Die meisten Schulen, mit denen ich zu tun habe, sichern die Nutzung aller personenbezogenen Daten, die nicht auf der Grundlage des Schulgesetzes NRW und der VO-DV I & II erhoben werden dürfen, durch Einholen einer Einwilligung bei den Betroffenen ab, also den Erziehungsberechtigten oder den Schülern, wenn diese 16 Jahre oder älter sind.
In der Datenschutz Grundverordnung (DS-GVO) sind die Vorgaben für eine rechtsgültige Einwilligung noch einmal etwas umfangreicher geworden. Damit ergibt sich mit dem Beginn der Umsetzung der DS-GVO am 25. Mai 2018 bei vielen Schulen die Frage, ob die bestehenden Einwilligungen weiterhin gültig sind oder durch neue DS-GVO konforme Einwilligungen ersetzt werden müssen.
In einer FAQs zur Datenschutz-Grundverordnung des BMI heißt es dazu:
Gelten Einwilligungen der Betroffenen nach altem Recht fort?
Gemäß Erwägungsgrund 171 Satz 3 Datenschutz-Grundverordnung gelten Einwilligungen dann fort und es bedarf keiner erneuten Einwilligung, wenn “die Art der bereits erteilten Einwilligung den Bedingungen dieser Verordnung entspricht”. Die Bedingungen für die Fortgeltung bisher erteilter Einwilligungen unter der Datenschutz-Grundverordnung haben die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder konkretisiert.”
Was bedeutet das?
Viele bestehende, an Schulen bisher genutzte Einwilligungen werden den Bedingungen der DS-GVO vermutlich nicht entsprechen. Die Antwort nennt einen Erwägungsgrund und eine Konkretisierung der Aufsichtsbehörden. Daraus lassen sich fünf Kriterien ableiten, welche für die Rechtswirksamkeit einer Einwilligung auf jeden Fall erfüllt sein müssen. Beschränkt man sich auf diese, sollten doch ein paar der alten Einwilligungen weiter Gültigkeit haben.
Erwägungsgrund 171 Satz 3
Im Erwägungsgrund 171 Satz 3 wird verwiesen auf die alte Richtlinie 95/46/EG, in welcher eine datenschutzrechtliche Einwilligung wie folgt definiert ist:
„Einwilligung der betroffenen Person” jede Willensbekundung, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt und mit der die betroffene Person akzeptiert, daß personenbezogene Daten, die sie betreffen, verarbeitet werden.
Es werden in der Richtlinie vier Kriterien vorgegeben für die rechtliche Wirksamkeit einer Einwilligung:
- jede Willensbekundung – es muss klar erkennbar sein, dass die betroffene Person einwilligt
- ohne Zwang – es muss die Freiwilligkeit gegeben sein
- für den konkreten Fall – es muss ein konkreter Zweck genannt sein, Pauschaleinwilligungen sind von vornherein rechtlich unwirksam
- in Kenntnis der Sachlage – die betroffene Person muss die Folgen der Einwilligung abschätzen können. Es geht um eine informierte Einwilligung.
Konkretisierung der Aufsichtsbehörden
Die Aufsichtsbehörden heben in ihrem Beschluss zwei Kriterien besonders hervor, die zwingend erfüllt sein müssen, damit eine alte Einwilligung weiterhin Gültigkeit behalten kann: Freiwilligkeit und Altersgrenze von 16 Jahren.
Fünf Kriterien für rechtliche Wirksamkeit einer alten Einwilligung
Zusammengefasst ergeben sich so aus dem Erwägungsgrund und den Ausführungen der Aufsichtsbehörden die folgenden fünf Kriterien:
- Wenn also die Einwilligung keinen Passus hat bezüglich der Freiwilligkeit der Einwilligung oder die Freiwilligkeit bei der Einwilligung nicht gegeben war, so ist sie ab dem 25.05.2018 ungültig.
- Hat ein Schüler, der jünger als 16 Jahre ist, eingewilligt, oder war zum Zeitpunkt der Einwilligung weniger als 16 Jahre alt, so ist die Einwilligung ebenfalls nicht weiter gültig.
- Ist der Schüler unter 16 Jahre alt, muss die Einwilligung bei den Erziehungsberechtigten eingeholt werden.
- Ist der Schüler 16 Jahre oder älter, kann er/sie die Einwilligung selbst erteilen.
- Informierte Einwilligung
- klar definierter Zweck bzw. Zwecke
- klar erkennbare Willensbekundung
Das bedeutet für Schulen
Es müssen alle bestehenen Einwilligungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten daraufhin überprüft werden, ob sie diesen fünf Kriterien entsprechen. Ist nur ein Kriterium nicht erfüllt, ist die Einwilligung nicht länger gültig und sollte neu eingeholt werden. Dazu gehören:
- Nutzung von personenbezogenen Daten und Fotos auf der Schulhomepage und in der lokalen Presse.
- Erstellung von Videos und Audioaufnahmen im Unterricht.
- Nutzung des WLAN der Schule.
- Nutzung der Computer/ Tablets/ des Computer Raums.
- Nutzung von Kontaktmöglichkeiten von Erziehungsberechtigten nach VO-DV I Anl. 1, die auf einer Einwilligung beruhen (z.B. E-Mail, berufliches Telefon & E-Mail, …)
- Nutzung einer Lernplattform/ eines LMS/ …
- …
Vorlagen für den Vorgaben der DS-GVO entsprechende Einwilligungen finden sich unter Service-Downloads > Einwilligungen Schule (NRW).