloud per Einstellung zu unterbinden.
  • Nach der Anfertigung sollten die Fotos auf einen Dienstrechner übertragen und vom Smartphone gelöscht werden.

Alternative Lesart der Handreichung

Der Abschnitt

  • “Unter Punkt 3.3 sind alle Daten aufgeführt, die eine Lehrkraft automatisiert auf privaten Endgeräten verarbeiten darf, wenn der oder die einzelne Betroffene ihr bzw. der Schule die Einwilligung zur Verarbeitung erteilt hat.”2Handreichung zur Genehmigung – abgerufen am 15.08.2020

lässt auch eine alternative Lesart zu. Die Formulierung sagt nicht, dass ausdrücklich in die Verarbeitung auf dem Gerät einer Lehrkraft eingewilligt werden muss. Es wird lediglich in die Verarbeitung von bestimmten Daten durch die Schule und damit auch durch die Lehrkraft eingewilligt. Hinzu kommt, auch alle in Anlage 3 der VO-DV I gelisteten Daten können ohne ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen auf privaten Endgeräten der Lehrkräfte verarbeitet werden, sofern sie die Genehmigung der Schulleitung dafür haben.

Schließt man sich dieser Lesart an, braucht es keine Einwilligung, in welcher explizit eingewilligt wird, dass die betreffenden Daten auch auf den privaten Endgeräten von Lehrkräften verarbeitet werden dürfen.