Ist die Nutzung von nicht vom Schulträger zur Verfügung gestellten Plattformen illegal?

Lesezeit: 8 Minuten

In der 18. Kalenderwoche 2024 ging Schulen im Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung Arnsberg ein Schreiben zu, welches dort für sehr viel Kopfzerbrechen sorgte. Das Schreiben ist die späte Folge eines Falles, bei welchem ein Vater gegen die Nutzung von Google Workspace for Education an einem Dortmunder Gymnasium geklagt hatte und damit durch alle Instanzen bis vor das Oberverwaltungsgericht NRW gegangen war. Das Verfahren endete im Juli 2023 mit einer Selbstverpflichtung der BR Arnsberg, der betreffenden Schule die Nutzung der Plattform zu untersagen. Schon zu der Zeit machte man sich bei der BR Arnsberg Gedanken, welche Konsequenzen der Beschluss des Senats aus drei Richtern über die eine Schule hinaus haben könnte oder auch müsste.

Das Verfahren vor dem OVG

Zur Erinnerung: die Richter hatten sich nicht mit der möglicherweise nicht bestehenden DS-GVO Konformität von Google Workspace for Education befasst, die Klagegrund des Vaters gewesen war, sondern zogen sich auf Verwaltungsrecht zurück und stellten fest, dass die Schule die Plattform gar nicht hätte nutzen dürfen, da sie ihr nicht gem. § 79 SchulG NRW vom Schulträger zur Verfügung gestellt worden war und die Schule dem Schulträger auch nicht die Datenschutzkonformität nachgewiesen hatte. Damit war der Fall für die drei Richter erledigt. Sie hatten bei ihren Überlegungen auch festgestellt, dass der Schulträger bei der Auswahl einer Plattform dafür Sorge tragen muss, dass sie datenschutzkonform nutzbar ist. Sollten Schüler oder Eltern Zweifel an der Datenschutzkonformität hegen, müsse der Schulträger den Nachweis führen. Letzteres sorgte in der Fachwelt für Aufsehen, da die Richter hier dem Schulträger eine Verantwortung zusprachen, welche laut Schulgesetz NRW bei der Schulleitung liegt.1Die hier von dem OVG NRW vertretene Ansicht dürfte daher in der Praxis deutliche Probleme bei den Schulträgern bzw. deren behördlichen Datenschutzbeauftragten auslösen. Wenn man der Auffassung des Gerichts konsequent folgen würde, so würde die Grenze der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit an der Schnittstelle zwischen innerer und äußerer Schulangelegenheit verwischen.” – (ZD 2023, 627, beck-online) Interessanterweise hatte das OVG aber auch beschrieben, dass die Schule bzw. Schulleitung es versäumt hatte, dem Datenschutzbeauftragten des Schulträgers “den mit Google konkret abgeschlossenen „Vertrag zur Auftragsbearbeitung“ und das „Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten“ zur Prüfung vorzulegen, um die Datenschutzkonformität nachzuweisen.2Die Schule selbst widerspricht dieser Aussage. Entsprechende Unterlagen hätten “nachweislich sowohl den Datenschutzbeauftragten der Dortmunder Schulen als auch der Bezirksregierung Arnsberg” vorgelegen. Im Verfahren sei dies jedoch nicht klargestellt worden von Seiten der Bezirksregierung.

Das Schreiben der BR Arnsberg

Das Schreiben vom 02.05.2024 richtet sich an die Schulleitungen der öffentlichen Schulen im Regierungsbezirk Arnsberg und hat den Betreff Nutzung von Lehr- und Lernmanagementsystemen sowie Arbeits- und Kommunikationsplattformen in digitaler Form. Es wird auf das 16. Schulrechtsänderungsgesetz verwiesen, sowie § 8 Abs. 2 SchulG NRW sowie § 79 SchulG NRW. Aus diesen beiden folge:

Die Einführung und Nutzung anderer als von dem Schulträger bereitgestellter digitaler Lehr- und Lernmanagementsystemen sowie Arbeits- und Kommunikationsplattformen widerspricht den schulrechtlichen Vorschriften und ist somit rechtswidrig.

Und dieses gelte auch für Lehr- und Lernmanagementsystemen sowie Arbeits- und Kommunikationsplattformen, die bereits vor März 2022 “eigenständig von der Schule eingeführt” worden seien, da die Einführung der neuen Regelung in § 8 Abs. 2 SchulG NRW “lediglich eine klarstellende Funktion” habe.

Die Bezirksregierung begründet ihr Vorgehen damit, dass “die Umstellung […] zur rechtlichen Absicherung der bisherigen Praxis und zur Erfüllung des Bildungsauftrags zwingend notwendig” sei.

Es erfolgt dann noch einmal klar und deutlich, welche Konsequenz sich für Schulen daraus ergibt: “Ich weise darauf hin, dass die Nutzung anderer als vom Schulträger bereitgestellten digitalen Lehr- und Lernmanagementsysteme sowie Arbeits- und Kommunikationsplattformen einzustellen ist und ein Wechsel zu den bereitgestellten Systemen und Plattformen des Schulträgers oder zu LOGINEO NRW zu erfolgen hat.

Es wird dann eine Frist zum Umstellung auf vom Schulträger bereitgestellte Plattformen gesetzt, die zu Beginn des Schuljahres 2024/25 endet. Um Härten zu vermeiden, soll “Schülern sowie den Lehrkräften jedoch ein Zugriff auf die Daten in den bisher genutzten Lehr- und Lernmanagementsysteme bzw. Arbeits- und Kommunikationsplattformen bis zum Ende des Schuljahres 2024/2025 ermöglicht werden.

Was bedeutet das für die Praxis?

Das Schreiben hat, wenn Schulen es konsequent umsetzen, enorme Folgen. Das sieht man auch bei der Bezirksregierung: “Mir ist bewusst, dass diese Umstellung mit einem erheblichen Arbeitsaufwand und weitreichenden Veränderungen der innerschulischen Organisation verbunden sein kann.”

Es stellt sich jedoch eine Frage: Schießt die Bezirksregierung hier nicht deutlich über das Ziel hinaus?

Schaut man sich das 16. Schulrechtsänderungsgesetz und die Begründungen zum Entwurf dazu an, dann geht dort aus keiner Formulierung hervor, dass man im MSB mit der Ergänzung von § 8 Abs. 2 SchulG NRW  eine Klarstellung bezüglich zuvor eingeführter Plattformen beabsichtigte. Vielmehr ging es dem Land darum, den schulischen Einsatz digitaler Lehr- und Lernsysteme sowie digitaler Arbeits- und Kommunikationsplattformen gesetzlich zu verankern. Durch die Ergänzung von § 65 Abs. 2 Nr. 6 und § 120 Abs. 5 Satz 2 wurde dann aufbauend auf dieser Rechtsnorm die Möglichkeit geschaffen, vom Schulträger vorgeschlagene Lehr- und Lernsysteme sowie digitale Arbeits- und Kommunikationsplattformen zu einer verpflichtenden Nutzung an der Schule einzuführen. In der Erläuterung hob der Gesetzgeber hervor, dass diese Entscheidungsbefugnis der Schulkonferenz sich nicht auf vor Inkrafttreten des 16. Schulrechtsänderungsgesetzes eingeführte Plattformen erstreckte.

Auf den Punkt gebracht, ging es dem Gesetzgeber beim 16. Schulrechtsänderungsgesetz mit Blick auf Digitalisierung vor allem um eines:

Den Erfordernissen der Zeit folgend, auch mit Blick auf die Erfahrungen während der Corona Pandemie, wollte man Schulen eine Rechtsgrundlage geben, welche ihnen die Möglichkeit gibt, zwei der wichtigsten Kategorien von digitalen Plattformen zukünftig auch ohne die rechtlich ohnehin umstrittenen Einwilligungen3(in die dazu erforderliche Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu unterrichtlichen Zwecken bzw. zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags) zu nutzen.

Weder im 16. Schulrechtsänderungsgesetz noch in den Begründungen zum Entwurf des Gesetzes findet sich irgendein Hinweis darauf, dass man damit die Nutzung von zuvor eigenständig beschafften Plattformen für illegal erklären wollte. Es wurde lediglich deutlich gemacht, dass die Entscheidungsbefugnis der Schulkonferenz sich zum einen nur auf Plattformen der genannten Kategorien beschränkt, welche vom Schulträger zur Nutzung vorgeschlagen wurden, und dass sie sich nicht auf zuvor angeschaffte Plattformen erstreckt. Eine “klarstellende Funktion“, welche die Bezirksregierung Arnsberg in der Aufnahme der neuen Regelungen ins Schulgesetz sieht, ist aus keiner Formulierung in den Begründung zum Entwurf des Schulrechtsänderungsgesetzes herleitbar.

Der Senat des OVG hatte extra ausgeführt, dass die Schule dem Schulträger bzw. seinem Datenschutzbeauftragten die Datenschutzkonformität nicht durch Vorlage eines Verfahrensverzeichnisses und des Vertrags zur Auftragsverarbeitung mit Google nachgewiesen hatte.4Was so sachlich nicht korrekt ist. Siehe Fußnote 1 oben. Warum wurde das von den Richtern aufgenommen? Wäre die Nutzung durch die Schule rechtmäßig gewesen, hätten sie dem Schulträger die Datenschutzkonformität nachgewiesen? Möglicherweise sahen die Richter dies als eine Option, wie der Schulträger seiner ihm vom Senat zugeschriebenen Verantwortung bezüglich der Datenschutzkonformität von in der Schule genutzten Plattformen nachkommen und damit in die Bereitstellung eingebunden werden kann.

In der Bezirksregierung Arnsberg hatte man nach dem Verfahren vor dem OVG NRW festgestellt, dass auch die Beantragung von Logineo NRW nicht mit dem Schulgesetz vereinbar sei, da hier die Schule die Beauftragung starte und den Schulträger in diesem Prozess informieren muss. Dies, so die BR Arnsberg müsse genau anders herum sein. Folgt man der Argumentation der Bezirksregierung in ihrem Schreiben an die Schulleitungen, müssen diese auch die Nutzung von Logineo NRW in der gesetzten Frist einstellen, da sie rechtswidrig ist. Oder ist durch die Einbindung des Schulträgers die Einführung dann nicht mehr “eigenständig“? Und welche Rolle spielt es, dass die Plattform  der Schule genau genommen durch das Land zur Verfügung gestellt wird?

Schulen nutzen heute viele Plattformen und Apps, die je nach Nutzungsszenario auch personenbezogene Daten verarbeiten können. Dazu gehören auch kostenlose Apps und Plattformen. Einige der kostenlosen Plattformen werden von Anbietern mit eingeschränkten Funktionen zur Verfügung gestellt. Einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung können Schulen aber trotzdem abschließen. Die Finanzmittel des Schulträgers braucht es hier nicht. Mitunter finanziert der Förderverein der Schule eine Plattform, da der Schulträger die Mittel nicht hat, oder eine Firma sponsert die Schule. Einige Schulen nutzen von Firmen gespendete Hardware, etwa Laptops oder Tablets.

An vielen Schulen erfolgt der Kauf von Apps für iPads im VPP Store durch Lehrkräfte, da man so schnell und unbürokratisch entscheiden kann. Gibt es Angebote, die nur einen Tag gültig sind, kann so schnell gehandelt werden. Das Budget für den VPP Store stellt der Schulträger bereit. Eine Kontrolle, welche Apps erworben werden, findet nicht statt. Kaufen die Schulen damit die Apps “eigenständig” oder nicht?

Was können Schulen tun?

In der Regel stimmen sich Schulen mit ihrem Schulträger ab, bevor sie aus ihrem eigenen Etat eine digitale Plattform beschaffen. Das ist sinnvoll, da viele Schulen auf technische und administrative Unterstützung durch den Schulträger oder einen beauftragten Dienstleister angewiesen sind. Selbst wenn die Schule die Administration selbst übernimmt, ist der Schulträger in den meisten Fällen im Bild. Das gilt auch, wenn der Förderverein oder ein Sponsor der Schule Hardware oder eine Plattform zur Verfügung stellt. Mitunter kann ein Schulträger seinen Schulen keine zusätzlichen Finanzmittel für die Beschaffung einer Plattform bereitstellen und gibt der Schule zu verstehen, dass sie das aus eigenen Mitteln leisten muss. Das Geld der Schule stammt ohnehin vom Schulträger und wurde der Schule als Etat zugewiesen. Auch wenn bei Schulen immer noch eine Trennung über innere und äußere Angelegenheiten erfolgt, ist der Schulträger letztlich Eigentümer, auch von Dingen, welche eine Schule aus ihrem Etat bezahlt hat. Zusammenfassend kann man feststellen, dass Schulen nur selten “eigenständig” handeln, wenn sie eine Plattform oder ein System aus ihrem Etat beschaffen oder von anderer Seite zur Verfügung gestellt bekommen. Der Schulträger ist nahezu immer zumindest informiert, häufig aber auch beteiligt. Von daher kann man davon ausgehen, dass Schulen, wenn überhaupt, nur sehr wenige Systeme oder Plattformen tatsächlich eigenständig eingeführt haben und nutzen. Zudem kann man davon ausgehen, dass solange ein Schulträger informiert war und anschließend keine Einwände äußerte, er damit der Schule seine stillschweigende Zustimmung erteilt hat.

Damit war die Einführung und ist die Nutzung der meisten Systeme und Plattformen auch nicht rechtswidrig im Sinne der Auffassung der BR Arnsberg, und sie fallen somit auch nicht unter die im Schreiben gesetzte Frist.

Wie schon im Beitrag zum 16. Schulrechtsänderungsgesetz erläutert, kann die Schulkonferenz erst seit Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelung in § 65 Abs. 2 Nr. 6 über vom Schulträger vorgeschlagene Systeme und Plattformen entscheiden. Über bereits vorher eingeführte Systeme und Plattformen kann die Schulkonferenz nicht entscheiden. Entsprechend heißt es in den Erläuterungen zum Entwurf des 16. Schulrechtsänderungsgesetzes bezüglich des Rahmens, in welchem die Schulkonferenz über vom Schulträger vorgeschlagene Systeme entscheiden kann: “Die Schulkonferenz kann allerdings nur in dem Rahmen entscheiden, den der Schulträger bereitstellt. Dabei wirkt die Schulkonferenz an der Entscheidung mit, wenn ein Vorschlag seitens des Schulträgers unterbreitet wird, d.h. neue Systeme und Plattformen eingeführt oder wesentlich verändert werden. Auf bisher existierende und bereits genutzte Systeme und Plattformen erstreckt sich die Entscheidungsbefugnis nicht.

Das ist mit Blick auf bereits vorher eingeführte Systeme und Plattformen ungünstig, vor allem wenn diese sonst alle Voraussetzungen mitbringen und man ihre Nutzung gerne verpflichtend machen möchte. Die Logineo NRW Plattformen sind ein gutes Beispiel dafür. Aufgrund der Dienstvereinbarungen mit den Hauptpersonalräten ist ihre Nutzung bisher nur mit Einwilligung, d.h. auf freiwilliger Basis möglich. Diese Regelung wird aber ziemlich sicher irgendwann, wenn MSB und Hauptpersonalräte sich einigen können, entfallen. Wie im Zitat aus der Begründung zum Gesetzesentwurf deutlich wird, war sich der Gesetzgeber bewusst, dass es eine Möglichkeit geben muss, § 65 Abs. 2 Nr. 6 auch auf bereits bestehende Plattformen (wie Logineo NRW) anwenden zu können. Diese Möglichkeit eröffnet sich durch die wesentliche Veränderung.

Eine wesentliche Veränderung kann bei einem System oder einer Plattform sein, wenn Funktionen hinzukommen oder entfallen, es ein größeres Update gibt, durch welches sich die Funktionsweise der Plattform verändert, der Anbieter die Nutzungsbedingungen und/ oder Datenschutzbestimmungen verändert, sich die Art der Nutzung verändert, neue Nutzergruppen hinzukommen und ähnlich.

Fazit

Das Schreiben der BR Arnsberg vertritt eine Auslegung der Regelungen, welche mit dem 16. Schulrechtsänderungsgesetz eingeführt wurden, die extrem restriktiv ist und deren Herleitung für den Autoren dieser Seite nicht nachvollziehbar ist. In seinen Formulierungen ist das Schreiben nicht weit von einer dienstlichen Anweisung entfernt. Stattdessen wird darauf hingewiesen, “dass die Nutzung anderer als vom Schulträger bereitgestellten digitalen Lehr- und Lernmanagementsysteme sowie Arbeits- und Kommunikationsplattformen einzustellen ist und ein Wechsel zu den bereitgestellten Systemen und Plattformen des Schulträgers oder zu LOGINEO NRW zu erfolgen hat.

Blickt man genauer auf die in Schulen aktuell genutzten Systeme und Plattformen, welche eine Schule nicht unmittelbar vom Schulträger zur Verfügung gestellt wurden, so kann man davon ausgehen, dass diese nur selten tatsächlich eigenständig von den Schulen eingeführt wurden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Schulkonferenz entscheiden zu lassen, wenn es an einem bereits genutzten System oder einer bereits genutzten Plattform zu wesentlichen Veränderungen kommt. Der Schulträger muss der Schulkonferenz dann einen entsprechenden Vorschlag zur Nutzung unterbreiten.

Anlage: Vorschlag zur Nutzung digitaler Plattformen und Software gemäß Schulgesetz NRW.docx5Hinweis: Dieses Muster ist ein Vorschlag, wie ein entsprechende Schreiben des Schulträgers an die Schulkonferenz aussehen könnte.

Was heißt das alles jetzt eigentlich für den Schulträger?

Müssen Schulträger jetzt für jede App und Plattform, welche sie einer ihrer Schulen zur Nutzung vorschlagen wollen, eine umfangreiche Datenschutzprüfung in Auftrag geben? Davon ist ziemlich sicher nicht auszugehen. Es sollte reichen, wenn sich die behördlich bestellten schulischen Datenschutzbeauftragten die Plattform ansehen und eine einfache Bewertung vornehmen. Mit Recherche findet man oftmals bereits Hinweise aus anderen Quellen, ob eine Plattform datenschutzfreundlich nutzbar ist oder nicht. Wenn ein anderes Bundesland eine Plattform offiziell seinen Schulen bereitstellt, wie etwa itslearning in Baden Württemberg, HPI Schul-Cloud in Brandenburg, fobizz in Rheinland-Pfalz, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen oder bettermarks in Rheinland-Pfalz, Niedersachsen, Berlin und Bremen, kann man sich als Schulträger daran orientieren. Handelt es sich um eine Plattform, die über Vidis vermittelt wird, kann sich der Schulträger darauf verlassen, dass eine Datenschutzprüfung vor Aufnahme erfolgt ist. Zu den Informationen, welche ausgewertet werden sollten, gehören natürlich auch die Dokumentation des Anbieters und seine Zusicherung der DS-GVO Konformität. Bezüglich dieser Aussagen eines Anbieters kann man dann auf das OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.09.2022 – 15 Verg 8/22 verweisen. Der Beschluss sagt, dass solange es keine konkreten Anhaltspunkte dafür gibt, dass die vertraglichen Zusagen des Anbieters zweifelhaft sind, ein öffentlicher Auftragsgeber auch nicht gehalten ist, durch Einholung ergänzende Informationen die Erfüllbarkeit des Leistungsversprechens beziehungsweise die hinreichende Leistungsfähigkeit des Bieters (meint hier einen Anbieter, der einen Auftrag zur Bereitstellung einer Plattform haben will)  zu prüfen. Zu dem Leistungsversprechen gehört auch die Zusage, dass man DS-GVO konform sei. – https://openjur.de/u/2449559.html. Mancher Schulträger mag sich an der Stelle vielleicht fragen, ob er Garantien für den Datenschutz übernimmt? Angenommen es kommt erneut zu einem Fall, der dem vor dem OVG vergleichbar ist, und der Schulträger müsste darlegen, ob und wie er vorab oder auch im Nachhinein geprüft hat, ob die Plattform datenschutzrechtlich unbedenklich ist. Das Gericht muss letztlich akzeptieren, was der Schulträger angibt, wenn dieser vorgegangen ist, wie zuvor beschrieben, zumal weder das Schulgesetz noch ein anderes Recht dem Schulträger konkret eine datenschutzrechtliche Verantwortung zuschreibt, wie dieses die Richter des Senats des OVG getan haben.

Entschuldigungen – Aufbewahrungspflicht

Lesezeit: 3 Minuten

Personenbezogene Daten, welche in der Schule verarbeitet werden, unterliegen Aufbewahrungs- und Löschpflichten. Diese sind in § 9 VO-DV I (BASS 10-44 Nr. 2.1), die Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigten betreffend geregelt und in § 9 VO-DV II (10 – 41 Nr. 6.1), die Lehrkräfte betreffend.

Vertiefende Informationen zum Thema Aufbewahrungs- und Löschfristen, einschließlich eines Löschkonzeptes, finden sich im Beitrag “Aufbewahrungsfrist abgelaufen – und jetzt?

Im § 9 Abs. 1 Nr. 4 VO-DV I findet sich der folgende Eintrag

4. alle übrigen Daten 5 Jahre

Während unter den Nummern 1 – 3 die Datenkategorien, um die es geht, genau bezeichnet sind, heißt es in Nr. 4 einfach nur “alle übrigen Daten.” Das meint dann alle Daten, die nicht unter den Nummern 1 – 3 aufgeführt worden sind. Doch bedeutet “alle” wirklich alle?

Die Antwort lautet, ja. Sofern es sich nicht um Kopien handelt, sind auch Daten, die nicht zu den Kategorien der Nummern 1 – 3 gehören, aufzubewahren, dann jedoch nur 5 Jahre, gerechnet ab Ende des Kalenderjahres, in welchem die “Akten oder Dateien abgeschlossen worden sind jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Schulpflicht endet, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Entschuldigungen

Fehlt ein Kind in der Schule aus Krankheitsgründen, sind die Eltern gem. BASS 12-51 Nr. 1 Nr. 2.2 verpflichtet, dieses schriftlich zu entschuldigen. Gibt es von Seiten der Schule begründete Zweifel, kann diese ein ärztliches Attest einfordern.1“2.2 Schulversäumnisse aus Krankheitsgründen sind von den Eltern schriftlich zu entschuldigen. Bei begründeten Zweifeln kann die Schule ein ärztliches Attest verlangen.”

Doch gehören Entschuldigungen und Atteste zu “alle übrigen Daten”? An verschiedenen Stellen wird die Ansicht vertreten, dass dem nicht so ist. Fehlzeiten werden von der Schule mit entschuldigt/ unentschuldigt im Klassen- oder Kursbuch dokumentiert und dann gem. § 49 SchulG NRW als entschuldigte und unentschuldigte Fehlzeiten im Zeugnis zum Halbjahr und zum Schuljahresende aufgenommen. Sobald nach 30 Tagen die Widerspruchsfrist endet, so die von diesen Stellen vertretene Ansicht, können die Entschuldigungen vernichtet werden.

Das ist so nicht richtig. Entschuldigungen gehören zu Nr. 4 “alle übrigen Daten”, wie in BASS 12-51 Nr. 5 Überwachung der Schulpflicht unter Nr. 3 nachzulesen ist. Dort heißt es:

Fehlzeiten sind als Organisations- bzw. Schullaufbahndaten sowie als Leistungsdaten in das Schülerstammblatt aufzunehmen (§ 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 1 VO-DV I). Fehlzeiten sind zudem in Klassenbüchern und Kursheften anzugeben, die gemäß § 4 Absatz 5 VO-DV I in Verbindung mit Anlage 2 als obligatorische Dokumentation zum sonstigen Datenbestand zählen. Dies gilt auch für schriftliche Entschuldigungen und vorgelegte Atteste als Teil der Schülerakte (Schülerbegleitmappe). Schriftliche Entschuldigungen und Atteste sind übrige Daten im Sinne von § 9 Absatz 1 Nummer 4 VO-DV I. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 5 Jahre.

Entschuldigungen und Atteste müssen also aufbewahrt werden. Zumindest Entschuldigungen können jedoch digitalisiert und in Form einer PDF Datei aufbewahrt werden. Für Atteste besteht diese Möglichkeit nicht, da sie von digitalen Verarbeitung gem. VO-DV I ausgenommen sind.2siehe hierzu die Fußnoten zu VO-DV I Anlage I, II und III “Medizinische Gutachten und Atteste sind hiervon ausgenommen und dürfen nicht automatisiert verarbeitet werden.

Berechnung der Aufbewahrungsfristen

Bei korrekter Umsetzung der Aufbewahrungsfristen für “alle übrigen Daten” gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 “Die Aufbewahrungsfristen beginnen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Akten oder Dateien abgeschlossen worden sind, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Schulpflicht endet, sofern nichts anderes bestimmt ist.” bewahrt eine Grundschule Entschuldigungen und Atteste dann 13 – 15 Jahre auf. Ein Beispiel:

Schüler A verlässt die Grundschule nach 4 Jahren Schulbesuch im Sommer 2022. Die Schulpflicht beträgt in der Primarstufe und der Sekundarstufe I (Vollzeitschulpflicht) gem. § 37 SchulG NRW in der Regel zehn Schuljahre.3Abweichungen können sich ergeben durch den Besuch eines Gymnasiums mit achtjährigem Bildungsgang. Dort beträgt die Schulpflicht von Primarstufe und der Sekundarstufe I nur 9 Jahre. Weitere Details entnehmen Sie bitte § 37 SchulG NRW. Da man in der Grundschule nie erfährt, ob sich bei einer Schülerin oder einem Schüler die Schulpflicht durch in § 37 dargestellte Fälle verkürzt, ist die Grundschule immer auf der sicheren Seite, wenn von 10 Pflichtschuljahren ausgegangen wird. Die Grundschule rechnet nun 6 Jahre hinzu und kommt so auf den Sommer 2028, in welchem die Schulpflicht von Schüler A endet. Die Aufbewahrungsfrist von 5 Jahren beginnt jedoch erst nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Schulpflicht endet, in diesem Fall also ab dem 01.01.2029. Damit muss die Grundschule die Entschuldigungen und Atteste von Schüler A bis zum Ende des Kalenderjahres 2033 Aufbewahren und kann sie dann im Januar 2034 datenschutzgerecht löschen bzw. vernichten.

FAQ – Einsatz von digitalen Plattformen ab März 2022

Lesezeit: 7 Minuten

Mit dem 16. Schulrechtsänderungsgesetz von Februar 2022 haben sich bezüglich des Einsatzes von digitalen Lehr- und Lernsystemen und Arbeits- und Kommunikationsplattformen einschließlich Videokonferenzsystemen zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags an Schulen in NRW grundlegend verändert. Im Beitrag 16. Schulrechtsänderungsgesetz und Datenschutz werden diese Möglichkeiten ausführlich erläutert. Einige Fragen werden nach der Lektüre dieses Beitrags offen bleiben. In dieser FAQ sollen häufige Fragen deshalb beantwortet werden. Viele Fragen der praktischen Umsetzung werden sich vermutlich erst mit der Zeit klären. An einigen Stellen werden möglicherweise ergänzende Erlasse oder sogar Entscheidungen von Verwaltungsgerichten für Klärung sorgen müssen.

Ist bei jeder Einführung einer digitalen Plattform im Sinne von § 8 Satz 2 eine Beteiligung gemäß LPVG erforderlich?

Im LPVG NRW heißt es in § 72 Satz 3 Nr. 2 “(3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen in Rationalisierungs-, Technologie- und Organisationsangelegenheiten bei
1. …
2. Einführung, Anwendung und Erweiterung technischer Einrichtungen, es sei denn, dass deren Eignung zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Beschäftigten ausgeschlossen ist,

Es hängt demnach von der jeweiligen Plattform ab, ob diese mitbestimmungspflichtig durch den Personalrat ist. Sind deren Funktionen nicht geeignet Verhalten oder Leistung von Lehrkräften zu überwachen, unterliegt die Plattform nicht der Mitbestimmung gem. LPVG. Die Logineo NRW Plattformen sind mitbestimmt, da sie viele solche Möglichkeiten bieten. Man wird davon ausgehen können, dass vor allem große Plattformen wie eine NextCloud oder IServ mitbestimmungspflichtig sind, vor allem wenn sie auch für Abbildung schulinterner Organisationsabläufe genutzt werden. Hingegen sollten Plattformen wie Antolin oder Anton, die unter Lehr und Lernsysteme gem. § 8 Satz 2 SchulG NRW fallen sollten, keine Möglichkeiten bieten, Aufschluss über das Nutzerverhalten von Lehrkräften zu gewinnen. Gleiches sollte auch für ein TaskCards gelten. Die Frage ist hier jedoch immer auch, wie weit man “Eignung zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung” fasst. Reicht es, wenn die Schulleitung die Anzahl der durch eine Lehrkraft erstellten Taskcards einsehen kann?

Man kann als Faustregel für die Abschätzung, ob eine Mitbestimmungspflicht vorliegt oder nicht, nehmen: je komplexer eine Plattform ist, desto wahrscheinlicher ist es, dass sie mitbestimmungspflichtig ist. Gleiches gilt auch, wenn sie für die Abbildung schulinterner Verwaltungs- und Organisationsprozesse durch Lehrkräfte genutzt wird. Einfachere Plattformen, in denen vor allem die Schülerinnen und Schüler im Mittelpunkt stehen, sollten tendenziell seltener der Mitbestimmungspflicht unterliegen.

Siehe auch Datenschutz & Mitbestimmung.

Können auch Microsoft 365 und Teams auf der neuen Rechtsgrundlage eingeführt werden?

Diese Frage dürfte viele Schulen bewegen.  Mit Stand von November 2022 wird die DS-GVO Konformität von Microsoft 365 von den Aufsichtsbehörden angezweifelt. Die kurze Antwort ist deshalb: solange eine Schule nicht in der Lage ist nachzuweisen, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten bei der Nutzung von Microsoft 365 durch Schüler und Lehrkräfte DS-GVO konform möglich ist, ist auch eine Nutzung auf der Grundlage von § 120 Abs. 5 Satz 2 und 121 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW nicht möglich. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten setzt deshalb weiterhin eine Einwilligung der Betroffenen voraus.1Hinweis: Die Nutzung von Einwilligungen im Zusammenhang mit Unterricht wird von Aufsichtsbehörden äußerst kritisch gesehen. Die LDI NRW geht davon aus, dass die unterrichtliche Nutzung einer Plattform auf der Grundlage einer Einwilligung in der Regel nicht möglich ist. Das bedeutet, es kann durchaus Ausnahmen geben, doch überwiegend kann man davon ausgehen, dass eine Einwilligung als Rechtsgrundlage für die Nutzung ausscheidet.

Das Thema Microsoft 365 ist in Bewegung. Sogar die Kultusminister Konferenz engagiert sich jetzt mit Unterstützung einer Arbeitsgruppe der Datenschutzkonferenz. Bis Ende 2022 wird Microsoft alle Telemetriedaten ausschließlich in der EU Verarbeiten. Aber noch gibt es den CLOUD-Act, der kritisch gesehen wird, und Microsoft räumt sich in den Datenschutzbestimmungen das Recht ein, einige personenbezogene oder -beziehbare Daten für eigene Zwecke zu verarbeiten. Das wird von Aufsichtsbehörden als nicht DS-GVO konform eingestuft. Das heißt Abwarten – noch ist nichts verloren.

Die Aussagen zu Microsoft 365 lassen sich auch auf Google Workspace for Education übertragen. In den Niederlanden ist eine datenschutzkonforme Nutzung an Schulen mit Billigung der dortigen obersten Aufsichtsbehörde bereits möglich. Hier müssen Aufsichtsbehörden von Schulen erst noch davon überzeugt werden.

Was gilt für MNSPro Cloud?

MNSpro Cloud  von der Firma AIXConcept besteht aus zwei Teilen, MNSpro und Microsoft 365. Für beide werden getrennte Verträge zur Auftragsverarbeitung abgeschlossen. Während man das von AIXConcept erstellte und betriebene MNSpro auf der Rechtsgrundlage der neuen Regelungen einführen können sollte, gilt für die angedockten Microsoft 365 Tenant, was zuvor schon für Microsoft 365 gesagt wurde.

Was ist bei IServ zu beachten?

IServ ist ein deutscher Anbieter und die Plattform lässt sich DS-GVO konform nutzen, egal ob es sich um die klassische on premise Lösung mit Server im Schulkeller oder beim Schulträger handelt oder um die vom Anbieter gehostete “Cloud” Version. Die Plattform bringt damit alle Voraussetzungen für eine verpflichtende Nutzung mit. Zu regeln ist die Nutzung des Profils, denn hier können schulische Nutzer persönliche Informationen einstellen, die über für den Unterricht erforderliche Daten hinausgehen. Die einfachste Lösung für Schulen ist die komplette Deaktivierung des Profils. Möchte eine Schule die Nutzung des Profils zulassen, sollte eine Nutzungsvereinbarung erstellt werden, welche das Füllen des Profils davon abhängig macht, ob Nutzer zuvor eine Einwilligung in die Verarbeitung der dort eingetragenen Daten erteilt haben. Die im Download Bereich zur Verfügung gestellte Einwilligung mit Informationen zur Datenverarbeitung gem. Art. 13 DS-GVO für IServ kann eine verpflichtende Nutzung umgearbeitet werden.

Wie sieht es mit itslearning aus?

Die aus Norwegen kommenden Plattform, sollte bezüglich der eigentlichen Kernplattform im Sinne der neuen Regelungen des SchulG NRW nutzbar sein. In Bremen ist itslearning sogar mitbestimmt (siehe Dienstvereinbarung zu der Lernplattform „itslearning“). Ein Problem stellt jedoch das integrierte Microsoft Office dar. Dieses Office speichert zwar die erstellten Word, Excel und PowerPoint Dokumente auf den itslearning Servern, braucht jedoch zur Bearbeitung in der Plattform die Online-Office Dienste von Microsoft, und deren DS-GVO Konformität wird angezweifelt. In Baden Württemberg, erhalten Schulen itslearning über das Schulministerium, aus den genannten Gründen allerdings ohne Freischaltung der (Microsoft) Office Komponente, wie im 21. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden Württemberg nachzulesen ist. Integriert man stattdessen ein im Auftrag betriebenes Collabora Office oder Only Office, sollte eine Nutzung von itslearning komplett nach den neuen Regelungen möglich sein.

Kann Moodle auf der neuen Rechtsgrundlage verpflichtend genutzt werden?

Anders als zur Zeit bei Logineo NRW LMS, dem Landes Moodle, steht einer Nutzung von Moodle außerhalb der Landeslösung nichts entgegen. Da Logineo NRW LMS mitbestimmt ist, sollte eine Mitbestimmung gem. LPVG NRW leicht zu erreichen sein. Das ist vor allem dann der Fall, wenn die Konfiguration sich an der der Landeslösung orientiert und keine zusätzlichen Plugins genutzt werden, welche ihrerseits durch ihre Funktionen mitbestimmungspflichtig sind.

Wie geht man mit den freiwillig eingebrachten Nutzerdaten um?

Hier gibt es nur eine sinnvolle Lösung. Per Nutzungsordnung muss die Nutzung für Inhalte, die in keinem Zusammenhang mit dem Unterricht bzw. bei Lehrkräften mit der Erfüllung der Aufgaben und der Durchführung von Unterricht stehen, untersagt werden. Diese Nutzungsordnung müssen Nutzer dann zur Kenntnis nehmen. Die Kenntnisnahme kann in verschiedener Form erfolgen. Bei Schülerinnen und Schülern wie auch Lehrkräften kann das eine Belehrung sein mit Hinweis, wo die Nutzungsordnung in schriftlicher Form nachzulesen ist. Es muss keine Online-Nutzungsordnung sein, die vor Freischaltung des Nutzerkontos per Setzen eines Häkchens zu quittieren ist.

Alternativ wäre vorstellbar, dass eine Plattform so eingestellt wird, dass Nutzer die Möglichkeit haben, in die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die über Unterricht bzw. bei Lehrkräften die Erfüllung der Aufgaben und die Durchführung von Unterricht hinausgehen, innerhalb der Plattform in den Nutzereinstellungen einzuwilligen. Zusätzliche Funktionen, etwa zum Anlegen eines Nutzerprofils erscheinen nach er Einwilligung. Der Widerruf der Einwilligung und das Löschen der dort hinterlegten Daten sollten dort dann ebenfalls möglich sein.

Ist auch eine verpflichtende Nutzung von personenbezogenen Daten in einer digitalen Plattform möglich, die vor März 2022 an der Schule eingeführt wurde?

Wie aus den Erläuterungen im  Gesetzesentwurf zum 16. Schulrechtsänderungsgesetz hervorgeht, lassen sich die neuen Regelungen auch auf bereits eingeführte Plattformen anwenden: “Dies schließt alle Lehr- und Lernsysteme sowie Arbeits- und Kommunikationsplattformen im Sinne des § 8 Absatz 2 ein, die die Schule zur Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags nutzt.” Auch die Formulierungen in § 120 Abs. 5 Satz 2 und 121 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW nehmen hier keine Eingrenzung auf Plattformen vor, die ausdrücklich auf der Grundlage § 8 Abs. 2 SchulG NRW einführt wurden. Bereits an Schulen genutzte Plattformen können, sofern sie die Vorgaben des SchulG NRW und der DS-GVO erfüllen, ebenfalls auf der Grundlage von § 120 Abs. 5 Satz 2 und 121 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW in Verbindung mit § 8 Abs. 2 genutzt werden.

Auch eine verpflichtende Nutzung ist möglich. Diese setzt einen Beschluss der Schulkonferenz gemäß § 65 Abs. 2 Nr. 6 voraus. Im Gesetzesentwurf weist das MSB darauf hin, dass die der Schulkonferenz dort eingeräumte Entscheidungsbefugnis nicht für bereits vor Inkrafttreten des 16. Schulrechtsänderungsgesetzes existierende und genutzte Systeme und Plattformen gilt. Das bedeutet, Schulen können nicht nachträglich über bereits genutzte Plattformen und Systeme entscheiden, sondern müssen einen Umweg gehen. Dafür bitten sie den Schulträger, der Schulkonferenz gegenüber zu erklären, dass er der Schule die jeweilige Plattform bzw. das jeweilige System bereitstellen möchte und zur Nutzung vorschlägt. Daraufhin entscheidet die Schulkonferenz über diesen Vorschlag zur Nutzung.

Eine Grundschule, die bereits LeseLudi, Antolin, ZahlenZorro oder ähnlich im Sinne des § 8 Absatz 2 nutzt, könnte die Nutzung dann umstellen und auf das Einholen einer Einwilligung zukünftig verzichten. Informationen gem. Art. 13 DS-GVO über die Datenverarbeitung bei der Nutzung sind jedoch weiterhin erforderlich.

Was, wenn für eine Plattform bereits Einwilligungen eingeholt/ erteilt wurden?

Verfügt eine Schule über eine Plattform, die sie bereits vor dem 16. Schulrechtsänderungsgesetz zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags einsetzte, so dürften für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten Einwilligungen von Schülern und Lehrkräften vorliegen. Die Schule kann Einwilligungen nicht von ihrer Seite aus aufheben. Sie haben also weiterhin Gültigkeit. Widerrufen Betroffene ihre Einwilligung, müssen der Zugang und die mit der Nutzung angefallenen personenbezogenen Daten der betroffenen Person gelöscht werden, da diese auf der Rechtsgrundlage Einwilligung verarbeitet wurden. Es könnte im Anschluss jedoch direkt ein neues Nutzerkonto erstellt werden, wenn die Schule die Plattform jetzt auf der Grundlage der neuen Regelungen nutzt. Die betroffene Person wäre dann sogar zu dessen Nutzung verpflichtet, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen wie die Ausstattung mit einem Endgerät stimmen.

Können Schüler und Lehrkräfte zur Nutzung der Online Tools von kits.blog verpflichtet werden?

Leider ist das nicht möglich. Auch wenn die Tools des Niedersächsischen Landesinstituts für schulische Qualitätsentwicklung (NLQ) sehr datenschutzfreundlich sind, erfüllen sie die Vorgaben des SchulG NRW nicht, da mit dem NLQ kein Vertrag zur Auftragsverarbeitung abgeschlossen werden kann. Gleiches gilt auch für vergleichbare Plattformen, etwa von ZUM oder von eBildungslabor und ähnlich.

Wir haben keine 1:1 Ausstattung. Ist eine verpflichtende Nutzung damit unmöglich?

Nein, sie kann durchaus möglich sein. Es muss nur jedem Nutzer ein schulisches Endgerät zur Verfügung stehen. Das können auch die Tablets aus dem Tablet Koffer sein, den die Lerngruppe sich für ein Unterrichtsprojekt ausleiht. Viele Schulen haben noch PC Räume. Auch dort ist eine verpflichtende Nutzung durchaus umsetzbar. Weder in den neuen Regelungen des SchulG NRW, noch in den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf gibt es Hinweise, dass die verpflichtende Nutzung ein persönliches digitales Endgerät voraussetzt.


Sollte es von Seiten der Leser Fragen geben, so schreiben Sie diese gerne in die Kommentare.