Einwilligungen der Betroffenen werden an so vielen Stellen im Schulalltag benötigt. Doch es gibt auch Bereiche, wo nicht immer klar ist, ob es eine Einwilligung braucht oder nicht. Deshalb kommt auch immer wieder die Frage auf, ob bei der Durchführung von HSP+ und DEMAT eine solche erforderlich ist. Beide Tests werden beispielsweise an weiterführenden Schulen oft eingesetzt bei den neuen Schülerinnen und Schüler im 5. Schuljahr, um zu ermitteln, wo die Kinder stehen. Später werden die Tests dann wiederholt, um zu überprüfen, ob die Fördermaßnahmen im Unterricht zu einer Verbesserung geführt haben.
Ob es nun eine Einwilligung braucht oder nicht, hängt davon ab, ob sich aus dem Schulgesetz NRW oder Erlassen eine Rechtsgrundlage ableiten lässt, welche eine Durchführung legitimiert oder ob es eine solche nicht gibt. Der entscheidende Passus im SchulG NRW ist §120 Abs. 3.
Darüber hinaus gibt es noch Abs. 4, bei dem es um wissenschaftliche Untersuchungen, Tests und Befragungen geht.
Die Frage ist dann, fallen HSP+ und DEMAT unter wissenschaftliche Tests oder nicht? Schaut man sich BASS 10-45 Nr. 2 Wissenschaftliche Untersuchungen,
Tests und Befragungen an Schulen gemäß § 120 Abs. 4 SchulG an, sollten HSP+ und DEMAT ziemlich sicher nicht unter die Regelungen von Abs. 4 fallen.
Als Rechtsgrundlage von Interesse sein könnte auch noch BASS 14-01 Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS). Dort findet man unter 2.1 Analyse der Lernsituation als eine Aufgabe der Schule definiert “- kognitive (z.B. Stand der Lese- und Schreibentwicklung, Denkstrategie, Wahrnehmung, Sprache),” Damit zu argumentieren, dass HSP+ unter dieser Regelung gefasst werden könnte, wäre möglich, wenn er als Teil einer LRS Diagnose genutzt würde. Zur Legitimierung des DEMAT eignet sich diese Rechtsgrundlage allerdings nicht.
Passender ist hier, wenn man sich auf §120 Abs. 3 beruft, denn HSP+ und DEMAT sind definitiv standardisierte Tests, und argumentiert, dass man die beiden Tests im Rahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung durchführt. Vorab werden die Eltern über die Durchführung der Tests und die erforderliche Datenverarbeitung informiert.1Anzugeben sind, welche Daten, zu welchem Zweck auf welcher Rechtsgrundlage – SchulG NRW – verarbeitet werden, wer davon betroffen ist, an wen Daten übermittelt werden – hier in pseudonymisierter Form – bzw. wer Zugriff auf die Daten hat – hier die Lehrkräfte -, wie lange die Daten gespeichert werden und welche Rechte die Betroffenen haben – hier z.B. Recht auf Auskunft. Nach Durchführung der Tests werden sie über die Ergebnisse in Kenntnis gesetzt. Nutzt man die Online Auswertung mittels HSP+, dann werden dort keine Schülernamen verwendet, sondern nur Codes. Für die Schule selbst handelt es sich bei diesen Pseudonymen um personenbezogene Daten, für den Anbieter sind sie anonym. Eine Einwilligung für die Online Auswertung sollte damit nicht erforderlich sein. Die Durchführung im Rahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung liefert eine plausible Rechtsgrundlage, wenn man später noch einmal testet, um zu sehen, ob die individuellen Fördermaßnahmen im Unterricht die Kinder in ihrer Entwicklung in Rechtschreibung und Mathematik weitergebracht haben oder nicht.