Aktuell ist die Verunsicherung unter Lehrkräften und Schulleitungen in NRW groß, was die mit der Dienstanweisung vom 19.01.2018 verbindlich eingeführte Genehmigung für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus der Schule durch Lehrkräfte zu dienstlichen Zwecken
auf privaten ADV-Anlagen von Lehrkräften gem. § 2 Abs.2 VO-DV I / § 2 Abs.4 VO-DV II angeht. Jetzt hat sich auch die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LDI), Helga Bock, eindeutig zu dieser Genehmigung positioniert.
Helga Bock, die Datenschutzbeauftragte, stellte gegenüber dieser Redaktion klar, dass die Schulleitungen dafür verantwortlich seien, dass sensible Informationen über Schüler geschützt sind. Weil aber die Risiken bei privaten Lehrer-Computern sehr groß seien, könnten die Schulleitungen gar nicht alle Sicherheitsaspekte überschauen und dürften daher die Nutzung nicht genehmigen.
Entsprechend gibt es für sie nur eine Lösung. Sie wird mit den Worten zitiert:
“Dienstliche Geräte zur ausschließlich dienstlichen Nutzung bereitstellen.”
Quelle: Westfalenpost, 22.03.2018