Alte Klassenfotos für Festschrift und Ausstellung nutzen – geht das?

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Jubiläen gehören zu den großen Feierlichkeiten von Schulen. Die Schule wird 50 Jahre, 75 Jahre oder 100 Jahre und man möchte zum Anlass des Jubiläums eine Festschrift erstellen und vielleicht sogar eine Ausstellung gestalten. In den Archiven der Schulen schlummern in der Regel zigtausende alte Aufnahmen, Klassenfotos, Fotos aus dem Schulleben und von Festen und Feiern. Zur Gestaltung einer Festschrift, einer Bilderschau oder für eine Ausstellung holt man diese alten Aufnahmen gerne wieder hervor, um mit ihnen die Geschichte der Schule zu illustrieren. In Zeiten einer erhöhten datenschutzrechtlicher Sensibilität stellen sich die Verantwortlichen irgendwann auch die Frage, ob es aus Sicht des Datenschutzes überhaupt zulässig ist, diese alten Aufnahmen für das geplante Vorhaben zu verwenden? Einwilligungen wurden bei der Erstellung der alten Aufnahmen nie eingeholt und die abgebildeten Personen sind, vor allem wenn die Aufnahmen älter sind, niemandem in der Schule bekannt. Das Einholen von Einwilligungen würde, selbst wenn alle Personen und auch ihre Kontaktinformationen bekannt sind, einen nicht zu vertretenen Aufwand darstellen. Was soll man also tun? Muss man auf die alten Aufnahmen verzichten?

Ein Beispiel

Klassenfoto 4. Klasse 1963
Klassenfoto 3. oder 4. Klasse 1963 oder 1964 ??? Volksschule Trostberg, Flickr, Labormicro, CC BY SA 2.0

Die Kinder auf der digitalisierten Aufnahme dürften jetzt um die 65 Jahre alt sein. Ihre Lehrerin ist vermutlich bereits verstorben. Nur eine sehr begrenzte Zahl von Personen wird in Lage sein, eine der abgebildeten Personen zu identifizieren, da dieses voraussetzt, dass man die Personen schon lange kennt.1Moderne Gesichtserkennungstechnologie wie Clearview AI ist in der Lage, auch Kinder zu identifizieren, sofern ihr von dieser Person Aufnahmen als Erwachsene Person vorliegen. Es ist zu erwarten, dass die Möglichkeiten mit einer Weiterentwicklung bestehender Technologien zur Gesichtserkennung zunehmen werden. Ob die technische Möglichkeit, einzelne Personen zu identifizieren, bei der obigen Aufnahme jemals bestehen wird, ist schwierig zu beurteilen. Beim Original auf Flickr könnte es aber möglich sein.

Die Rechtslage

Zumindest drei Rechtsgebiete könnten relevant sein:

  • Datenschutzrecht (DS-GVO)
  • Kunsturheberrecht (KUG), Recht am eigenen Bild
  • Urheberrecht, Urheberrecht des Fotografen

Das Urheberrecht wird man bei Fotos, welche die Schule in ihrem Archiv liegen hat, vermutlich vernachlässigen können, da diese Fotos entweder durch die Schule angefertigt wurden oder im Auftrag für die Schule.2Es gilt generell für Lichtbildwerke folgende Regelung: Lichtbildwerke: Definition und Schutzdauer Lichtbildwerke sind persönliche, geistige Schöpfungen. Sie sind kreativ, individuell und mit erkennbarer gestalterischer Höhe. Für Lichtbildwerke garantiert das Urheberrecht einen lebenslangen Schutz sowie weitere 70 Jahre für die Rechtsnachfolger. Quelle: firma.de, abgerufen 15.02.2020 Im folgenden geht es von daher nur darum, inwieweit sich das Datenschutzrecht sowie das Kunsturheberrecht auf die Fragestellung auswirken.

Unter dem Titel “DSGVO und Fotografie: Was ändert sich für Fotografen?” beschäftigt sich e-recht24 auch mit der Frage der Altbestände. Solange kein Ausnahme von der Einwilligungserfordernis vorliegt, so erklärt man dort, ist eine Einwilligung der Betroffenen erforderlich, denn die DS-GVO ist auch auf “Altbestände” anwendbar. Einmal erteilte Einwilligungen wirken allerdings fort.

Entsprechend macht es Sinn, wenn die Mittelbayrische im Beitrag mit dem Titel “Auch Opas Klassenfoto wird zensiert“, die Bayrische Aufsichtsbehörde mit der Aussage zitiert: “Das Zeigen ist tatsächlich nur zulässig, wenn von jedem einzelnen Abgebildeten eine Erlaubnis vorliegt.” Ohne Einwilligung der Betroffenen ist demnach nicht einmal das Aufhängen alter Klassenfotos im Schulgebäude zulässig. Und weiter heißt es im Beitrag:

Der Datenschutz ist ein Grundrecht. Und jede Erhebung personenbezogener Daten greift in dieses Grundrecht ein – auch Fotos. Schon seit 1949 gilt: Ohne Einverständnis der abgebildeten Person kein Foto. In der Vergangenheit sei das Rechtsbewusstsein in diesem Punkt noch nicht so ausgereift gewesen, sagt der Referatsleiter des BayLfD. Jahrelang seien Fotos angefertigt worden, ohne dass man sich Gedanken dazu gemacht habe. Tatsächlich sei aber jedes Foto ohne unterschriebene Einverständniserklärung rechtswidrig.

Ausnahmen von der Regel

Das Vorliegen einer Einwilligung der Betroffenen gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Es gibt eine Reihe von Ausnahmen, bei welchen die Vorgaben der DS-GVO und des KUG nicht greifen.

Ausnahme: Beiwerk

Wenn die abgebildeten Personen nur Beiwerk sind, dann ist eine Nutzung ohne Einwilligung möglich. Ein Beispiel dafür wäre der Blick auf das gesamte Schulgebäude und den Schulhof davor und es ist eindeutig zu erkennen, dass es nicht um die zufällig mit abgebildeten Kinder, sondern das Schulgebäude oder Schulgelände geht.

Ausnahmen: Versammlung, Aufzug

Wenn es sich um Fotografien handelt, die auf öffentlichen Veranstaltungen entstanden, etwa Schulfesten, oder bei Beteiligung an öffentlichen Umzügen, dann sollte man diese auch ohne Einwilligung der abgebildeten Personen für die geplanten Zwecke nutzen können. Bei Fotografien von öffentlichen schulischen Veranstaltungen sollte allerdings bedacht werden, dass die Teilnahme für Kinder und Lehrkräfte verpflichtend war. Die Ausnahme gilt also nur für Besucher, denn diese haben die Veranstaltung freiwillig besucht und mussten damit rechnen, dass dort Fotografien angefertigt werden, auch für eine öffentliche Berichterstattung.

Ausnahme: Verstorbene

Eine weitere Ausnahme besteht, wenn die abgebildeten Personen bereits verstorben sind, denn die DS-GVO gilt nicht für die personenbezogenen Daten Verstorbener.3Mit Bezug auf die DS-GVO heißt es in Erwägungsgrund 27: “Diese Verordnung gilt nicht für die personenbezogenen Daten Verstorbener.” Das könnte beispielsweise der Fall bei einem sehr alten Kollegiumsfoto sein. Zu beachten ist allerdings das KUG. Denn dieses gilt für Aufnahmen, die zu Lebzeiten der abgebildeten Person entstanden, 10 Jahre über den Tod hinaus. Sind die abgebildeten Personen bereits länger als zehn Jahre verstorben, kann das Foto dann aber tatsächlich ohne Einwilligung genutzt werden. Gleiches gilt für Fotografien von einzelnen Personen, etwa einer Schulleitung. Bei Fotografien, auf welchen Schüler abgebildet sind, wird man bei der heutigen Lebenserwartung vermutlich davon ausgehen müssen, dass diese etwa 100 – 110 Jahre alt sein müssen (Alter Ende 4. Klasse von 10 Jahren, plus 90 Lebensjahre, plus 10 Jahre gem. § 22 Satz 3 Kunsturhebergesetz (KUG)410 Jahre nach dem Tod des Abgebildeten endet das Recht am eigenen Bild. “Aber auch nach Ablauf von 10 Jahren nach dem Tod kann die Nutzung eines Fotos, auf dem ein Verstorbener abgebildet ist, unzulässig sein. Dies ist z.B. der Fall, wenn die konkrete Art der Fotonutzung das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen grob beeinträchtigt” Quelle, abgerufen am 15.02.2020 ), um keine Rechte lebender Personen mehr zu verletzen. 

Ausnahme: Personen nicht eindeutig erkennbar

Wenn die abgebildeten Personen nicht eindeutig identifiziert werden können, sind weder DS-GVO noch KUG anwendbar.

Was heißt das jetzt?

Möchte eine Schule alte Fotografien aus ihrem Archiv veröffentlichen, sind die oben genannten Voraussetzungen zu erfüllen. Wenn die abgebildeten Personen erkennbar und kein Beiwerk sind, es sich nicht um eine Versammlung oder einen Aufzug handelt oder der Todeszeitpunkt der Personen weniger als 10 Jahre zurückliegt, braucht es eine Einwilligung der Betroffenen. Einwilligungen von vor dem 25.05.2018 müssen den bis dahin geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben genügen, um weiterhin rechtswirksam zu sein. Es ist dabei unerheblich, ob die Fotografien für eine Festschrift genutzt, in einer Bilderschau vorgeführt, auf einer Website veröffentlicht oder in einer öffentlichen Ausstellung gezeigt werden sollen.

Solange für die Aufnahmen keine Veröffentlichung im Internet beabsichtigt ist, sollte man Aufnahmen wie die obige allerdings nutzen können, wenn sie in einer Form veröffentlicht werden, welche das Identifizieren einzelner Personen extrem erschwert oder gar unmöglich macht. Druckt man das Foto oben mit 10 cm Seitenlänge der längsten Seite ab, ist es so undeutlich, dass wenn überhaupt eigentlich nur die abgebildeten Personen selbst, Familienangehörige oder Personen, die im Besitz einer Originalaufnahme sind, in der Lage sein werden, Gesichter Personen zuordnen. Würde man bei diesem Foto die Auflösung oder die Schärfe reduzieren, wäre auch das nur noch möglich, wenn man ein Original daneben legte.

Man braucht also nicht unbedingt auf alte Aufnahmen verzichten, wenn man eine  Verwendung für eine Festschrift, Bilderschau oder Ausstellung im Rahmen eines Jubiläums der Schule plant – auch wenn das Einholen einer Einwilligung für einen Teil der Aufnahmen nicht möglich ist.