Digitale Endgeräte wie iPads, Laptops und PC erreichen irgendwann ihr End of Life (EOL) oder versagen aufgrund technischer Probleme den Dienst, so dass sie für den Schulalltag – ob als Lehrer-Dienstgerät, Verwaltungsarbeitsplatz oder als Schülergerät – nicht mehr zu gebrauchen sind. Da alle diese Geräte Eigentum des Schulträgers sind, gehen sie in der Regel an diesen zurück, damit dieser sie entweder einer anderweitigen Verwertung zuführt oder sie professionell entsorgt. Egal, wie mit den Geräten nach Ablauf ihrer Nutzungszeit in der Schule verfahren wird – sei es, dass der Schulträger sie weiterverkauft oder entsorgt – falls personenbezogene Daten auf den Geräten verarbeitet wurden, muss sichergestellt sein, dass diese Daten nicht mehr verfügbar sind. Sie müssen unwiederbringlich gelöscht oder zerstört werden. Eine Frage, welche Schulen dabei beschäftigt ist die nach den Verantwortlichkeiten.
Wer ist verantwortlich, dass personenbezogene Daten auf ausgemusterten oder defekten Geräten sicher gelöscht oder zerstört werden?
Die rechtlichen Zuständigkeiten
Die Rolle des Schulträgers
Schulen selbst können digitale Endgeräte weder eigenständig verkaufen noch verschenken, auch wenn sie einer Schule beispielsweise vom Förderverein geschenkt wurden. Nominell sind sie immer Eigentum des Schulträgers. Dieser ist gemäß § 79 SchulG NRW für die Ausstattung zuständig und damit auch für die Abwicklung einer Entsorgung oder Weiterverwertung.
Die Rolle der Schulleitung
Die Schulleitung ist für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten an der Schule zuständig. Ihre Verantwortlichkeit im Sinne der DS-GVO und des Schulgesetzes beginnt mit der Erhebung von Daten und dem Empfang von Daten von Dritten, etwa abgebenden Schulen, und endet mit der Löschung bzw. Vernichtung dieser Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen gemäß § 9 VO-DV I und § 9 VO-DV II.
Gibt eine Schule digitale Endgeräte, auf welchen personenbezogene Daten verarbeitet wurden, an den Schulträger zurück – egal in welchem Zustand die Geräte sich befinden, endet die Verantwortlichkeit für die Verarbeitung dieser Daten, wozu auch das Löschen und Vernichten selbst zählen, erst mit dem Augenblick, wenn es die Daten nicht mehr gibt.
Vertrag zur Auftragsverarbeitung
Schulen schließen mit Dienstleistern, welche personenbezogene Daten der Schule verarbeiten oder potentiell Zugriff darauf haben, einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Ein solcher Vertrag wird auch mit dem Schulträger geschlossen. In einem solchen Vertrag mit dem Schulträger geht es in der Regel um seine Unterstützung bei der Administration der schulischen IT und Support Leistungen, um die Schulsekretärin, die eine Mitarbeiterin des Schulträgers ist, und auch um die Löschung und Vernichtung von Daten auf digitalen Endgeräten und Datenträgern wie auch von analogen Akten. Auch die Bereitstellung von Kopierern, die auf internen Speichern getätigte Kopien festhalten, wird in solchen Verträgen geregelt. Setzt der Schulträger seinerseits Dienstleister ein, schließt er mit diesen einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung, der dann wiederum ein Unterauftrag im Vertrag zur Auftragsverarbeitung zwischen Schule und Schulträger ist.
In einem Vertrag zur Auftragsverarbeitung ist die Schulleitung Verantwortlicher und der Schulträger (mit möglichen Unterauftragsverarbeitern) der Auftragsverarbeiter und damit verpflichtet, die vertraglichen Bedingungen des Vertrags einzuhalten und umzusetzen. Dazu gehören auch Löschung und Vernichtung von Daten wie sie sich aus dem Datenschutzrecht und den schuldatenschutzrechtlichen Regelungen ergeben, denen die Schule unterliegt. Im Vertrag zur Auftragsverarbeitung wäre das Thema Löschen und Vernichten von Daten in den meisten Fällen in einer Anlage festgehalten und spezifiziert.
Die Verantwortung der Schulleitung
Die Schulleitung ist so rein rechtlich betrachtet verantwortlich, dass der Schulträger die Vorgaben, wie im Vertrag zur Auftragsverarbeitung festgelegt, umsetzt. Sie wäre sogar gehalten, dieses im Zweifelsfall zu kontrollieren. In der Praxis wird dieses nicht erfolgen, da Schulleitungen nur wenig bis gar keinen Einfluss auf das Handeln ihres Schulträgers haben.
Die Verantwortung des Schulträgers
Der Schulträger sollte sicherstellen, dass die Löschung bzw. Vernichtung von Daten nach anerkannten Standards erfolgt und dass, sofern Dienstleister eingesetzt werden, auch von diesen diese Standards eingehalten werden. Außerdem sollte er Löschungen und Vernichtungen von Daten dokumentieren. Auch gerichtlich ist diese Verantwortung gut dokumentiert, etwa an einem Fall des BGH, bei dem es um die Verantwortung des Verantwortlichen für die Löschung von Daten nach Beendigung einen Vertrags zur Auftragsverarbeitung ging1Siehe z.B. https://alro-recht.de/2025/11/27/bgh-verantwortlicher-muss-nach-beendigung-eines-auftragsverarbeitungsvertrages-sicherstellen-dass-personenbezogene-daten-tatsaechlich-geloescht-oder-zurueckgegeben-werden-sofern-kein-recht-zur-fort/
Was, wenn doch mal Geräte mit nicht gelöschten Daten irgendwo auftauchen?
Was wäre, wenn ein Endgerät auf einem Flohmarkt auftaucht und noch Daten enthält oder ein Käufer eines für den Wiederverkauf aufbereiteten Endgerätes dort noch gespeicherte Daten aus der Schule vorfindet? Wer trägt dann die Verantwortung?
Wie oben beschrieben würde die Schulleitung als Verantwortlicher im Streitfall nominell die Verantwortung tragen. Da eine Schulleitung aber auf den Schulträger angewiesen ist und sich auf ihn verlassen muss, würde ein Gericht in einem solchen Fall ziemlich sicher den Schulträger haftbar machen, wenn es um etwaige Schadensersatzansprüche von Betroffenen geht, und nicht die Schulleitung.
Fazit
Schulen und Schulträger sollten einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung abschließen und dabei auch das Thema Löschung und Vernichtung von Daten berücksichtigen. Streng genommen müssen sie diesen Vertrag abschließen, da das schulische Datenschutzrecht keine Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Dritte ohne einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung zulässt.
Formulierungsvorschlag für einen Zusatz im Vertrag zur Auftragsverarbeitung
In recht einfacher Form könnte man das Thema im Vertrag zur Auftragsverarbeitung selbst wie folgt festhalten.
Löschung und Vernichtung von Daten auf digitalen Endgeräten und Speichermedien
Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich, personenbezogene Daten, die auf digitalen Endgeräten oder Speichermedien im Verantwortungsbereich der Schule verarbeitet oder gespeichert wurden, bei Rückgabe, Austausch, Weitergabe oder Außerbetriebnahme der Geräte sachgerecht zu löschen oder – sofern eine Löschung technisch nicht mehr möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll ist – die betroffenen Datenträger fachgerecht zu vernichten.
Dies gilt insbesondere für:
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- schulische digitale Endgeräte (z. B. Tablets, iPads, Laptops, Desktop-Computer),
- interne oder externe Speichermedien (z. B. Festplatten, SSDs, USB-Speicher, Speicherkarten),
- sonstige Datenträger mit möglicher Speicherung personenbezogener Daten.
Bei funktionsfähigen Geräten erfolgt vor einer erneuten Nutzung, Weitergabe oder Rückgabe eine vollständige und irreversible Löschung der gespeicherten Daten unter Verwendung geeigneter technischer Verfahren.
Bei defekten oder nicht mehr nutzbaren Geräten oder Datenträgern erfolgt eine physische Vernichtung oder ein technisch gleichwertiges Verfahren zur sicheren Datenvernichtung, sodass eine Wiederherstellung der gespeicherten personenbezogenen Daten ausgeschlossen ist.
Der Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass:
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- geeignete organisatorische Verfahren zur Durchführung dieser Maßnahmen bestehen,
- die Durchführung dokumentiert wird,
- nur hierzu befugtes Personal eingesetzt wird.
Auf Verlangen weist der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen die Durchführung der Löschung oder Vernichtung in geeigneter Weise nach.
Die Verpflichtungen gelten auch für durch den Auftragsverarbeiter eingesetzte Unterauftragnehmer.
In einem Zusatz zu einem Vertrag zur Auftragsverarbeitung könnte man diesen Punkt auch deutlich ausführlicher regeln.
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Stand 03/2026

