Smartglasses in der Schule

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Smartglasses, die Hightech Brillen, sind kein neues Thema, denn es gibt sie schon seit Jahren. Was mit Google Glass 2014 begann, hat sich stark weiterentwickelt und ist spätestens mit der Markteinführung der Ray-Ban Meta Display-Brille im Herbst 2025 alltagstauglich geworden. Die unter Eigenmarke und in Kooperation mit Ray Ban und Oakly angebotenen Modelle gehen in ihren Funktionen über die ersten Smartglasses deutlich hinaus und integrieren, wie der Name deutlich macht, auch KI Funktionen. Anders als die ersten Smartglasses sind moderne Vertreter der Gerätekategorie von “normalen” Brillen optisch kaum noch zu unterscheiden. Allen gemein ist, dass sie Rahmen und Bügel haben, die eher denen von Sonnen- und Sportbrillen – wie u.a. denen von Ray Ban und Oakley – entsprechen. Meta, der Mutterkonzern von Facebook, Instagram und WhatsApp bietet seine Smartglasses im Mai 2026 als AI Glasses mit Preisen ab 247 € an. Das ist eine Preisklasse, die auch für Schülerinnen und Schüler erschwinglich ist und spätestens damit werden Smartglasses auch für Schulen relevant.

Was man sehr vereinfacht zu den Funktionen von Smartglasses wissen sollte, ist, dass sie meist mit Kameras ausgestattet sind, die Bilder und Videos aufnehmen können. Außerdem verfügen sie über Mikrofone, die nicht nur Sprachbefehle des Trägers erfassen, sondern auch Umgebungsgeräusche wie Gespräche. Ergänzt werden diese Funktionen durch kleine Lautsprecher, über die Antworten eines verbundenen Assistenten ausgegeben werden können. Einige Modelle besitzen zusätzlich eine Anzeige, die Informationen direkt ins Sichtfeld einblendet. Aufnahmen können häufig über eine begleitende Smartphone-App nachträglich übertragen und synchronisiert werden. Viele Smartglasses sind dauerhaft mit dem Smartphone gekoppelt und können so auch außerhalb eines gemeinsamen WLANs online Funktionen nutzen.

Smartglasses im Schulalltag

Bisher ging es in Schulen bei der von Schülerinnen und Schülern mitgebrachten Technik vor allem um Smartphones, Smartwatches und kleine In-Ear Kopfhörer und deren Potential für eine missbräuchliche Nutzung. Thema waren dabei unerlaubte Aufnahmen anderer Personen oder von nicht-öffentlichen Dokumenten, heimliche Mitschnitte von Gesprächen und Unterricht und die Nutzung zum Betrug in Prüfungssituationen. Ein weiteres Thema waren die sogenannten Kinderuhren (mit Abhörfunktion), die es Eltern erlaubten, im Unterricht mitzuhören. Für alle dieses Technologien gibt es mittlerweile Regelungen an allen Schulen. Smartphones müssen ausgeschaltet in der Schultasche bleiben und Smartwatches dürfen bei Prüfungen genauso wenig mitgeführt werden wie die kleinen unauffälligen Kopfhörer. Kinderuhren mit Abhörfunktion sind in Schulen grundsätzlich verboten.

Den Autor des Beitrages erreichten jetzt erste Anfragen zum Thema Smartglasses und dabei ging es erstaunlicherweise nicht nur um deren Nutzung durch Schülerinnen und Schüler, sondern auch um die Nutzung durch Lehrkräfte und sogar die durch Eltern. Dürfen Lehrkräfte in der Schule Smartglasses tragen? Was, wenn die Schulleitung in einem Elterngespräch den Verdacht hat, Eltern zeichnen des Gespräch mit Smartglasses auf?

Smartglasses als rechtliches Problem in den Medien

In den Medien sind Smartglasses bereits seit einiger Zeit als rechtliches Problem ein Thema, wie etwa der Beitrag Smart Glasses Datenschutz: Risiken von KI-Brillen im Überblick auf Datenschutz-Ticker zeigt. Fachbeiträge setzen sich mit Smartglasses sowohl im Kontext von Datenschutz, der Geheimhaltung in der Arbeitswelt als auch im Umfeld universitärer Bildung und der Prüfungssicherheit auseinander.

Das Thema Smartglasses beschäftigt auch Behörden. Im US Bundesstaat Texas ermittelt, wie der Fachjurist Dr. Thomas Schwenke auf LinkedIn mit Bezug auf einen US Beitrag berichtet, der Generalstaatsanwalt gegen Meta wegen der mit KI Funktion ausgestatteten Ray-Ban Meta-Smartglasses und es geht dabei um den Datenschutz. Meta wird vorgeworfen, gegen geltendes Recht zu verstoßen, da die AI Glasses sowohl die Privatsphäre der Nutzer seiner AI Glasses als auch die von unbeteiligten Dritten verletzen. Die Leuchtdiode, welche aktive Aufnahmen anzeigen soll, lasse sich leicht überdecken, bemängelt die US Behörde. Meta wird zudem vorgeworfen, dass die AI Glasses im vom Nutzer aktivierbaren Dauerbetrieb („always enabled“) ihre Leuchtdiode nicht einschalten und fortlaufend Videodaten als Trainingsdaten an die Meta-KI übermitteln. Bemängelt wird im Zusammenhang mit den AI Glasses außerdem, dass bei Videodaten, die zur Verschlagwortung für das KI-Training an einen Unterauftragnehmer in Kenia übermittelt werden, die automatische Gesichtsverpixelung unzuverlässig funktioniere. Zudem soll es wiederholt vorgekommen sein, dass Mitarbeitende Zugriff auf Videoinhalte mit intimen Aufnahmen erhalten haben. Gegenstand der Erittlungen ist auch eine von Meta geplante und laut New York Times intern als “Name Tag” bezeichnete Gesichtserkennungsfunktion, welche es Meta erlaubt, die individuelle Gesichtsgeometrie ahnungsloser Personen durch die unauffällige Kamera in den AI Glasses zu sammeln.

Dass Smartglasses auch Schulen rechtliche wie auch pädagogische Herausforderungen mit sich bringen beleuchtet Christoph Hipp im Medienzeit-Elternblog am 19. Mai 2026  in einem Gastbeitrag mit dem Titel “Smartglasses: Sechs Risiken, die noch kaum jemand auf dem Schirm hat“. Der Autor weist zu Beginn darauf hin, dass viele Schulen das Thema Smartphones im schulischen Alltag mittlerweile umfassend geregelt haben, sie aber beim Thema Smartglasses wie so oft hinterherhinken.

“Die Geräte sind im Massenmarkt angekommen, erschwinglich und unauffällig. Das Bewusstsein dafür, was sie können und was sie ermöglichen, hinkt weit hinterher.”

Laut dem Autoren gibt es bereits erste Schulen, welche Smartglasses ausschließen, doch den meisten Schulen wäre das Thema nicht als solches bewusst. Das größte Problem für ihn ist die Unsichtbarkeit der Geräte. Für Dritte sei das Auslösen einer Aufnahme oftmals nicht erkennbar, egal ob der Träger kurz an den Bügel der Brille fasse oder nahezu lautlos den Sprachbefehl zur Aufnahme gebe. Aufnahmen könnten später leicht über das zugehörige App am Smartphone geteilt oder sonst wie verbreitet werden. Die Aufnahme-LED an könne durch einfaches Überkleben aber auch durch andere Lösungen überlistet werden. Zudem hänge die Erkennbarkeit der aktiven LED stark vom Umgebungslicht ab und sei bei Gegenlicht oder hellem Sonnenlicht kaum gegeben. Er rät deshalb zu einem grundsätzlichen Misstrauen. Mit Verweis auf Sicherheitsprobleme, die in Unternehmen entstehen, da auch dort Smartglasses, anders als andere digitale Aufnahmegeräte, oft nicht als Sicherheitsrisiko erkannt werden, schaut der Autor auf Schulen. Dort könnten “Prüfungen, Gespräche, Konflikte oder vertrauliche Situationen […] dokumentiert werden, ohne dass es jemand bemerkt.” Er fordert deshalb, Smartglasses wegen ihrer Aufnahmefunktionen ausdrücklich mit in das schulische Regelwerk aufzunehmen. Datenschutzrechtliche Risiken sieht Christoph Hipp vor allem durch die Anbindung von Smartglasses an ein Anbieterkonto, durch welches Aufnahmen auf Server desselben übertragen werden. Durch die Unauffälligkeit der Aufnahmen, die bei Tonaufnahmen über die integrierten Mikrofone oft einen Radius von mehreren Metern hätten, könnten Betroffene ihre Rechte kaum wahrnehmen. Für ihn bedeutet das eine Sensibilisierung von Schülerinnen und Schülern bezüglich des Rechtes am eigenen Bild. Das gelte auch für die Aufnahmefunktion von Smartglasses, die aus der Ich-Perspektive aufzeichnen. Im letzten Punkt zur Erklärung von Smartglasses geht der Autor auf die Gesichtserkennungsfunktionen ein, die selbst dann möglich sind, wenn sie nicht direkt in die Smartglasses integriert sind, sondern über eine Verknüpfung mit anderen Anwendungen.

Für Christoph Hipp ist klar, was das Thema Smartglasses im Schulalltag bedeutet. Sie müssen in die Schulordnung aufgenommen werden und zwar bereits jetzt, denn

“Smartglasses werden zunehmend verbreitet sein. Umso wichtiger ist es, jetzt klare Regeln zu schaffen. Nicht aus Ablehnung gegenüber Technologie, sondern um geschützte Räume zu erhalten.”

Wie sollten Schulen mit dem Thema Smartglasses umgehen?

Der rechtliche Hintergrund

Während man sich an den Universitäten und Hochschulen schon seit einiger Zeit mit Smartglasses im Kontext von Täuschungsversuchen bei Prüfungen befasst, sind Smartglasses für Schulen eine neue Herausforderung, vor allem, weil sie auf den ersten Blick nicht als solche bzw. als Aufnahmegeräte erkennbar sind. Die rechtlichen Fragen, die sich aus ihrer Nutzung im Schulkontext ergeben, sind dem Grunde nach nicht neu. Wie bei heimlichen Aufnahmen mit Smartphoes geht es in erster Linie um den Schutz der Vertraulichkeit des Wortes, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht am eigenen Bild. Da die Nutzung von Smartglasses nicht nur die Rechte anderer Personen berührt, sondern auch Täuschungsversuche in Prüfungssituationen erleichtern kann, stellt sich zudem die Frage nach der rechtlichen Handhabe in Prüfungen.

Die Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes)) schützt nichtöffentlich gesprochene Äußerungen vor unbefugter Aufnahme oder Weitergabe. Sie gilt im Unterricht ebenso wie bei Besprechungen, Konferenzen und Beratungsgesprächen.

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (als spezifische Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts – abgeleitet aus dem Grundgesetz in Verbindung mit der DSGVO und der EMRK), das gegenüber der Schule beispielsweise bei der Anfertigung und Veröffentlichung von Fotos gilt, besteht auch gegenüber Mitschülerinnen und Mitschülern. Auch Lehrkräfte und Schulleitungen können sich gegenüber anderen Personen, etwa Eltern, auf dieses Recht berufen. Die Anfertigung und Weitergabe von Aufnahmen ohne Rechtsgrundlage oder wirksame Einwilligung kann dieses Recht verletzen.

Unabhängig davon schützt das Recht am eigenen Bild (§ 22 Kunsturherrechtsgesetz) vor der unbefugten Anfertigung und Verbreitung erkennbarer Bildaufnahmen von Personen. Auch hier sind Aufnahmen ohne Einwilligung oder Rechtsgrundlage regelmäßig problematisch.

Das Thema Täuschungshandlungen beziehungsweise Täuschungsversuche ist unter anderem in den allgemeinen Prüfungs- und Ausbildungsordnungen der jeweiligen Bildungsgänge geregelt.

Aufklärung und Sensibilisierung

Im Rahmen ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags vermitteln Schulen auch Medienkompetenz. Diese hat sich im Laufe der Jahre erweitert, zuletzt um KI-Kompetenz (AI Literacy). Datenschutz gehört schon lange dazu, wie u.a. auch im Medienkompetenzrahmen NRW unter 1.4 Datenschutz und Informationssicherheit und 4.4. Rechtliche Grundlagen (Rechtliche Grundlagen des Persönlichkeitsrechts […] überprüfen, beachten und bewerten) festgeschrieben. Smartglasses, ihre Funktionen und Möglichkeiten sollten im Rahmen der Vermittung von Medienkompetenz in Verbindung mit Risiken, die sich aus ihrer Nutzung ergeben können, besprochen werden.

Nutzungsordnung

Schulen verfügen in der Regel als Bestandteil ihrer Schulordnung auch über eine Mediennutzungsordnung, in der der Umgang mit der digitalen Ausstattung der Schule sowie die Nutzung des Internets geregelt sind. Das Thema Smartphones ist dort häufig in einer eigenen Handyordnung verankert, die in der Regel auch Smartwatches einbezieht. Siehe dazu auch “Nutzung von Handys und Smartwatches in der Schule” (MSB NRW). Schulen sollten sich daher möglichst zeitnah auch mit Smartglasses befassen, hierfür geeignete Regelungen entwickeln und diese über die schulischen Mitbestimmungsgremien verabschieden. Wie Regelungen zu Smartphones und Smartwatches sind auch Regelungen zu Smartglasses als Teil der Schulordnung auszugestalten und müssen verhältnismäßig sowie pädagogisch begründet sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Smartglasses unauffällig getragen werden können und dadurch besondere Risiken für den Schutz der Persönlichkeitsrechte, der Vertraulichkeit des Wortes und des Rechts am eigenen Bild entstehen.“

Eine mögliche Formulierung für eine restriktive, pädagogisch begründete Handhabung des Themas könnte etwa sein1Hinweis: Es handelt sich um einen Vorschlag des Verfassers des Beitrags, der nicht juristisch geprüft wurde.:

Smartglasses sowie vergleichbare tragbare Geräte mit Aufnahme-, Übertragungs- oder Assistenzfunktionen sind auf dem Schulgelände, in schulischen Veranstaltungen und bei sonstigen schulischen Tätigkeiten grundsätzlich verboten, da ihre Nutzung für andere Personen nicht oder nur schwer erkennbar ist und besondere Risiken für die Persönlichkeitsrechte, die Vertraulichkeit des Wortes und das Recht am eigenen Bild mit sich bringt. Sie dürfen nur nach vorheriger ausdrücklicher Genehmigung der Schulleitung im Einzelfall verwendet werden. Jegliche Anfertigung, Speicherung, Übertragung oder Weitergabe von Bild-, Ton- oder Videoaufnahmen ist ohne gesonderte Einwilligung der betroffenen Personen untersagt. Zuwiderhandlungen können schulordnungsrechtliche Maßnahmen sowie gegebenenfalls weitergehende rechtliche Schritte durch betroffene Personen nach sich ziehen.

Prüfungen

Smartglasses eignen sich sehr gut, um zu schummeln, vor allem wenn sie über ein Display verfügen und Lösungen direkt anzeigen können. Aber selbst wenn sie Lösungen oder Hilfen nur über die Lautsprecher geben, verschaffen sie Prüflingen verbotene Vorteile. In Prüfungssituationen sollten Smartglasses deshalb identisch zu anderen digitalen Endgeräten reglementiert werden, beispielsweise indem sie, sofern sie in die Schule mitgebracht wurden, ausgeschaltet in die Box gelegt werden, in welcher auch Smartphones gesammelt werden/ ausgeschaltet in der Schultasche vor der Tafel deponiert werden.

Elterngespräche

Haben Lehrkräfte oder Schulleitungen in einem Elterngespräch die Vermutung, dass Eltern Smartglasses tragen und das Gespräch möglicherweise aufzeichnen, so können sie letztlich nur auf die geltende Rechtslage aufmerksam machen, etwa wie folgt:

“Wir wissen, dass einige Eltern im Alltag Smartglasses nutzen. Uns ist wichtig, dass wir Elterngespräche offen und vertrauensvoll führen können. Deshalb möchten wir Sie darauf hinweisen, dass Bild- und Tonaufnahmen ohne vorherige Einwilligung der betroffenen Personen oder ohne sonstige rechtliche Grundlage unzulässig sind und im Falle einer rechtswidrigen Aufnahme rechtliche Folgen haben können, insbesondere im Hinblick auf die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gemäß § 201 StGB.”

Anlassbezogen könnte eine Schulleitung das Thema auch in einem Elternschreiben aufgreifen.

Lehrerkollegien

Für viele Lehrkräfte werden Smartglasses Neuland sein. Deshalb ist es wichtig, sie für das Thema zu sensibilisieren, damit sie die Geräte erkennen und wissen, wie sie damit umgehen. Zudem müssen sie in die Lage versetzt werden, ihre Schülerinnen und Schüler entsprechend zu informieren und zu sensibilisieren. Zugleich sollte experimentierfreudigen Lehrkräften deutlich sein, dass sie ihre Smartglasses in der Schule grundsätzlich nicht nutzen dürfen, außer gegebenenfalls zu Demonstrationszwecken und dann nur ohne Aufnahmen von Schülerinnen und Schülern, weder in Bild noch in Ton.

Smartglasses als assistive Technologie

Es ist zu erwarten, dass in absehbarer Zeit auch Anbieter assistiver Technologien spezialisierte Smartglasses für Schülerinnen und Schüler auf den Markt bringen werden. Inwieweit deren Einsatz im Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen möglich ist, wird davon abhängen, wie die Geräte konkret funktionieren, welche Daten erfasst werden und wo sowie zu welchem Zweck diese verarbeitet werden. Auch Meta bewirbt seine AI Glasses als assistive Technologie. Für den schulischen Einsatz dürften diese Brillen in Deutschland jedoch angesichts der mit ihrem Funktionsumfang verbundenen datenschutzrechtlichen Risiken regelmäßig nicht geeignet sein.

Stand 05/2026