Obligatorische Einführung einer Plattform

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Hinweis: Dieser Artikel ist in der aktuellen Form überholt, denn die rechtliche Lage hat sich in NRW mit Verabschiedung des 16. Schulrechtsänderungsgesetz am 23. Februar 2022 grundlegend geändert. Eine verpflichtende Einführung von digitalen Lehr- und Lernsystemen und Arbeits- und Kommunikationsplattformen einschließlich Videokonferenzsystemen ist jetzt möglich. Eine detaillierte Erläuterung der neuen Möglichkeiten finden Sie unter 16. Schulrechtsänderungsgesetz und Datenschutz
Hinweis:  Dieser Beitrag geht von den rechtlichen Möglichkeiten vor der Verabschiedung der Änderungen des SchulG NRW und der hier relevanten Paragraphen 120ff am 29.05.2020 aus. Sobald VO-DV I & II angepasst neu erscheinen, wird auch dieser Beitrag angepasst werden. Lesen lohnt trotzdem, denn im unteren Teil wird erklärt, was aktuell noch von der VO-DV I zu liefern ist, um unterrichtlich genutzte Plattformen rechtssicher einsetzen zu können. Stand 02.06.2020

Ist es in NRW möglich, eine Plattform durch Beschluss der Schulkonferenz zu einem obligatorischen Lernmittel zu erklären und die Nutzung für Betroffene damit verbindlich zu machen?

Auf einer Moodle Treff Seite steht dieser Satz Soll die Nutzung verpflichtend sein, muss die Schulkonferenz Moodle zu einem obligatorischen Lernmittel an dieser Schule erklären.1Quelle: https://www.moodletreff.de/course/view.php?id=346&section=2, Abgerufen 24.05.2020 Alles schön und gut, doch die Frage ist, auf welcher Rechtsgrundlage ist solches möglich? Eine verpflichtende Einführung von Logineo NRW an Schulen, die sich per Schulkonferenzbeschluss dafür entscheiden, ist am Widerstand der Personalräte gescheitert, soweit mir bekannt.

Momentan haben wir mit §120 Abs. 1 Satz 1 die Vorgabe: Schulen […] dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler, der in § 36 genannten Kinder sowie der Eltern verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

In der VO-DV I §1 Abs. 2 Satz 1 heißt es “Die zur Verarbeitung zugelassenen Daten sind in den Anlagen genannt.” und als Satz 3 kommt der  entscheidende Satz: “Sofern die Erfüllung der übertragenen Aufgaben die Verarbeitung von in den Anlagen nicht genannten Daten im Einzelfall erforderlich macht, gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften.” 

Die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften sind 

  1. eine Rechtsgrundlage existiert irgendwo im Schulgesetz – oder es bedarf 
  2. einer Einwilligung

Der Betrieb und die Nutzung eines LMS oder einer Lern- und Arbeitsplattform würde definitiv unter diese Regelung fallen.

Die Frage ist nun, kann man die bestehenden Rechtsgrundlagen soweit auslegen, dass man damit den Betrieb und die Nutzung eines LMS oder einer Lern- und Arbeitsplattform begründen könnte, um eine Einführung verbindlich für jedermann zu machen, wenn der entsprechende Schulkonferenzbeschluss gefasst wurde.

VO-DV I §1 Abs. 2 Satz 3 lässt einen gewissen Spielraum für Auslegung. Wenn eine Schule im Rahmen ihrer Aufgabe, Unterricht durchzuführen, eine Erfordernis sieht, ein LMS oder einer Lern- und Arbeitsplattform einzusetzen, so könnte man argumentieren, greift Art. 6 Abs. 1 lit. e DS-GVOdie Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt […] in Verbindung mit §3 Abs. 1 DSG NRWSoweit spezialgesetzliche Regelungen nicht vorgehen, ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen zulässig, wenn sie für die Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe der verarbeitenden Stellen erforderlich ist oder wenn sie in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.

Man könnte andererseits argumentieren, dass es für Betrieb und Nutzung eines LMS oder einer Lern- und Arbeitsplattform keine aus dem SchulG ableitbare Rechtsgrundlage gibt, da sich VO-DV I §1 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit §3 Abs. 1 DSG NRW und Art. 6 Abs. 1 lit. e DS-GVO nicht auf diesen Fall anwenden lassen. Dann blieben nur die Einwilligung gemäß §120 Abs. 2 Satz 2 Andere Daten dürfen nur mit Einwilligung der Betroffenen erhoben werden.

Mir sind bisher nur zwei Bundesländer bekannt, wo eine Plattform durch eine Rechtsgrundlage verbindlich für alle eingeführt werden kann. Das sind Bremen und Bayern. Wenn in Bremen eine Schule per Schulkonferenz die Landesplattform itslearning einführt, dann ist die Nutzung für alle Betroffenen an der Schule verbindlich (siehe unten Exkurs Bremisches Schuldatenschutzgesetz). In Bayern erlaubt das Schulgesetz schon seit 2012 die Einführung einer sogenannten “Passwortgeschützten Lernplattform”. Ähnlich wie in Bremen wird für die Einführung ein Beschluss der Lehrerkonferenz unter Beteiligung der Mitbestimmungsgremien, vor allem der Schulkonferenz vorausgesetzt. Zu beteiligen ist in Bayern auch der Schulträger (siehe unten Exkurs – Passwortgeschützte Lernplattform – Bayern).

Ich gehe davon aus, momentan traut niemand wirklich, das Schulgesetz so weit auszulegen. Auch mein Kollege Wolfgang Dax Romswinkel knüpft Bedingungen an die obligatorische Einführung.

In einer Stellungnahme zu Office 365 vom 30. März 2020 schreibt er:

Einwilligungserfordernis

Da für die Nutzung von Office 365 ein persönliches Nutzerkonto bei der Fa. Microsoft erforderlich ist, ist eine Nutzung nur aufgrund einer informierten Einwilligung möglich. Dieses Erfordernis könnte nur dann entfallen, wenn Office 365 rechtsgültig als Lernmittel an einer Schule eingeführt und somit die Nutzung obligatorisch würde.

“Rechtsgültig als Lernmittel … einführen” heißt jedoch nicht, dass der Beschluss der Schulkonferenz zur Einführung eines LMS oder einer Lern- und Arbeitsplattform gleichzusetzen ist mit einer rechtsgültigen Einführung als Lernmittel im Sinne des entsprechenden Erlasses des MSB. Im Schulgesetz heißt es zu Lernmittel unter §30 Abs. 3Lernmittel dürfen an Schulen nur eingeführt werden, wenn sie zugelassen sind. Über die Einführung von Lernmitteln entscheidet die Schulkonferenz.

Diese Aussage ist eindeutig. Erst wenn ein Lernmittel entsprechend §30 Abs. 2 vom Ministerium zugelassen ist (“Lernmittel dürfen vom Ministerium nur zugelassen werden …”), kann die Schulkonferenz es an der Schule einführen, womit seine Nutzung obligatorisch wird.

Anders ist das, wenn ein LMS oder andere Plattform, sobald sie vom Ministerium als Lernmittel zugelassen ist, auf der Grundlage eines Schulkonferenzbeschlusses eingeführt wird. Dann wäre die Nutzung verbindlich für alle Schüler und Lehrkräfte an einer Schule.

In NRW sind bisher nur digitale Schulbücher als Lernmittel zugelassen – aktuell 726 Titel2Nachzulesen unter https://www.schulministerium.nrw.de/BiPo/VZL/lernmittel – dort dann den Filter auf digital setzen.. Darunter finden sich aktuell jedoch keine Plattformen, nicht einmal Logineo NRW.

Fazit:

Aktuell besteht in NRW noch keine ausreichende Rechtsgrundlage, ein LMS oder eine andere Online Plattform durch Beschluss der Schulkonferenz einzuführen und damit die Nutzung für Schüler und Lehrkräfte obligatorisch zu machen. Das wäre erst dann möglich wenn entweder eine entsprechende Rechtsgrundlage im Schulgesetz NRW und den anhängigen Verordnungen zur Datenverarbeitung I & II geschaffen würde oder die betreffende Plattform durch das Ministerium gemäß dem Erlass zur Zulassung von Lernmitteln (16-01 Nr. 2) als ein solches zugelassen würde. 

Ob letzteres überhaupt möglich wäre, ist fraglich, da ein LMS oder eine andere Online Plattform wie Office 365, G Suite for Education, iCloud, iServ, itsLearning, Moodle, usw. so wenig vergleichbar sind mit herkömmlichen Lernmitteln, egal ob analog oder digital, wie Schulhefte, Schreibmappen oder Füllfederhalter und Zirkel. Nach §30 Abs. 1 SchulG NRW werden Lernmittel verstanden als “Schulbücher und andere Medien, die dazu bestimmt sind, von den Schülerinnen und Schülern über einen längeren Zeitraum genutzt zu werden.” 

Alternativ vorstellbar wäre als Rechtsgrundlage für die Einführung sonst ein Vorgehen wie der Erlass zur Einführung von graphikfähigen Taschenrechnern.3Siehe hierzu: https://www.schulministerium.nrw.de/BiPo/VZL/lernmittel und https://www.standardsicherung.schulministerium.nrw.de/cms/gtr/faq-gtr/ Denkbar wäre dabei ein Erlass, welcher verbindliche Kriterien vorgibt, welche eine Lern- und Arbeitsplattform erfüllen muss. Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen dürfte es dabei unmöglich sein, eine landeseigene Plattform verbindlich vorzuschreiben, wenn es Plattformen mit vergleichbaren oder gar besseren Funktionalitäten von Anbietern aus der Privatwirtschaft gibt.

Die Beispiele Bremen und Bayern zeigen einen guten Weg auf, wie man über eine Anpassung der Rechtsvorgaben zum Datenschutz in Schulen, den Weg freimachen kann für eine verbindliche Einführung. Wie aus der Veröffentlichung der LDI NRW hervorgeht, ist man im Schulministerium tatsächlich schon auf dem Weg, die rechtlichen Grundlagen im Rahmen der anstehenden Änderungen des Schulgesetzes NRW zu schaffen.

Aussicht – Änderung des Schulgesetz NRW

Am 18.05.2020 hat sich auch die LDI NRW in der Veröffentlichung Pandemie und Schule – Datenschutz mit Augenmaß zu den Rechtsgrundlagen einer Nutzung von digitalen Werkzeugen im Unterricht geäußert und stellt fest:

Eine Rechtsvorschrift, die die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit dem Einsatz von digitalen Lehr- und Lernformen verbindlich und ausdrücklich erlaubt, gibt es in Nordrhein-Westfalen bislang nicht.

In NRW tut sich jedoch etwas, wie man in der Veröffentlichung erfährt:

Laut dem aktuellen Gesetzesentwurf der Landesregierung zur Anpassung und Bereinigung schulrechtlicher Vorschriften (15. Schulrechtsänderungsgesetz, Stand: April 2020) sind jedoch folgende Ergänzungen vorgesehen:

  • In § 120 SchulG (Daten der Schülerinnen und Schüler sowie Eltern) der neue Absatz 5:
    „Die Schule darf für den Einsatz digitaler Lehr- und Lernmittel personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und der Eltern verarbeiten, soweit dies für die Aufgaben der Schule erforderlich ist.“
  • In § 121 SchulG (Daten der Lehrkräfte) wird im Absatz 1 Folgendes eingefügt: „[Daten der Lehrerinnen und Lehrer dürfen von Schulen verarbeitet werden, soweit dies zur Aufgabenerfüllung bei der Planung und Ermittlung des Unterrichtsbedarfs und der Durchführung des Unterrichts], einschließlich des Einsatzes digitaler Lehr- und Lernmittel, [Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und der Qualitätssicherung nach § 3 Absatz 4, wissenschaftlichen Untersuchungen nach § 120 Absatz 4, der Schulmitwirkung sowie in dienstrechtlichen, arbeitsrechtlichen oder sozialen Angelegenheiten erforderlich ist.]

Wenn die geplante Änderung des Schulgesetzes NRW in dieser Form tatsächlich kommt, gibt es endlich eine belastbare Rechtsgrundlage für die Einführung einer Lernplattform oder von anderen digitalen Werkzeugen für den Unterricht, sofern diese zur Erfüllung der Aufgaben der Schule erforderlich ist. Damit kann die Nutzung dann auch für Schüler wie Lehrkräfte verbindlich gemacht werden.4Klar ist hierbei aber auch, dass eine verbindliche Nutzung an Bedingungen geknüpft ist. So kann etwa eine verbindliche Nutzung von außerhalb der Schule nur dann umgesetzt werden, wenn den Schülern und Lehrkräften dafür auch geeignete Endgeräte und Internetanschlüsse zur Verfügung stehen.

Die LDI NRW hat dem Gesetzgeber jedoch auch noch Hausaufgaben im Zusammenhang mit der obligatorischen Einführung von digitalen Lehr- und Lernmitteln gegeben. Diese bestehen insbesondere in einerFestschreibung, welche konkreten Daten regelmäßig für den Einsatz der E-Learning-Plattformen verarbeitet werden dürfen.5In Bayern findet sich eine solche Festschreibung in der Bayrischen Schulordnung Anlage 2 Plattformgeschützte Lernplattform

15. Schulrechtsänderungsgesetz

Am 29. Mai 2020 wurde das 15. Schulrechtsänderungsgesetz vom Landtag NRW verabschiedet und hat damit Gültigkeit. Noch fehlen jedoch die Neufassungen von VO-DV I & II mit den von der LDI NRW angemahnten Konkretisierungen bezüglich der bei der Nutzung einer unterrichtlichen Plattform zulässigen Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Da das Gesetz jedoch schon besteht, wäre es im Prinzip auch jetzt schon möglich, auf seiner Rechtsgrundlage eine unterrichtlich genutzte Plattform verbindlich einzuführen.6Bis zur Verabschiedung der Änderung des SchulG NRW am 29.05.2020 gab es durchaus auch schon Möglichkeiten. Der Abschnitt ist bis auf den Teil zum Thema Video unten mit der Gesetzesänderung überholt und deshalb in die Fußnote gewandert.

Obligatorisch auch jetzt schon denkbar?

Besonders spannend ist eine Aussage der LDI NRW in der zitierten Schrift. Dort heißt es auf Seite 9 und 10:

Im Vorgriff auf die ausdrücklich vorgesehene Gesetzesänderung ist es aus Sicht der LDI NRW hinnehmbar, die Verarbeitung der zum Einsatz von E-Learning-Plattformen erforderlichen Daten vorübergehend noch auf die genannten Generalklauseln zu stützen. Voraussetzung hierbei ist, dass die Verarbeitung dieser Daten entsprechend dem Gesetzeswortlaut im Verantwortungsbereich der Schule erfolgt, d.h. entweder durch sie selbst oder indem durch Regelungen in einem Auftragsverarbeitungsvertrag sichergestellt ist, dass sie „Herrin der Daten“ ist.

Das heißt, die LDI NRW hält es für vertretbar, auch jetzt schon, noch vor Veröffentlichung der Änderung des Schulgesetzes, eine Plattform an einer Schule verpflichtend einzuführen, wenn man sich dabei auf die Generalklauseln in § 120 Abs. 1 Satz 1 und §121 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW stützt. Man legt diese dann wie zu Beginn dieses Beitrags beschrieben, weiter aus6und beruft sich außerdem auf die geplante Änderung des Schulgesetzes.
.

Auf Seite 12 der Schrift hält sie ein gleiches Vorgehen auch in Bezug auf Videokonferenzen für möglich. Hier schränkt sie diese Möglichkeit jedoch zeitlich auf die Zeit ein, in welcher ein Präsenzunterricht nur eingeschränkt oder gar nicht möglich ist. Mit der Wiederaufnahmen des normalen Schul- und Unterrichtsbetriebs lässt sich eine solche Erforderlichkeit dann jedoch nicht mehr begründen.[/mfn]

Exkurs – Bremisches Schuldatenschutzgesetz

§4 Einwilligung und Unterrichtung der Betroffenen7Quelle: https://www.transparenz.bremen.de/vorschrift_detail/bremen2014_tp.c.69585.de

(1) Die Daten gemäß der Verordnung nach § 2 Abs. 2 dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung der Betroffenen verarbeitet werden, es sei denn, dass

1. die Verarbeitung im Interesse der oder des Betroffenen oder für die pädagogische Arbeit an der Schule notwendig ist,

Der entscheidende Passus ist hier, dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung der Betroffenen verarbeitet werden, es sei denn, dass die Verarbeitung […] für die pädagogische Arbeit an der Schule notwendig ist

In einer Dienstvereinbarung finden sich dann noch weitere Voraussetzungen.

Diese Notwendigkeit wird herbeigeführt durch den o. g. Erlass, der diejenigen Schulen, die mit einer Lernplattform arbeiten wollen, auf die zentral bereitgestellte Lernplattform verpflichtet. Schulen, die mit einer anderen Lösung arbeiten wollen, müssen die dafür erforderlichen Rahmenbedingungen (Dienstvereinbarung, Datenschutzkonzept) selbst sicherstellen. Damit wird die individuelle Einwilligung der betroffenen Schüler/-innen bzw. ihrer Eltern ersetzt.8https://www.lis.bremen.de/sixcms/media.php/13/Lernplattform_HB_DV_unterz.pdf

Ähnlich wie in NRW bei Logineo NRW die Rahmenbedingungen über eine Dienstvereinbarung mit den Hauptpersonalräten abgeklärt wurden, so hat man das in Bremen für die Landesplattform itsLearning erreicht. Entscheidet sich eine Schule für diese Plattform, so ist ihre Nutzung für alle verbindlich. Es braucht keine Einwilligung. Schulen, die sich für eine andere Plattform entscheiden, müssen zunächst die erforderlichen Rahmenbedingungen schaffen, das heißt, eine Dienstvereinbarung mit dem zuständigen Hauptpersonalrat vereinbaren und ein Datenschutzkonzept ausarbeiten. Sind diese Rahmenbedingungen erfüllt, ist auch die Nutzung einer anderen Plattform für Schüler und Lehrkräfte verbindlich und bedarf damit keiner Einwilligung der Betroffenen.

Exkurs – Passwortgeschützte Lernplattform – Bayern

In Bayern besteht schon seit 2012 die Möglichkeit, eine sogenannte “Passwortgeschützte Lernplattform” verbindlich einzuführen9Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwV270223-8, abgerufen 2020-05-24 , wenn drei Bedingungen10Quelle: https://www.mebis.bayern.de/infoportal/service/datenschutz/muster/einwilligungserklaerungen/ abgerufen 2020-05-24 dabei erfüllt sind:

  1. Es muss ein entsprechender Beschluss der Lehrerkonferenz in Abstimmung mit den maßgeblichen Schulgremien der Mitbestimmung, insbesondere der Schulkonferenz (in Bayern Schulforum), und dem Sachaufwandsträger (Schulträger) bestehen,
  2. Schülern, die zu Hause nicht über die technischen Zugangsvoraussetzungen verfügen, darf kein Nachteil entstehen, etwa durch Bereitstellung von Zugängen in der Schule außerhalb der Unterrichtszeiten, und
  3. die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der durch Anlage 2.4 der Bayerischen Schulordnung vorgegeben Daten bleibt.

Vorgegeben wird außerdem, dass “Von Verfahren, bei denen personenbezogene Daten auf einem Server außerhalb der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gespeichert werden” abgesehen werden soll.

Das Einholen einer Einwilligung von den Betroffenen durch die Schule ist dann nicht erforderlich. 

Spannend ist im Zusammenhang mit der Vorgabe, keinen Anbieter zu nutzen, der Server außerhalb der EU oder des EWR nutzt, die Frage, wie man in Bayern die Angebote von Microsoft bewertet, das Office 365 Education Kunden zusagt, sämtliche ruhenden und aktiven Daten ausschließlich auf Servern in Datenzentren in Deutschland zu verarbeiten.