Vor allem weiterführende Schulen finden sich immer einmal wieder in der Situation, dass ehemalige Schüler anfragen, ob man ihnen Listen mit Namen und Kontaktdaten ehemaliger Mitschüler und Lehrkräfte aushändigen könne, damit man diese zu einem Klassen- oder Ehemaligentreffen einladen kann. Darf die Schule diese Informationen herausgeben und wenn ja unter welchen Bedingungen?
Das Schulgesetz NRW
Ein schneller Blick in §120 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW erbringt folgende Ergebnis:
Anfragende ehemalige Schülerinnen und Schüler oder auch Lehrkräfte handeln im beschriebenen Fall als Privatpersonen. Sie gelten damit als Personen außerhalb des öffentlichen Bereichs und fallen unter die Regelung aus Satz 3. Aus der Absicht, ein Ehemaligentreffen zu veranstalten, lässt sich kein rechtlicher Anspruch ableiten. Die Wahrscheinlichkeit, dass man an der Schule in der Vergangenheit Einwilligungen bei den ehemaligen Schülern wie Lehrkräften eingeholt hat, ihre Kontaktdaten zum Zweck der Organisation von Ehemaligentreffen an ehemalige Schüler herauszugeben, dürfte äußerst gering sein.
Für den Fall, dass keine entsprechende Einwilligung vorliegt, darf Schule die personenbezogenen Daten der ehemaligen Schüler und Lehrkräfte nicht herausgeben.
Alternativen
Gibt es trotzdem Möglichkeiten ehemalige Mitschüler und Lehrkräfte zur Organisation eines Ehemaligentreffens zu kontaktieren? Der Kommentar zum Schulgesetz NRW115. Erg.-Lfg., SchulG NRW-Kommentar, März 2015, Katernberg, S. 81f stellt das Adressmittlungsverfahren als eine Alternative vor, wie die Schule das Anliegen der ehemaligen Schüler unterstützen kann. Die Organisatoren des Ehemaligentreffens übergeben der Schule die Anschreiben mit Bitte um Mitteilung der Kontaktdaten an das Organisatorenteam, gedruckt oder als Vorlage für die Textverarbeitung, und die Schule versieht diese mit den Adressen der Ehemaligen. Anschließend gibt die Schule die fertigen Anschreiben in den Postversand. Die Ehemaligen entscheiden dann selbst, ob sie dem Organisatorenteam ihre Kontaktdaten übermitteln wollen oder nicht.
Alternativ stehen den Organisatoren auch noch weitere Möglichkeiten offen. Sie könnten die Schule bitten, das geplante Ehemaligentreffen auf die Schulhomepage zu setzen mit der Bitte um Anmeldung durch die Ehemaligen. Das Organisatorenteam könnte neben der Schulhomepage ihr Ehemaligentreffen auch über örtliche Zeitung oder Social Media bewerben.
Andere Bundesländer
Ein Blick über die Landesgrenzen hinaus zeigt, dass die Handhabe dieses Themas in nicht in allen Bundesländern gleich ist. In Rheinland-Pfalz findet sich in ÜSchO § 89 Abs. 8 eine Regelung, die eine Rechtsgrundlage für die Weitergabe von personenbezogenen Daten ehemaliger Schüler und auch Lehrkräften an Schüler zur Organisation von Ehemaligentreffen regelt.
(8) Die Schule kann ehemaligen Schülerinnen und Schülern die zur Organisation eines Treffens geeigneten personenbezogenen Daten von ehemaligen Schülerinnen, Schülern und Lehrkräften übermitteln.