Quicknote.io – Micro Blogging

Lesezeit: 4 Minuten

Beschreibung

Quicknote.io ist ein Micro Blogging Tool zum Erstellen von Notizen und einfachen Blogs, ähnlich zu Telegra.ph. Die kostenlose Plattform, die sich selbst als “Minimalistische, kostenlose & anonyme Notiz-App” beschreibt, hat ein minimales Menü und ist sehr leicht zu benutzen. Eine Anmeldung ist zur Nutzung von Quicknotes.io nicht erforderlich. Einfacher Formatierungen stehen für den Text zur Verfügung.

In Beiträge lassen sich Bilddateien und Videos von YouTube einbinden. Wird eine Notiz veröffentlicht, erhält sie eine URL die zufällig generiert ist, z.B. https://quicknote.io/c00c4c40-6b71-11eb-bc49-e51724711754. Nach dem Speichern gibt es außerdem eine Option, die Notiz zu duplizieren und zu teilen.

 

Für das Teilen werden verschiedene Optionen über Social Media und das Kopieren des Links angeboten. Andere Personen haben dabei lediglich Leserechte.

Datenschutz, Sicherheit

Serverstandort, Anbieter

Der Anbieter heißt Manuel Frigerio und ist Programmierer. Es werden Amazon Web Services (AmazonS3) mit Standort USA genutzt.

Datenschutzerklärung

Die Plattform hat keine Datenschutzerklärung. Damit ist absolut nicht klar, wer hier welche Daten mit welcher Intention verarbeitet.

Cookies, Tracking

Überprüft man die Plattform schnell mit einem Tool wie Webbkoll Dataskydd und BuildWith, kommt man zu folgenden Ergebnissen.
  • Zum Einsatz kommt Google-Analytics und es werden dabei zwei Cookies gesetzt.
  • Die Überprüfung mit dem Google-Analytics Check der Uni Bamberg ergibt, dass die Nutzung von Google-Analytics ohne IP Anonymisierung erfolgt. Google können damit die Nutzung beziehungsweise den Zugriff auf eine bestimmte QuickNote einer IP zuordnen und über die Tracking ID Querverbindungen herstellen, über die es möglich ist, die Informationen einer identifizierbaren Personen zuzuordnen.
  • Zum Einsatz kommt auch Google Tag Manager.

Andere Datenflüsse

Wie bei allen Websites, in welche sich externe Inhalte einbetten lassen, können diese ihrerseits zu Datenabflüssen führen. In diesem Fall sind es die Datenabflüsse durch eingebettete YouTube Videos. Diese lassen sich durch Nutzung von  https://www.youtube-nocookie.com/embed/xxxxxxx etwas reduzieren, aber nicht komplett ausschließen.

Es werden auf der Seite sonst die üblichen Server Logdateien anfallen. Ob der Betreiber der Plattform diese in irgendeiner Form auswertet, ist nicht bekannt.

Sicherheit

Der Datenverkehr ist verschlüsselt und der Zugriff auf eine Notiz ist durch den erzeugten mehr als 30 Zeichen langen Link aus alphanumerischen Zeichen recht gut geschützt vor einem Auffinden durch zufälliges Erraten des Links. Wird eine Seite über Links auf einer anderen Website aufgeführt, könnte sie auch über Suchmaschinen erfasst werden und darüber auffindbar sein. Da Quicknotes.io ohne Anmeldung genutzt werden kann, erhält die Plattform keinen Anmeldenamen oder E-Mail Adresse, anhand derer ein Nutzer durch den Betreiber identifiziert werden könnte. Wer die Plattform nutzt, wird anhand der gesetzten Cookies/ Token wiedererkannt und kann auf erstellte Notizen zugreifen und diese erneut bearbeiten. Verliert man diese, kann man seine Notizen  nicht mehr bearbeiten. Rückschlüsse auf Personen könnten sich jedoch aus Inhalten der Beiträge und Metadaten gespeicherter Fotos ergeben.

Hinweise zur Nutzung durch Schulen

Grundsätzliches

Quicknotes.io ist eine einfache Plattform, die ohne jegliche Vorbereitung genutzt werden kann. Da sie sehr einfach zu nutzen ist und Anonymität verspricht, scheint sie ideal als Microblogging Plattform für den Unterricht. Doch so einfach ist es nicht. Die Plattform hat Google-Analytics  im Hintergrund laufen und ein Zugriff von Privatgeräten aus, von außerhalb der Schule oder von Schulgeräten, auf denen Nutzer in der gleichen Sitzung an privat genutzten Plattformen angemeldet sind, machen sie potentiell identifizierbar. Auch wenn sich daraus keine essentiellen Risiken ergeben, macht das eine unterrichtliche Nutzung in diesem Fall problematisch. Ein Microblog soll natürlich gelesen werden. Schüler werden den Link über Social Media teilen und vielleicht auch selbst über ein privates Gerät aufsuchen, um anderen ihr Microblog zu zeigen. Da man nicht weiß, ob und wie der Anbieter die Daten der Nutzer und die Inhalte der Beiträge nutzt, kann die Plattform nicht mit Inhalten genutzt werden, die biografische Daten enthalten oder die Nutzer in Bild und Ton darstellen.

Eine unterrichtliche Nutzung in der Schule setzt eine Einwilligung der Nutzer voraus. Dazu ist eine Information über mögliche Risiken erforderlich. Die Einwilligung in die Nutzung können Schüler:innen ab Vollendung des 16. Lebensjahres eigenständig erteilen. Bei jüngeren Schülern ist die Einwilligung der Eltern erforderlich.

Nutzung in der Schule mit schulischen Endgeräten

Quicknotes.io kann auf schulischen Endgeräten in der Schule, ohne Anmeldung an anderen nicht-schulischen Plattformen und ohne Verwendung von persönlichen Informationen und Inhalten ohne Risiken genutzt werden. Weder für den Anbieter oder Google-Analytics fallen dabei verwertbare Daten an.

Nutzung auf privaten Endgeräten/BYOD

Eine Nutzung von privaten Endgeräten, Endgeräten mit Mobilzugang und vom heimischen Internetanschluss aus, wie auch von personalisierten Schulgeräten geht immer auch mit dem Risiko einher, dass Google-Analytics durch Hinzuziehen von Daten aus anderen Quellen Nutzer einer identifizierbaren Person zuordnen kann. Im Zusammenhang mit Schule ist das ungünstig, auch da nicht klar ist, ob und wie der Anbieter die Daten möglicherweise selbst verwertet.

Fazit

Zwar zeichnet sich Quicknotes.io durch eine sehr einfache Nutzbarkeit aus, mit der auch ungeübte Nutzer schnell einen Beitrag im Internet veröffentlichen können, doch eine unterrichtliche Nutzung der Plattform ist mit deutlichen Risiken verbunden. Lehrkräfte haben keine Möglichkeit, unpassende Beiträge zu löschen oder offline zu nehmen. Löschen Schüler die Cookies in ihrem Browser, können auch sie die Inhalte nicht mehr löschen. Das kann Folgen haben, etwa wenn ein Schüler Unsinn, Beleidigungen oder verleumderische Inhalte über einen anderen Schüler geschrieben und eventuell mit Fotos veröffentlicht und über Social Media in die Welt geteilt hat. Ob man eine Chance hat, einen Beitrag über den Anbieter löschen zu lassen, ist offen.

Problematisch ist auch, dass Besucher von Beiträgen, ebenfalls Google-Analytics ausgesetzt sind. Haben Schüler einen Beitrag geschrieben, möchten sie, dass andere außerhalb der Schule ihn lesen. Auch wenn die Risiken hier nicht höher sind als bei Seiten, welche Schüler und Angehörige in ihrem Privatleben besuchen, sollte dieses berücksichtigt werden.

Eine Nutzung von Quicknote.io für unterrichtliche Zwecke kann von daher nicht empfohlen werden.

Stand 02/2022

Gemeinsame und schuleigene Datenschutzbeauftrage – VO-DV II

Lesezeit: 5 Minuten

Mit Datum vom 13. Dezember 2021 wurden die VO-DV I und VO-DV II durch die Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die im Schulbereich zur Verarbeitung zugelassenen Daten geändert. Deutliche Veränderungen ergeben sich durch die Änderungen auch für die Bestellung von Datenschutzbeauftragten für die Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Regelungen wurden auch für die ZfSL geschaffen.

In §1 Abs. 6 der alten Fassung der VO-DV II war die Regelung zur Bestellung von Datenschutzbeauftragten nur sehr knapp gefasst.

(6) Die in Absatz 1 genannten Behörden oder Einrichtungen bestellen behördliche Datenschutzbeauftragte gemäß § 32a DSG NRW. Mehrere Stellen können gemeinsam einen behördlichen Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn dadurch die Erfüllung seiner Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Für Schulen in kommunaler und staatlicher Trägerschaft bestellt das Schulamt eine Person, die die Aufgaben gemäß § 32a DSG NRW wahrnimmt.

Die neue Fassung fällt deutlich umfangreicher aus, da Zuständigkeiten für die Bestellung neu zugewiesen werden, um personalvertretungsrechtliche Belange zu berücksichtigen, und auch die Möglichkeiten zur Bestellung erweitert werden.

“(6) (1)Die in Absatz 1 genannten Behörden oder Einrichtungen benennen behördliche Datenschutzbeauftragte gemäß Artikel 37 der Datenschutz-Grundverordnung. (2) Mehrere Stellen können gemeinsam eine Person benennen, wenn dadurch die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. (3) Abweichend von Satz 1 wählen für Schulen in kommunaler und staatlicher Trägerschaft die Schulämter Personen aus, die in ihrem Bezirk die Aufgaben gemäß Artikel 39 der Datenschutz-Grundverordnung wahrnehmen sollen. (4) Zur Wahrung personalvertretungsrechtlicher Interessen werden diese Personen nach Artikel 37 Absatz 3 der Datenschutz-Grundverordnung von den Bezirksregierungen benannt und an das jeweilige Schulamt anteilig zur Wahrnehmung der Funktion abgeordnet. (5) Schulen können stattdessen eine schuleigene Datenschutzbeauftragte oder einen schuleigenen Datenschutzbeauftragten benennen. (6) Sofern für Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung nach Artikel 37 Absatz 3 der Datenschutz-Grundverordnung gemeinsame Datenschutzbeauftragte benannt werden sollen, erfolgt ihre Benennung zur Wahrung personalvertretungsrechtlicher Interessen durch die Bezirksregierungen.”

Eigene Datenschutzbeauftragte

Die bisherigen Regelungen zur Bestellung von Datenschutzbeauftragten sah nur die Möglichkeit vor, diese Personen für mehrere Stellen gemeinsam zu benennen. Entsprechend wurden für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt bis zu zwei Personen zu behördlichen Datenschutzbeauftragten bestellt. Diese sind dem Schulamt zugeordnet und für alle Schulen in öffentlicher Trägerschaft des jeweiligen Kreises bzw. der jeweiligen kreisfreien Stadt zuständig. Diese Möglichkeit besteht mit Satz (3) auch weiterhin unverändert fort.

Satz (5) der Verordnung Schulen lässt Schulen nun jedoch die Wahl. Sie können wie bisher die Dienste der bereits bestellen behördlich Datenschutzbeauftragten in Anspruch nehmen, oder nun selbst eine Person für ihre Schule benennen, welche diese Funktion übernehmen soll. Den Erläuterungen des MSB im Entwurf einer Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die im Schulbereich zur Verarbeitung zugelassenen Daten ist zu entnehmen, dass diese Änderung auf eine Anregung der LDI NRW zurückgeht und diese Möglichkeit vor allem “bei großen oder besonders technisierten Schulen zweckmäßig sein könnte.

Damit besteht ab sofort für jede Schule in öffentlicher Trägerschaft die Möglichkeit, einen bzw. eine schuleigene/n Datenschutzbeauftragte/n zu benennen. § 1 Abs. 5 schränkt diese Option dabei in keiner Weise ein, weder auf Schulformen noch die Größe von Schulen.

Benennung

Während die behördlich bestellten schulischen Datenschutzbeauftragten nach der neuen Regelung von den Schulämtern ausgewählt und vorgeschlagen und dann von den Bezirksregierungen unter Beteiligung der Personalvertretung benannt werden, können dem Wortlauf von Satz (5) nach Schulen die Person eigenständig benennen.1Die Formulierung in Satz (4) “diese Personen” bezieht sich grammatikalisch auf die in Satz (3) beschriebenen von den Schulämtern ausgewählten Personen. Demnach können die in Satz (5) beschriebenen Personen nicht unter die Regelung von Satz (4) fallen. Entsprechend wird es dort auch keine Teilabordnungen durch die Bezirksregierungen an die Schulämter geben.

Es wird aber zumindest erforderlich sein, diese Benennungen an die Schulämter zu melden, damit diese ihrerseits die behördlich bestellten schulischen Datenschutzbeauftragten in Kenntnis setzen können. Ob auch eine Meldung an die Bezirksregierungen notwendig wird, bleibt abzuwarten.

Thema Zuständigkeiten

Hat eine Schule einen schuleigenen Datenschutzbeauftragten benannt, nimmt diese Person für die Schule alle Aufgaben gemäß  Art. 39 DS-GVO wahr. Die Zuständigkeit der behördlich bestellten dem Schulamt zugeordneten schulischen Datenschutzbeauftragten endet damit für diese Schule. 2Ergänzend ist anzumerken, dass gerade dieser Punkt bei einen behördlich bestellten Datenschutzbeauftragten (bDSB) sehr umstritten ist. Nach ihrer Ansicht geht mit der Benennung eines schulischen Datenschutzbeauftragten nicht ein Wechsel der Zuständigkeiten einher. Sie gehen davon aus, dass dieses sonst eine Abberufung von der konkreten Schule gegen den Willen des bDSB darstellt, für die sie jedoch keine Rechtsgrundlage sehen. – Sollte ein von einer Schule benannter schulischer Datenschutzbeauftragter sich gegen die Einmischung eines bDSB in seinen Tätigkeitsbereich an seiner Schule verwehren und der bDSB sieht sich hier in der Ausübung seiner Tätigkeit behindert, muss im Zweifelsfall ein Verwaltungsgericht für Klärung sorgen.

Meldung bei der Aufsichtsbehörde

Mit der Benennung eines schuleigenen Datenschutzbeauftragten geht auch die Verpflichtung einher, diese Person gem. Art. 37 Abs. 7 DS-GVO bei der LDI NRW zu melden. Die Meldung erfolgt im Meldeportal der Aufsichtsbehörde nach vorheriger Registrierung auf der Seite.

Veröffentlichung der Kontaktdaten

Gem. Art. 37 Abs. 7 DS-GVO muss die Schule auch die Kontaktdaten der zum Datenschutzbeauftragten bestellten Person veröffentlichen. Das betrifft einige Stellen, von der Schulhomepage bis zu Datenschutzinformationen für Schülern, Eltern und Lehrkräfte gem. Art. 13 und Art. 14 DS-GVO.

Entlastung – Freistellung

Für die behördlich bestellten dem Schulamt zugeordneten schulischen Datenschutzbeauftragten hat das Land Stundenkontingente zur Verfügung gestellt, die es ermöglichen, diese Personen von ihren Schulen mit einer Stundenzahl abzuordnen.

Es ist zu erwarten, dass Schulen, die eine Person für die Funktion des schuleigenen Datenschutzbeauftragten benennen, diese Person aus eigenen Mitteln entlasten müssen. Größere Systeme haben hier vermutlich die Möglichkeit, die Aufgaben des/ der schuleigenen Datenschutzbeauftragten an eine Funktionsstelle zu koppeln.

Welche Personen kommen in Frage?

Wer die Funktion als schuleigenen Datenschutzbeauftragte/r übernehmen möchte, sollte die Bereitschaft mitbringen, sich fachlich zu qualifizieren und sollte ausreichend Einblicke in die Datenverarbeitungsabläufe einer Schule erhalten und sich damit vertraut machen.

Die Person sollte gem. Art. 38 Abs. 6 nicht durch andere schulische Funktionen und Aufgabenbereiche in eine Konfliktsituation mit der Funktion als Datenschutzbeauftragte/r kommen. Damit scheiden Personen, welche selbst große Mengen von personenbezogenen Daten in der schulinternen Verwaltung verarbeiten oder Zugriff darauf haben für die Funktion aus. Das wären beispielsweise Lehrkräfte, welche auch Administratoren für schulische Plattformen wie LMS oder Arbeits- und Kommunikationsplattformen sind. Auch bei Mitgliedern der erweiterten Schulleitung könnten solche Interessenkonflikte bestehen. Die Schulleitung als Verantwortlicher kann definitiv nicht gleichzeitig schuleigene/r Datenschutzbeauftragte/r sein.

Weisungsfrei

Die behördlich bestellten schulischen Datenschutzbeauftragten haben überwiegend nicht mit ihren eigenen Schulen zu tun. An den meisten Schulen in ihrer Zuständigkeit sind sie deshalb externe Personen. Schulische Datenschutzbeauftragte im Sinne von Satz (5) sind an ihrer Schule gem. Art. 38 Abs. 3 weisungsfrei bezüglich der Ausübung ihrer Funktion. Das bedeutet auch, sie müssen gegebenenfalls Dinge sagen, etwa wenn sie Betroffene beraten, die den Interessen der Schule zuwider laufen. Daran dürfen sie nicht gehindert werden. Es dürfen ihnen aus ihrem Handeln in der Funktion als schulischer Datenschutzbeauftragter auch keine Nachteile entstehen.

Verantwortung

Selbstredend bleibt die Schulleitung weiterhin Verantwortlicher im Sinne der DS-GVO und des Schulgesetzes NRW. Diese Verantwortung kann eine Schulleitung nicht delegieren. Die Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten sind in Art. 39 DS-GVO klar definiert. Darüber hinaus steht es natürlich jeder Schule frei, den schuleigenen Datenschutzbeauftragten bzw. die schuleigene Datenschutzbeauftragte mit der Erstellung und Pflege der Dokumentation (Verfahrensverzeichnis, Einwilligungen, Informationen gem. Art. 12 DS-GVO, …) zu betrauen.

Schulung

Gem. Art. 39 Abs. 2 ist der Verantwortliche verantwortlich, dem Datenschutzbeauftragten “die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Ressourcen […] sowie die zur Erhaltung seines Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung” zu stellen. Während bei den behördlich bestellten schulischen Datenschutzbeauftragten die Schulämter die Ausstattung etwa in Form von Dienstgeräten, Büros und Fachliteratur bereitstellen und die Bezirksregierung3zumindest auf die BR Arnsberg zutreffend für die Kostenfür Ausbildung und Schulung aufkommen, ist zu erwarten, dass Schulen im Falle der Benennung eines schuleigenen Datenschutzbeauftragten für diese Kosten selbst aufkommen müssen.

Wo und wie die schulischen Datenschutzbeauftragten sich selbst aus- bzw. fortbilden können, ist offen. Die behördlich bestellten schulischen Datenschutzbeauftragten können die Dienste der Fortbildungsakademie Mont Cenis hier in Anspruch nehmen. Dort finden regelmäßig Schulungen statt, die einen Einstieg in die Thematik bieten, jedoch eher auf kommunale Behörden abzielen. Darüber hinaus bieten unzählige Dienstleister Ausbildungen an, die aber sämtlich kostenpflichtig sind. Fakt ist, es kann keine Schule erwarten, dass ihre benannten schuleigenen Datenschutzbeauftragten diese Kosten aus eigener Tasche zahlen, wie dieses bei Lehrkräften so oft der Fall ist.

Geänderte Zuständigkeiten für die Benennung der behördlich bestellen schulischen Datenschutzbeauftragten

Wie oben schon kurz beschrieben, haben sich die Zuständigkeiten bei der Benennung der behördlich bestellen schulischen Datenschutzbeauftragten verändert. Wurden sie bisher von den Schulämtern ausgewählt und benannt, so wurde jetzt mit Satz (4) die Zuständigkeit für die Benennung der schulischen Datenschutzbeauftragten auf die Bezirksregierungen übertragen.

Geänderte Zuständigkeiten für die Benennung der gemeinsamen Datenschutzbeauftragten für ZfsL

Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung konnten schon immer im Rahmen der bisherigen Regelungen von §1 Abs. 6 VO-DV I eigene oder gemeinsame Datenschutzbeauftragte benennen. Hier ist jetzt mit Satz (6) eine Zuweisung von Zuständigkeiten für den Fall, dass mehrere ZfsL gemeinsame Datenschutzbeauftragte benennen wollen, erfolgt. Die eigentliche Benennung erfolgt nun durch die Bezirksregierungen, um dadurch eine Beteiligung der Personalvertretungen zu ermöglichen.

Stand 01/2022

Lehrer fotografieren mit ihrem Smartphone in der Schule

Lesezeit: 3 Minuten

Im Zeitalter des Smartphones ist die beste Kamera die, welche man dabei hat. Das ist in der Regel das Smartphone. Digitale Kameras sind an Schulen zwar vorhanden, aber müssen erst ausgeliehen werden. Also Smartphone. Und deshalb kommt immer wieder die Frage auf, ob Lehrkräfte mit ihren Smartphones Aufnahmen von Schülern machen dürfen. Anlage 3 der VO-DV I listet abschließend eine Reihe von personenbezogenen Daten von Schülern und Erziehungsberechtigten, welche Lehrkräfte mit einem privaten Endgerät, für welches sie die Genehmigung der Schulleitung eingeholt haben, auf der Rechtsgrundlage des Schulgesetzes NRW verarbeiten dürfen. Fotos finden sich dort nicht aufgeführt. Im Genehmigungsvordruck ist die Auflistung aus Anlage 3 jedoch unter 3.3 erweitert um mögliche personenbezogene Daten, welche Lehrkräfte mit Genehmigung der Betroffenen auf ihren privaten Endgeräten verarbeiten dürfen.

3.3 Daten, die von Lehrer/innen auf Basis wirksamer Einverständniserklärungen verarbeitet werden dürfen

Darunter finden sich auch Fotos. Die Auflistung kann, wie die zur Genehmigung herausgegebene Handreichung erklärt, an jeder Schule unterschiedlich sein.

Es ist, und darum geht es hier, also problemlos möglich, dass Lehrkräfte mit ihren privaten Smartphones im Schulalltag Fotos von Schülerinnen und Schülern machen. Dieses setzt zunächst die Genehmigung der Schulleitung für die Nutzung des Smartphones zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus der Schule voraus. Dazu braucht es dann noch die Einwilligung der Betroffenen.

Hinweise

  • Laut der Handreichung zur Genehmigung können Betroffene die Einwilligung auch gegenüber der jeweiligen Lehrkraft erklären.
    • “Unter Punkt 3.3 sind alle Daten aufgeführt, die eine Lehrkraft automatisiert auf privaten Endgeräten verarbeiten darf, wenn der oder die einzelne Betroffene ihr bzw. der Schule die Einwilligung zur Verarbeitung erteilt hat.”1Handreichung zur Genehmigung – abgerufen am 15.08.2020
  • Da Einwilligungen an der Schule sonst grundsätzlich gegenüber der Schulleitung abzugeben sind, empfiehlt es sich, auch hier vor allem bei jüngeren Schülerinnen und Schülern diesen Weg zu wählen. Wenn eine Lehrkraft eine Klasse 9 neu übernimmt und möchte gerne Fotos der Schüler in ihr Noten App aufnehmen, um die Namen schneller lernen zu können, so kann sie die Einwilligung hier sicher auch unkompliziert mündlich einholen. Geht es um mehr, etwa Fotos auf einer Klassenfahrt, Videoaufnahmen im Sport, so sollte die Einwilligung immer schriftlich eingeholt werden, um sie im Zweifelsfall nachweisen zu können, und eben so, dass sie gegenüber der Schulleitung erteilt wird.
  • In der Genehmigung für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf privaten Endgeräten ist es durchaus möglich, diese für das Smartphone auf das Anfertigen von Fotos einzuschränken, falls die Schulleitung der Ansicht ist, dass ein Smartphone für die Verarbeitung anderer personenbezogener Daten aus der Schule nicht geeignet ist.
  • Lehrkräfte müssen bei der Nutzung eines Smartphones für Fotografien von Schülerinnen und Schülern in der Lage sein, Synchronisation und Backup der Aufnahmen in eine Anbieter Cloud oder eine privat genutzte Cloud per Einstellung zu unterbinden.
  • Nach der Anfertigung sollten die Fotos auf einen Dienstrechner übertragen und vom Smartphone gelöscht werden.

Alternative Lesart der Handreichung

Der Abschnitt

  • “Unter Punkt 3.3 sind alle Daten aufgeführt, die eine Lehrkraft automatisiert auf privaten Endgeräten verarbeiten darf, wenn der oder die einzelne Betroffene ihr bzw. der Schule die Einwilligung zur Verarbeitung erteilt hat.”2Handreichung zur Genehmigung – abgerufen am 15.08.2020

lässt auch eine alternative Lesart zu. Die Formulierung sagt nicht, dass ausdrücklich in die Verarbeitung auf dem Gerät einer Lehrkraft eingewilligt werden muss. Es wird lediglich in die Verarbeitung von bestimmten Daten durch die Schule und damit auch durch die Lehrkraft eingewilligt. Hinzu kommt, auch alle in Anlage 3 der VO-DV I gelisteten Daten können ohne ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen auf privaten Endgeräten der Lehrkräfte verarbeitet werden, sofern sie die Genehmigung der Schulleitung dafür haben.

Schließt man sich dieser Lesart an, braucht es keine Einwilligung, in welcher explizit eingewilligt wird, dass die betreffenden Daten auch auf den privaten Endgeräten von Lehrkräften verarbeitet werden dürfen.

DEMAT – HSP+ – Einwilligung erforderlich?

Lesezeit: 2 Minuten

Einwilligungen der Betroffenen werden an so vielen Stellen im Schulalltag benötigt. Doch es gibt auch Bereiche, wo nicht immer klar ist, ob es eine Einwilligung braucht oder nicht. Deshalb kommt auch immer wieder die Frage auf, ob bei der Durchführung von HSP+ und DEMAT eine solche erforderlich ist. Beide Tests werden beispielsweise an weiterführenden Schulen oft eingesetzt bei den neuen Schülerinnen und Schüler im 5. Schuljahr, um zu ermitteln, wo die Kinder stehen. Später werden die Tests dann wiederholt, um zu überprüfen, ob die Fördermaßnahmen im Unterricht zu einer Verbesserung geführt haben.

Ob es nun eine Einwilligung braucht oder nicht, hängt davon ab, ob sich aus dem Schulgesetz NRW oder Erlassen eine Rechtsgrundlage ableiten lässt, welche eine Durchführung legitimiert oder ob es eine solche nicht gibt. Der entscheidende Passus im SchulG NRW ist §120 Abs. 3.

(3) Standardisierte Tests und schriftliche Befragungen von Schulanfängerinnen und -anfängern (§ 36) und Schülerinnen und Schülern dürfen in der Schule nur durchgeführt werden, soweit dies für die Feststellung der Schulfähigkeit oder des Sprachstandes, für eine sonderpädagogische Förderung oder für Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung geeignet und erforderlich ist. Die Schülerinnen und Schüler sowie die Eltern sind über die wesentlichen Ergebnisse zu informieren. Aus Tests und schriftlichen Befragungen zur Feststellung der Schulfähigkeit und des sonderpädagogischen Förderbedarfs dürfen nur die Ergebnisse und der festgestellte Förderbedarf an andere Schulen übermittelt werden.”

Darüber hinaus gibt es noch Abs. 4, bei dem es um wissenschaftliche Untersuchungen, Tests und Befragungen geht.

Die Frage ist dann, fallen HSP+ und DEMAT unter wissenschaftliche Tests oder nicht? Schaut man sich BASS 10-45 Nr. 2 Wissenschaftliche Untersuchungen,
Tests und Befragungen an Schulen gemäß § 120 Abs. 4 SchulG an, sollten HSP+ und DEMAT ziemlich sicher nicht unter die Regelungen von Abs. 4 fallen.

Als Rechtsgrundlage von Interesse sein könnte auch noch BASS 14-01 Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS). Dort findet man unter 2.1 Analyse der Lernsituation als eine Aufgabe der Schule definiert “- kognitive (z.B. Stand der Lese- und Schreibentwicklung, Denkstrategie, Wahrnehmung, Sprache),” Damit zu argumentieren, dass HSP+ unter dieser Regelung gefasst werden könnte, wäre möglich, wenn er als Teil einer LRS Diagnose genutzt würde. Zur Legitimierung des DEMAT eignet sich diese Rechtsgrundlage allerdings nicht.

Passender ist hier, wenn man sich auf §120 Abs. 3 beruft, denn HSP+ und DEMAT sind definitiv standardisierte Tests, und argumentiert, dass man die beiden Tests im Rahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung durchführt. Vorab werden die Eltern über die Durchführung der Tests und die erforderliche Datenverarbeitung informiert.1Anzugeben sind, welche Daten, zu welchem Zweck auf welcher Rechtsgrundlage – SchulG NRW – verarbeitet werden, wer davon betroffen ist, an wen Daten übermittelt werden – hier in pseudonymisierter Form – bzw. wer Zugriff auf die Daten hat – hier die Lehrkräfte -, wie lange die Daten gespeichert werden und welche Rechte die Betroffenen haben – hier z.B. Recht auf Auskunft. Nach Durchführung der Tests werden sie über die Ergebnisse in Kenntnis gesetzt. Nutzt man die Online Auswertung mittels HSP+, dann werden dort keine Schülernamen verwendet, sondern nur Codes. Für die Schule selbst handelt es sich bei diesen Pseudonymen um personenbezogene Daten, für den Anbieter sind sie anonym. Eine Einwilligung für die Online Auswertung sollte damit nicht erforderlich sein. Die Durchführung im Rahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung liefert eine plausible Rechtsgrundlage, wenn man später noch einmal testet, um zu sehen, ob die individuellen Fördermaßnahmen im Unterricht die Kinder in ihrer Entwicklung in Rechtschreibung und Mathematik weitergebracht haben oder nicht.

Wenn Eltern personenbezogene Daten per E-Mail an die Schule senden …

Lesezeit: 3 Minuten

Es kommt immer wieder einmal vor, dass Eltern personenbezogene Daten via E-Mail an Lehrkräfte oder die Schule übermitteln. Mal ist es das eingescannte oder abfotografierte ärztliche Attest, mit welchem das Kind entschuldigt werden soll oder es ist eine Krankmeldung mit ausführlicher Darstellung des Befundes. Mitunter übermitteln Eltern auch Unterlagen, welche bei der Anmeldung an einer Schule vorzulegen sind, vom letzten Grundschulzeugnis bis zur Geburtsurkunde.

Auch aus diesem Grund wird von Lehrkräften immer mal wieder die Frage gestellt, ob sie dann den Eltern auf gleichem Wege antworten dürfen und dabei auch personenbezogene Daten übermitteln können?

Die E-Mail-Adresse, welche von Erziehungsberechtigten bei der Anmeldung an der Schule angegeben wird, kann selbst verständlich genutzt werden, um allgemeine Informationen an die Eltern zu übermitteln. Das können der schulische Newsletter sein, das Elternrundschreiben, die Informationen zur nächsten Klassenfahrt und ähnlich.

Schreiben Eltern, die gerade dabei sind, ihre Kinder an der Schule anzumelden, der Schule per E-Mail, so kann die Schule auf gleichem Wege antworten. Eltern müssen damit rechnen, dass ein E-Mail Empfänger, hier die Schule, die Absenderadresse nutzt, um seine Antwort an diese zu richten. Allerdings sollte sich die Schule davor hüten, auf diesem Wege personenbezogene Daten an die Eltern zu übermitteln. Wenn die Schule per E-Mail Unterlagen erhält, kann sie den Empfang dieser auf gleichem Wege bestätigen und sollte die Eltern dabei darauf hinweisen, dass dieser Weg der Übermittlung unsicher ist und man davon abrät, personenbezogene Daten des Kindes, vor allem sensible personenbezogene Daten, auf diesem Wege an die Schule zu übermitteln. Abhalten kann man die Eltern letztlich nicht von ihrem Handeln. Sie tun es in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko.

Die Schule auf ihrer Seite kann dieses nicht tun. Wenn sie als verantwortliche Stelle personenbezogene Daten verarbeitet, muss die Sicherheit der Verarbeitung gewährleistet sein. Das schließt auch die Übermittlung von personenbezogenen Daten ein. Selbst mit Einwilligung der Eltern sollte von einer ungeschützten Übermittlung von sensiblen personenbezogenen Daten per E-Mail abgesehen werden.1In Österreich wurde 2018 eine Strafe gegen eine Tagesklinik verhängt, weil diese Patientendaten unverschlüsselt an Patienten übermittelt hatte, mit Einwilligung der Patienten. “Die Datenschutzbehörde stellte in ihrer Entscheidung (DSB-D213.692/0001-DSB/2018) klar, dass Einwilligungserklärungen den (hohen) Anforderungen der DSGVO genügen müssen und dass eine Einwilligung der betroffenen Person nicht dazu dienen kann, um (ungenügende) Datensicherheitsmassnahmen zu rechtfertigen.” Quelle: Datenschutzbehörde Österreich: Einwilligung in den unverschlüsselten Versand von Patientendaten ist unwirksam; 31.05.2019; abgerufen am 07.03.2020

Welche Möglichkeiten haben Schulen, Eltern personenbezogene Daten zu übermitteln?

Es bleiben immer die klassischen Möglichkeiten, Eltern wichtige personenbezogene Daten per Post oder telefonisch zu übermitteln. Je nach Situation sind diese beiden Möglichkeiten aber nicht passend, etwa da Briefe zu lange brauchen, bis sie beim Empfänger ankommen, oder da einige Eltern telefonisch schwer erreichbar sind. Alternativ können Schulen auch sichere Messenger nutzen oder spezialisierte Apps für Schulen mit Funktionen zur Übermittlung von Nachrichten. WhatsApp, das auch bei Eltern weit verbreitet ist, bietet zwar eine sichere Ende-zu-Ende Verschlüsselung, kann aber von Schulen nicht für die Übermittlung von Nachrichten mit personenbezogenen Daten an Eltern genutzt werden, da die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen insgesamt nicht gegeben sind. NRW gesteht Lehrkräften momentan die Möglichkeit zu, Eltern Nachrichten, auch mit personenbezogenen Daten, über WhatsApp zu übermitteln, wenn dieses im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt.  2Wenn Lehrkräfte mit Eltern sowie Schülerinnen und Schülern über WhatsApp kommunizieren und personenbezogenen Daten übermittelt werden, liegt dies daher im persönlichen Ermessen aller Beteiligten und ist keine von der Schulleitung zu verantwortende dienstliche Kommunikation. Sinnvollerweise ist eine schriftliche Einverständniserklärung der betroffenen Personen bzw. der Erziehungsberechtigten für diese Form der Kommunikation einzuholen.Fragen zur Kommunikation mit Eltern, Medienberatung NRW, abgerufen am 09.03.2020; Zu empfehlen ist dieses jedoch nicht, mag aber manchmal vielleicht die einzige Möglichkeit sein. Andere Bundesländer sind hier deutlich restriktiver und untersagen Schulen und Lehrkräften die Kommunikation mit WhatsApp grundsätzlich.  

Es gibt allerdings gute Alternativen zu WhatsApp und E-Mail. Am Markt haben sich mittlerweile gut ein Dutzend Anbieter etabliert, welche spezielle Kommunikationsplattformen für Schulen entwickelt haben. Viele dieser Plattformen bieten außer Kommunikation weitere für Schulen nützliche Funktionen. Darüber hinaus gibt es neben WhatsApp auch einige reine Messenger, die datenschutzkonform nutzbar sind für Schulen. Ein Überblick über Messenger und Plattformen für Schulen mit Kommunikationsfunktionen, die für eine offizielle Nutzung durch Schule in Frage kommen, finden sich unter Schulische Plattformen (Kommunikation).

Brauchen Schülerfotos mit unkenntlich gemachtem Gesicht eine Einwilligung?

Lesezeit: 3 Minuten

Die Frage, ob man bei Fotos auf denen Personen abgebildet sind, um die lästige Einwilligung umhin kommen kann, wenn man die Gesichter der abgebildeten Personen unkenntlich macht, stellen sich Lehrkräfte in Schule immer wieder. Manchmal sind es bloggende Lehrkräfte aus dem Twitterlehrerzimmer, die einen Einblick in ihre Unterrichtsprojekte mit digitalen Medien geben möchten, oder es geht Lehrkräfte, die mit ihren Schülern Projekte aus dem Unterricht im Klassen-Blog vorstellen möchten. Auch bei der Erstellung von Präsentationen für den Informationsabend für Eltern neuer Schüler stellt sich die Frage immer wieder, wenn man im Archiv nach brauchbaren Aufnahmen sucht, welche den Unterricht und dasSchulleben anschaulich illustrieren.

Gemein ist allen Beispielen, dass es um Personenaufnahmen geht und deren Veröffentlichung setzt in den meisten Fällen eine Einwilligung der Betroffenen voraus1Siehe hierzu auch den Beitrag Alte Klassenfotos für Festschrift und Ausstellung nutzen – geht das?, wo Ausnahmen beschrieben sind, bei denen keine Einwilligung erforderlich ist, auch wenn die betroffene Person erkennbar abgebildet ist.. Während es im ersten und zweiten Beispiel um aktuelle Aufnahmen geht, sind im dritten Beispiel oft auch ältere Aufnahmen betroffen, Fotos, auf denen Schüler abgebildet sind, die nicht einmal mehr auf der Schule sind. Eine Einwilligung für die geplanten Veröffentlichungszwecke liegt dort meist nicht vor und kann auch nicht mehr eingeholt werden. Die bloggenden Lehrkräfte bzw. Lehrkräfte, die mit ihren Schülern im Unterricht einen Internetauftritt gestalten, hätten zwar die Möglichkeit, Einwilligungen einzuholen, versuchen aber, um die lästige Formalie herumzukommen.

Bild von Toller Unterricht verlinkt. Im unteren Bild sind die abgebildeten Schüler vermutlich eher nicht zu identifizieren. Eine Einwilligung dürfte dort nicht erforderlich sein. Beim oberen Bild könnte von den beiden Schülern vorne, zumindest der rechts sitzende Schüler anhand der Kleidung erkennbar sein, auch über die Klassen- oder Kursgruppe hinaus.

Immer wieder wird deshalb die Frage an Datenschutzbeauftragte gerichtet, ob es reicht, die Gesichter mit einem Smiley ? zu überdecken oder sonst unkenntlich zu machen, um die Fotos dann ohne vorliegende Einwilligung für Zwecke wie die oben beschriebenen nutzen zu können?

Auch mit unkenntlich gemachten Gesichtern fallen Personenabbildungen weiterhin unter die DS-GVO und KUG, solange die abgebildeten Personen erkennbar bleiben, wie der Tweet von Jörn Erbguth beschreibt.

Bei Bildern, auf denen Gesichter durch Smileys überdeckt oder anders unkenntlich gemacht sind,  fällt zwar das Gesicht als identifizierendes Merkmal weg, doch es verbleiben oftmals viele weitere Merkmale, wie die Kleidung, Statur und Körpergröße. An diesen können zumindest Personen, welche die Schüler kennen, diese meist problemlos identifizieren.2Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, dass über entsprechende Programme und weiteres vorliegendes Bildmaterial aus anderen Quellen eine Identifizierung der abgebildeten Schüler möglich ist, wenn die Aufnahmen im Internet veröffentlicht werden.

Auch wenn alle Gesichter auf einer Aufnahme unkenntlich gemacht wurden, bedeutet dieses nicht automatisch, dass solche Fotos von Schülerinnen und Schülern ohne Einwilligung der Betroffenen veröffentlicht werden können. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Nutzung der Aufnahmen auf einer Website handelt oder um eine Nutzung für eine Präsentation, welche interessierten Eltern bei der Vorstellung der Schule am Informationsabend gezeigt wird.

Da die Identifizierung der Schüler durch das Unkenntlichmachen jedoch nur für einen kleinen Personenkreis aus dem unmittelbaren Umfeld der Schüler möglich ist, sollte für Eltern kaum etwas dagegen sprechen, Lehrkräften bzw. der Schule der Kinder eine Einwilligung zur Nutzung derart bearbeiteter Aufnahmen für die in den Beispielen beschriebenen Zwecke zu erteilen. Dass die Aufnahmen entsprechend bearbeitet werden, um die Identität der Kinder zu schützen, sollte in der Einwilligung deshalb ausdrücklich erwähnt werden.3 Normalerweise werden Einwilligungen für die Anfertigung und Nutzung bzw. Veröffentlichung von Aufnahmen in der Schule immer gegenüber der Schulleitung erteilt. Im Fall, dass eine Lehrkraft Fotos für ihr privates Lehrerblog nutzen möchte, muss die Einwilligung gegenüber der Lehrkraft erteilt werden. Die Lehrkraft sollte dieses jedoch mit der Schulleitung absprechen und diese Information entsprechend in die Einwilligung mit aufnehmen, eventuell sogar mit einer Unterschrift der Schulleitung. Eine Ausnahme bilden nur solche Aufnahmen, bei denen über das unkenntlich gemachte Gesicht hinaus keine weiteren Merkmale erkennbar sind, die es zulassen würden, die abgebildete Person zu identifizieren.

Auch bei Aufnahmen, bei welchen Schülerinnen und Schüler so fotografiert werden, dass sie nicht direkt in die Kamera schauen, muss darauf geachtet werden, ob sie trotzdem noch einfach zu erkennen sind, zumindest für die Personen in ihrem Umfeld. Ist das der Fall, sollte über eine Einwilligung nachgedacht werden.

Wie gut Algorithmen zur Gesichtserkennung mittlerweile sind, zeigt der Beitrag Gesichtserkennung und Identifikation trotz Atemmaske möglich von Datenschutz-Notizen.de und die Entwicklung geht hier in großen Schritten weiter.

Darf Schule die Adressen ehemaliger Schüler herausgeben?

Lesezeit: 2 Minuten

Vor allem weiterführende Schulen finden sich immer einmal wieder in der Situation, dass ehemalige Schüler anfragen, ob man ihnen Listen mit Namen und Kontaktdaten ehemaliger Mitschüler und Lehrkräfte aushändigen könne, damit man diese zu einem Klassen- oder Ehemaligentreffen einladen kann. Darf die Schule diese Informationen herausgeben und wenn ja unter welchen Bedingungen?

Das Schulgesetz NRW

Ein schneller Blick in §120 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW erbringt folgende Ergebnis:

“Die Übermittlung von Daten der Schülerinnen und Schüler und der Eltern an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist nur zulässig, wenn ein rechtlicher Anspruch auf die Bekanntgabe der Daten besteht und schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder wenn die oder der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat.”

Anfragende ehemalige Schülerinnen und Schüler oder auch Lehrkräfte handeln im beschriebenen Fall als Privatpersonen. Sie gelten damit als Personen außerhalb des öffentlichen Bereichs und fallen unter die Regelung aus Satz 3. Aus der Absicht, ein Ehemaligentreffen zu veranstalten, lässt sich kein rechtlicher Anspruch ableiten. Die Wahrscheinlichkeit, dass man an der Schule in der Vergangenheit Einwilligungen bei den ehemaligen Schülern wie Lehrkräften eingeholt hat, ihre Kontaktdaten zum Zweck der Organisation von Ehemaligentreffen an ehemalige Schüler herauszugeben, dürfte äußerst gering sein.

Für den Fall, dass keine entsprechende Einwilligung vorliegt, darf Schule die personenbezogenen Daten der ehemaligen Schüler und Lehrkräfte nicht herausgeben.

Alternativen

Gibt es trotzdem Möglichkeiten ehemalige Mitschüler und Lehrkräfte zur Organisation eines Ehemaligentreffens zu kontaktieren? Der Kommentar zum Schulgesetz NRW115. Erg.-Lfg., SchulG NRW-Kommentar, März 2015, Katernberg, S. 81f stellt das Adressmittlungsverfahren als eine Alternative vor, wie die Schule das Anliegen der ehemaligen Schüler unterstützen kann. Die Organisatoren des Ehemaligentreffens übergeben der Schule die Anschreiben mit Bitte um Mitteilung der Kontaktdaten an das Organisatorenteam, gedruckt oder als Vorlage für die Textverarbeitung, und die Schule versieht diese mit den Adressen der Ehemaligen. Anschließend gibt die Schule die fertigen Anschreiben in den Postversand. Die Ehemaligen entscheiden dann selbst, ob sie dem Organisatorenteam ihre Kontaktdaten übermitteln wollen oder nicht.

Alternativ stehen den Organisatoren auch noch weitere Möglichkeiten offen. Sie könnten die Schule bitten, das geplante Ehemaligentreffen auf die Schulhomepage zu setzen mit der Bitte um Anmeldung durch die Ehemaligen. Das Organisatorenteam könnte neben der Schulhomepage ihr Ehemaligentreffen auch über örtliche Zeitung oder Social Media bewerben.

Andere Bundesländer

Ein Blick über die Landesgrenzen hinaus zeigt, dass die Handhabe dieses Themas in nicht in allen Bundesländern gleich ist. In Rheinland-Pfalz findet sich in ÜSchO § 89 Abs. 8 eine Regelung, die eine Rechtsgrundlage für die Weitergabe von personenbezogenen Daten ehemaliger Schüler und auch Lehrkräften an Schüler zur Organisation von Ehemaligentreffen regelt.

(8) Die Schule kann ehemaligen Schülerinnen und Schülern die zur Organisation eines Treffens geeigneten personenbezogenen Daten von ehemaligen Schülerinnen, Schülern und Lehrkräften übermitteln.

 

 

Alte Klassenfotos für Festschrift und Ausstellung nutzen – geht das?

Lesezeit: 4 Minuten

Jubiläen gehören zu den großen Feierlichkeiten von Schulen. Die Schule wird 50 Jahre, 75 Jahre oder 100 Jahre und man möchte zum Anlass des Jubiläums eine Festschrift erstellen und vielleicht sogar eine Ausstellung gestalten. In den Archiven der Schulen schlummern in der Regel zigtausende alte Aufnahmen, Klassenfotos, Fotos aus dem Schulleben und von Festen und Feiern. Zur Gestaltung einer Festschrift, einer Bilderschau oder für eine Ausstellung holt man diese alten Aufnahmen gerne wieder hervor, um mit ihnen die Geschichte der Schule zu illustrieren. In Zeiten einer erhöhten datenschutzrechtlicher Sensibilität stellen sich die Verantwortlichen irgendwann auch die Frage, ob es aus Sicht des Datenschutzes überhaupt zulässig ist, diese alten Aufnahmen für das geplante Vorhaben zu verwenden? Einwilligungen wurden bei der Erstellung der alten Aufnahmen nie eingeholt und die abgebildeten Personen sind, vor allem wenn die Aufnahmen älter sind, niemandem in der Schule bekannt. Das Einholen von Einwilligungen würde, selbst wenn alle Personen und auch ihre Kontaktinformationen bekannt sind, einen nicht zu vertretenen Aufwand darstellen. Was soll man also tun? Muss man auf die alten Aufnahmen verzichten?

Ein Beispiel

Klassenfoto 4. Klasse 1963
Klassenfoto 3. oder 4. Klasse 1963 oder 1964 ??? Volksschule Trostberg, Flickr, Labormicro, CC BY SA 2.0

Die Kinder auf der digitalisierten Aufnahme dürften jetzt um die 65 Jahre alt sein. Ihre Lehrerin ist vermutlich bereits verstorben. Nur eine sehr begrenzte Zahl von Personen wird in Lage sein, eine der abgebildeten Personen zu identifizieren, da dieses voraussetzt, dass man die Personen schon lange kennt.1Moderne Gesichtserkennungstechnologie wie Clearview AI ist in der Lage, auch Kinder zu identifizieren, sofern ihr von dieser Person Aufnahmen als Erwachsene Person vorliegen. Es ist zu erwarten, dass die Möglichkeiten mit einer Weiterentwicklung bestehender Technologien zur Gesichtserkennung zunehmen werden. Ob die technische Möglichkeit, einzelne Personen zu identifizieren, bei der obigen Aufnahme jemals bestehen wird, ist schwierig zu beurteilen. Beim Original auf Flickr könnte es aber möglich sein.

Die Rechtslage

Zumindest drei Rechtsgebiete könnten relevant sein:

  • Datenschutzrecht (DS-GVO)
  • Kunsturheberrecht (KUG), Recht am eigenen Bild
  • Urheberrecht, Urheberrecht des Fotografen

Das Urheberrecht wird man bei Fotos, welche die Schule in ihrem Archiv liegen hat, vermutlich vernachlässigen können, da diese Fotos entweder durch die Schule angefertigt wurden oder im Auftrag für die Schule.2Es gilt generell für Lichtbildwerke folgende Regelung: Lichtbildwerke: Definition und Schutzdauer Lichtbildwerke sind persönliche, geistige Schöpfungen. Sie sind kreativ, individuell und mit erkennbarer gestalterischer Höhe. Für Lichtbildwerke garantiert das Urheberrecht einen lebenslangen Schutz sowie weitere 70 Jahre für die Rechtsnachfolger. Quelle: firma.de, abgerufen 15.02.2020 Im folgenden geht es von daher nur darum, inwieweit sich das Datenschutzrecht sowie das Kunsturheberrecht auf die Fragestellung auswirken.

Unter dem Titel “DSGVO und Fotografie: Was ändert sich für Fotografen?” beschäftigt sich e-recht24 auch mit der Frage der Altbestände. Solange kein Ausnahme von der Einwilligungserfordernis vorliegt, so erklärt man dort, ist eine Einwilligung der Betroffenen erforderlich, denn die DS-GVO ist auch auf “Altbestände” anwendbar. Einmal erteilte Einwilligungen wirken allerdings fort.

Entsprechend macht es Sinn, wenn die Mittelbayrische im Beitrag mit dem Titel “Auch Opas Klassenfoto wird zensiert“, die Bayrische Aufsichtsbehörde mit der Aussage zitiert: “Das Zeigen ist tatsächlich nur zulässig, wenn von jedem einzelnen Abgebildeten eine Erlaubnis vorliegt.” Ohne Einwilligung der Betroffenen ist demnach nicht einmal das Aufhängen alter Klassenfotos im Schulgebäude zulässig. Und weiter heißt es im Beitrag:

Der Datenschutz ist ein Grundrecht. Und jede Erhebung personenbezogener Daten greift in dieses Grundrecht ein – auch Fotos. Schon seit 1949 gilt: Ohne Einverständnis der abgebildeten Person kein Foto. In der Vergangenheit sei das Rechtsbewusstsein in diesem Punkt noch nicht so ausgereift gewesen, sagt der Referatsleiter des BayLfD. Jahrelang seien Fotos angefertigt worden, ohne dass man sich Gedanken dazu gemacht habe. Tatsächlich sei aber jedes Foto ohne unterschriebene Einverständniserklärung rechtswidrig.

Ausnahmen von der Regel

Das Vorliegen einer Einwilligung der Betroffenen gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Es gibt eine Reihe von Ausnahmen, bei welchen die Vorgaben der DS-GVO und des KUG nicht greifen.

Ausnahme: Beiwerk

Wenn die abgebildeten Personen nur Beiwerk sind, dann ist eine Nutzung ohne Einwilligung möglich. Ein Beispiel dafür wäre der Blick auf das gesamte Schulgebäude und den Schulhof davor und es ist eindeutig zu erkennen, dass es nicht um die zufällig mit abgebildeten Kinder, sondern das Schulgebäude oder Schulgelände geht.

Ausnahmen: Versammlung, Aufzug

Wenn es sich um Fotografien handelt, die auf öffentlichen Veranstaltungen entstanden, etwa Schulfesten, oder bei Beteiligung an öffentlichen Umzügen, dann sollte man diese auch ohne Einwilligung der abgebildeten Personen für die geplanten Zwecke nutzen können. Bei Fotografien von öffentlichen schulischen Veranstaltungen sollte allerdings bedacht werden, dass die Teilnahme für Kinder und Lehrkräfte verpflichtend war. Die Ausnahme gilt also nur für Besucher, denn diese haben die Veranstaltung freiwillig besucht und mussten damit rechnen, dass dort Fotografien angefertigt werden, auch für eine öffentliche Berichterstattung.

Ausnahme: Verstorbene

Eine weitere Ausnahme besteht, wenn die abgebildeten Personen bereits verstorben sind, denn die DS-GVO gilt nicht für die personenbezogenen Daten Verstorbener.3Mit Bezug auf die DS-GVO heißt es in Erwägungsgrund 27: “Diese Verordnung gilt nicht für die personenbezogenen Daten Verstorbener.” Das könnte beispielsweise der Fall bei einem sehr alten Kollegiumsfoto sein. Zu beachten ist allerdings das KUG. Denn dieses gilt für Aufnahmen, die zu Lebzeiten der abgebildeten Person entstanden, 10 Jahre über den Tod hinaus. Sind die abgebildeten Personen bereits länger als zehn Jahre verstorben, kann das Foto dann aber tatsächlich ohne Einwilligung genutzt werden. Gleiches gilt für Fotografien von einzelnen Personen, etwa einer Schulleitung. Bei Fotografien, auf welchen Schüler abgebildet sind, wird man bei der heutigen Lebenserwartung vermutlich davon ausgehen müssen, dass diese etwa 100 – 110 Jahre alt sein müssen (Alter Ende 4. Klasse von 10 Jahren, plus 90 Lebensjahre, plus 10 Jahre gem. § 22 Satz 3 Kunsturhebergesetz (KUG)410 Jahre nach dem Tod des Abgebildeten endet das Recht am eigenen Bild. “Aber auch nach Ablauf von 10 Jahren nach dem Tod kann die Nutzung eines Fotos, auf dem ein Verstorbener abgebildet ist, unzulässig sein. Dies ist z.B. der Fall, wenn die konkrete Art der Fotonutzung das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen grob beeinträchtigt” Quelle, abgerufen am 15.02.2020 ), um keine Rechte lebender Personen mehr zu verletzen. 

Ausnahme: Personen nicht eindeutig erkennbar

Wenn die abgebildeten Personen nicht eindeutig identifiziert werden können, sind weder DS-GVO noch KUG anwendbar.

Was heißt das jetzt?

Möchte eine Schule alte Fotografien aus ihrem Archiv veröffentlichen, sind die oben genannten Voraussetzungen zu erfüllen. Wenn die abgebildeten Personen erkennbar und kein Beiwerk sind, es sich nicht um eine Versammlung oder einen Aufzug handelt oder der Todeszeitpunkt der Personen weniger als 10 Jahre zurückliegt, braucht es eine Einwilligung der Betroffenen. Einwilligungen von vor dem 25.05.2018 müssen den bis dahin geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben genügen, um weiterhin rechtswirksam zu sein. Es ist dabei unerheblich, ob die Fotografien für eine Festschrift genutzt, in einer Bilderschau vorgeführt, auf einer Website veröffentlicht oder in einer öffentlichen Ausstellung gezeigt werden sollen.

Solange für die Aufnahmen keine Veröffentlichung im Internet beabsichtigt ist, sollte man Aufnahmen wie die obige allerdings nutzen können, wenn sie in einer Form veröffentlicht werden, welche das Identifizieren einzelner Personen extrem erschwert oder gar unmöglich macht. Druckt man das Foto oben mit 10 cm Seitenlänge der längsten Seite ab, ist es so undeutlich, dass wenn überhaupt eigentlich nur die abgebildeten Personen selbst, Familienangehörige oder Personen, die im Besitz einer Originalaufnahme sind, in der Lage sein werden, Gesichter Personen zuordnen. Würde man bei diesem Foto die Auflösung oder die Schärfe reduzieren, wäre auch das nur noch möglich, wenn man ein Original daneben legte.

Man braucht also nicht unbedingt auf alte Aufnahmen verzichten, wenn man eine  Verwendung für eine Festschrift, Bilderschau oder Ausstellung im Rahmen eines Jubiläums der Schule plant – auch wenn das Einholen einer Einwilligung für einen Teil der Aufnahmen nicht möglich ist.

 

Signal Messenger in der Schule – Möglichkeiten und Grenzen

Lesezeit: 4 Minuten

Geht es in Schule um das Thema Messenger, ist damit meist WhatsApp gemeint. Selbst wenn eine Nutzung in Schule für die informelle Kommunikation zwischen Eltern, Schülern und Lehrkräften oder von Lehrkräften untereinander geduldet ist, heißt das nicht, dass dieser Messenger eine gute Wahl darstellt. Der Austausch von Nachrichten ist zwar Ende-zu-Ende verschlüsselt, doch Facebook, zu dem WhatsApp gehört, erhält trotzdem noch immer eine Fülle an wertvollen Meta-Informationen über die Nutzer, die sich gewinnbringend verwerten lassen, demnächst auch für die gezielte Anzeige von Werbung im Messenger. Nicht umsonst gehen einige Bundesländer soweit, Lehrkräften die Nutzung von WhatsApp in Schule komplett zu untersagen.

Eine Alternative, die in der Diskussion um WhatsApp immer wieder genannt wird, ist Signal.1Die folgende Aussage stammt aus einer Telegram Gruppe.

“Edward Snowden empfiehlt Signal. Der Quellcode ist Open Source, die Verschlüsselung also nachvollziehbar (gut).
An meiner Schule sind alle bei Signal, weil der Datenschutzbeauftragte  da nicht locker gelassen hat.”

Signal nutzt ein Open Source Protokoll, ist sehr sicher und ganz gewiss eine gute Alternative zu WhatApp. Trotzdem sind den Nutzungsmöglichkeiten von Signal an einer Schule Grenzen gesetzt. Warum?

Voraussetzungen zur Nutzung eines Messengers für eine offizielle Kommunikation in der Schule

Möchte eine Schule eine Messaging Plattform zur offiziellen Kommunikation in der Schule nutzen, so müssen dazu aus Sicht des Datenschutzes einige Bedingungen erfüllt sein.

(1) Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV) zwischen Schule und Anbieter

Erforderlich ist ein AVV immer dann, wenn in der Schule personenbezogene Daten über einen externen Anbieter verarbeitet werden sollen. Möchte das Kollegium über einen Messenger auch Notenlisten, Informationen über Erkrankungen von Schülern und ähnlich austauschen, setzt dieses einen AVV voraus. Gleiches gilt auch, wenn der Messenger zum Austausch personenbezogener Daten zwischen Lehrkräften und Schülern oder zwischen Lehrkräften und Eltern genutzt werden soll.2Könnte man auf einen AVV nicht verzichten, da sämtliche Nachrichten in Signal verschlüsselt sind und der Anbieter sie niemals zu Gesicht bekommt? Damit verarbeitet er doch gar keine personenbezogenen Daten. Aus Sicht des Anbieters handelt es sich tatsächlich nicht um personenbezogene Daten. Für den Sender wie auch den Empfänger sind und bleiben es personenbezogene Daten. Solange die Nachrichten nicht mit einer beschränkten Lebensdauer versehen sind, liegen sie weiterhin auf den Servern des Anbieters und können vom Sender und Empfänger eingesehen werden. Es werden also personenbezogene Daten verarbeitet und ein AVV ist erforderlich. Verwaltet die Schule die Nutzerkonten von Schülern, Lehrkräften und eventuell sogar Eltern, setzt dieses immer einen AVV voraus.

(2) Einwilligung in die Verarbeitung von personenbezogenen Daten

Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die Schule setzt eine Einwilligung der Betroffenen voraus, sobald sich keine Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung aus dem Schulgesetz ergibt. Bezüglich der Nutzung eines Messengers gibt es aktuell wohl in keinem Bundesland entsprechende Rechtsgrundlagen.

(3) Freiwilligkeit der Nutzung

Die Nutzung eines Messengers kann unter den gegebenen rechtlichen Bedingungen nur auf der Basis von Freiwilligkeit erfolgen. Das bedeutet, weder Lehrkräfte, noch Schüler oder Eltern können zu einer Nutzung verpflichtet werden.

(4) Alternative Kanäle

Aus der Freiwilligkeit ergibt sich, dass Personen aus einer Nichtnutzung keine Nachteile entstehen dürfen. Die Schule muss also in der Lage sein, die über den Messenger kommunizierten Informationen immer auch auf alternativen Kanälen anzubieten. Welche dieses sind, hängt vom jeweiligen Setting ab. Es kann die Nachricht in Papierform im Fach der Lehrkraft sein oder als E-Mail, die Elternmitteilung als Brief oder ähnlich.

(5) Sicherheit

Nachrichten sollten mit Ende-zu-Ende Verschlüsselung ausgetauscht und verschlüsselt auf dem Endgerät wie dem Server des Anbieters gespeichert werden. Die Kontoerstellung sollte ohne eine Mobilfunknummer möglich sein. Metadaten sollten in möglichst geringem Umfang gespeichert werden.

(6) Europäische Anbieter und Server in der EU

Von der Möglichkeit einer datenschutzkonformen Nutzung kann am ehesten ausgegangen werden, wenn der Anbieter seinen Sitz in Europa hat, im Idealfall in der EU, im EWR3Europäischere Wirtschaftsraum oder in einem Land, für welches ein sogenannter Angemessenheitsbeschluss entsprechend Art. 45 DS-GVO vorliegt. Gleiches gilt für die Standorte der Server. Bei Anbietern aus den USA sollte man momentan der Sicherheit halber davon ausgehen, dass diese die Voraussetzungen für eine datenschutzkonforme Nutzung nicht erfüllen können. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Server des Anbieters in seinem Eigentum sind oder in dessen Auftrag betrieben werden, da für diese bei EU Standort der amerikanische CLOUD-Act gilt.4Bei Servern in den USA greift der CLOUD-Act nicht. Dafür bestehen hier für US Ermittlungsbehörden direktere Möglichkeiten, Zugriff auf die dort gespeicherten Daten zu erhalten.

Für eine offizielle Kommunikation ist Signal nicht datenschutzkonform nutzbar

Können bei einer Nutzung von Signal zur offiziellen Kommunikation alle oben genannten Voraussetzungen erfüllt werden? Die Antwort ist, nein. Zwar ist das Risiko bezüglich eines Zugriffs durch US Ermittlungsbehörden für Nutzer trotz Sitz des Anbieters und Server Standort in den USA dank der sehr sicheren Verschlüsselung extrem gering, so dass man Kriterium Nr. 6 hier eventuell vernachlässigen könnte, doch die Betreiber des Signal Messengers stellen keinen Vertrag zur Auftragsverarbeitung zur Verfügung. Und damit ist eine wesentliche Voraussetzung für eine rechtssichere Nutzung von Signal für den Austausch von personenbezogenen Daten für Schulen nicht gegeben. Dabei ist es unerheblich, dass die Schule die Konten der Nutzer nicht verwaltet. Der entscheidende Punkt ist, dass bei Signal personenbezogene Daten aus der Schule von einem externen Anbieter verarbeitet werden.

Wäre eine Nutzung von Signal zur informellen Kommunikation zwischen Lehrkräften und Eltern/ Lehrkräften und Schülern möglich?

In NRW sieht man aktuell keinen Grund, Schulen eine informelle Nutzung von Whatsapp und vergleichbaren Messengern zwischen Lehrkräften und Eltern sowie Schülern zu verbieten, solange dieses im gegenseitigen Einvernehmen geschieht. Selbst wenn dabei personenbezogene Daten ausgetauscht werden, gilt dieses nicht als dienstliche Kommunikation.5“Wenn Lehrkräfte mit Eltern sowie Schülerinnen und Schülern über WhatsApp kommunizieren und personenbezogenen Daten übermittelt werden, liegt dies daher im persönlichen Ermessen aller Beteiligten und ist keine von der Schulleitung zu verantwortende dienstliche Kommunikation. Sinnvollerweise ist eine schriftliche Einverständniserklärung der betroffenen Personen bzw. der Erziehungsberechtigten für diese Form der Kommunikation einzuholen.”  Qelle: https://www.medienberatung.schulministerium.nrw.de/Medienberatung/Datenschutz-und-Schule/Haeufig-gestellte-Fragen/Elternkommunikation/, abgerufen am 15.02.2020 Diese informelle Nutzung erfolgt quasi im privaten Bereich. Bei einer informellen Nutzung sollten die oben aufgeführten Kriterien 2 – 6 idealerweise auch erfüllt sein.

Um dienstliche Kommunikation würde es sich in dem Moment handeln, wenn die Messaging Plattform offiziell von der Schule für den Austausch von Informationen eingeführt würde.

Signal ist eindeutig WhatsApp vorzuziehen, wenn es um einen informellen Austausch zwischen Lehrkräften und Eltern sowie Schülern gehen soll, so wie er in NRW momentan zulässig ist.

Wäre es möglich, Signal zur informellen Kommunikation im Kollegium zu nutzen?

Unvorstellbar wäre ein solches Szenario sicherlich nicht, doch wenn Lehrkräfte untereinander kommunizieren, dürfte dieses eher einen überwiegend dienstlichen Charakter haben und damit wäre Signal außen vor. Selbst wenn alle sich fest vornehmen, keine personenbezogenen Daten über den Messenger zu kommunizieren, so dürfte klar sein, dass dieses in Wirklichkeit anders aussehen wird. An vielen Schulen nutzen Lehrkräfte WhatsApp, um schnell und einfach Nachrichten auszutauschen. Und obwohl jeder weiß, dass damit keine personenbezogenen Daten weitergegeben werden dürfen, so geschieht dieses doch immer wieder. Es ist eben der schnellste und einfachste Weg. Von daher kann auch von einer informellen Nutzung innerhalb eines Kollegiums nur abgeraten werden.6Wenn ein Kollegium allerdings unbedingt einen informellen Informationskanal nutzen möchte (auch ohne Billigung/ Wissen/ Beteiligung der Schulleitung), dann wäre Signal gegenüber WhatsApp eindeutig der Vorzug zu geben. Man könnte dann immerhin davon ausgehen, dass die Kommunikation datenschutzfreundlich möglich ist und aktuell kein bekanntes Risiko eines unrechtmäßigen Zugriffs auf kommunizierte Inhalte durch Dritte besteht.

Alternativen?

Signal ist zwar eine in Bezug auf Sicherheit sehr überzeugende Messaging Lösung, doch die Möglichkeiten einer Nutzung sind für Schulen begrenzt. Wenn es um eine Messaging Plattform geht, welche als offizieller Informationskanal genutzt werden soll, so gibt es für Schulen bessere Lösungen. Es haben sich mittlerweile eine ganze Reihe Anbieter am Markt platziert, welche Messenger Dienste anbieten, die von Schulen in Einklang mit den Vorgaben aus Schul- und Datenschutzgesetzen genutzt werden können. Die Mehrheit der angebotenen Messenger Dienste sind Bestandteil von Plattformen mit weiteren Schule interessanten Funktionen. Eine Übersicht über Anbieter solcher Plattformen findet sich in einem Padlet mit dem Namen Schulische Plattformen (Kommunikation).

Mitbestimmung

Bei der Einführung eines Messaging Dienstes als offizieller Informationskanal sollte auch das Thema Mitbestimmung berücksichtigt werden. Wie Personen im Privatbereich einen Messenger nutzen, ist ihre Sache. Doch wenn es um offizielle dienstliche Kommunikation geht, sollten Regelungen gefunden werden, welche für alle Beteiligten verträglich sind. Dazu gehören beispielsweise Vereinbarungen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten Nachrichten gelesen werden müssen und wann dieses nicht erwartet werden kann.

Vorlagen

Lehrkräfte, die Signal mit Eltern oder Schülern informell nutzen möchten, sollten dazu eine Einwilligung einholen.

Kontaktliste Kollegium – was geht?

Lesezeit: < 1 Minute

In einem Tweet wundert sich am 09.11.2019 @grundschulmann

#Datenschutz #Schule #twitterlehrerzimmer

Zu Beginn des Schuljahres wird eine Lehrer-Kontaktliste an alle KuK verteilt, die neben Name und Geburtstag auch Privatadresse, Handynummer, Festnetz und (private) Email beinhaltet.

Sehe nur ich das kritisch?

Das Thema ist datenschutzrechtlich sehr ähnlich zu dem der Eltern-Telefonliste. Dort gilt, die Telefonnummer von Eltern darf anderen Eltern nur dann bekannt gegeben werden, wenn dazu eine Einwilligung der Eltern vorliegt.

Wenn die Schulleitung eine Liste des Kollegiums erstellt, die an jede Lehrkraft ausgegeben werden soll, dann kann sie dieses ohne Einwilligung der Lehrkräfte tun, solange sie sich dabei neben dem Namen auf personenbezogene Daten beschränkt, welche dienstliche Belange betreffen. Das wären etwa

  • Funktionen an der Schule wie z.B. Klassenleitung 8c, Medienbeauftragte, Oberstufenkoordinator, Vorsitzender des Lehrerrates oder
  • Daten zur dienstliche Erreichbarkeit wie dienstliches Telefon, dienstliches E-Mail usw.

Alle außer dem Namen im Tweet genannten Informationen zählen definitiv nicht zu diesen Daten.

Möchte die Schulleitung also eine Liste wie im Tweet beschrieben, erstellen und weitergeben ans Kollegium, braucht es eine Einwilligung und diese sollte eine Auswahl zulassen, welche Daten in die Liste aufgenommen werden dürfen und ggf. in welcher Form. Die folgende Vorlage für eine Einwilligung berücksichtigt diesen Aspekt und ist um eine alternative Form ergänzt, wie die Einwilligungen etwas unbürokratischer eingeholt werden könnten.