Das Ausleihen eines digitalen Endgerätes an Schüler im Rahmen des Sofortausstattungsprogramms des Bundes und des Landes NRW ist ein Vorgang, der separat von der Verwaltung in einem MDM erfolgt. Es ist auch vorstellbar, dass Geräte ohne eine Verwaltung verliehen werden. Die Verwaltung des Ausleihvorgangs selbst stellt eine Datenverarbeitung dar und bedarf der Information gemäß Art. 13 DS-GVO. Eine Einwilligung in die Datenverarbeitung sollte hier nicht erforderlich sein, da sich eine Rechtsgrundlage aus §120 Abs. 1 Satz 1 Schulgesetz NRW in Verbindung mit der Richtlinie über die Förderung von digitalen Sofortausstattungen herleiten lassen sollte. Die Vorlage ist zur Information bezüglich der Datenverarbeitung beim Ausleihvorgang gedacht, wenn die Schule die Ausleihe anstelle des Schulträgers selbst regelt. Sie könnte entsprechend auch auf die Ausleihe von Dienstgeräten für Lehrkräfte angepasst werden.
Informationen zur Datenverarbeitung bei der Ausleihe eines Schülergerätes
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