Eltern klagen wegen Veröffentlichung eines Klassenfotos und unvollständiger Auskunft

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Wie der Bayrische Rundfunk berichtet, entschied das Verwaltungsgericht Augsburg am 12.07.2018 über einen Fall, in welchem Eltern eines 13 jährigen Schülers wegen der Veröffentlichung eines Klassenfotos in einem Jahresbericht klagen, auf welchem der Sohn abgebildet ist.

Das Verwaltungsgericht Augsburg entscheidet heute über eine ungewöhnliche Klage: Die Eltern eines 13 Jahre alten Schülers hatten verlangt, dass ein Klassenfoto, auf dem ihr Sohn zu sehen ist, nicht veröffentlicht werden darf. Im Jahresbericht der Schule wurde das Bild dann aber doch abgedruckt. Die Leitung der Geschwister-Scholl-Mittelschule in Aichach hat nach Angaben des Gerichts einen Fehler eingeräumt. Sie habe sich auch bei den Eltern entschuldigt.

Dem Bericht nach haben die Eltern in einer “Datenschutzerklärung”, gemeint sein wird wohl eine datenschutzrechtliche Einwilligung, der Anfertigung eines Klassenfotos mit dem Sohn zugestimmt, dabei jedoch keine Einwilligung zu einem “Abdruck in einer Lokalzeitung oder für die Verwendung im Internet” oder im Jahresbericht gegeben. In letzterem wurde das Bild dann abgedruckt, rechtswidrig wie die Eltern meinen. Diesen Tatbestand soll das Gericht bestätigen. Eine Entschuldigung der Schule, die ihren Fehler einräumt, reicht den Eltern nicht aus.

Dem Bericht nach haben die Eltern wohl auch von ihrem Auskunftsrecht gegenüber der Schule nach Art. 15 DS-GVO Gebrauch gemacht. Da sie der Meinung sind, die Schülerakte nicht vollständig erhalten zu haben, klagen sie auch diesbezüglich.

Für mich stellt sich die Frage, was die Eltern mit ihrer Klage bewecken. Geht es nur ums Recht oder will man auf Schadensersatz klagen? Normalerweise ist so etwas zunächst ein Fall für die Aufsichtsbehörde.

Das Urteil ist noch nicht publiziert. Es sollte jedoch in Kürze unter VG Augsburg – Rechtsprechungsübersicht (dejure.org) nachzulesen sein.

Was der Fall auf jeden Fall zeigt: es ist wichtig, nicht nur Einwilligungen von Erziehungsberechtigten bezüglich der Anfertigung und Veröffentlichung von Fotografien einzuholen, sondern bei einer Nichteinwilligung auch entsprechend zu handeln.

Es wäre in diesem Fall sinnvoll gewesen, auch Klassenfotos ohne den betreffenden Schüler anzufertigen, um Material für das Jahrbuch zu haben. Dass Eltern ihre Einwilligung zur Veröffentlichung von Fotografien, vor allem wenn es um Klassenfotos oder Gruppenaufnahmen geht, verweigern, ist eher die Ausnahme als die Regel. Wenn es aber einen solchen Fall gibt, sollte eine Schule besondere Sorgfalt walten lassen, um hier keine Fehler zu begehen. Wie das Beispiel zeigt, können derartige Fehler Konsequenzen nach sich ziehen, und wenn es nur Gerichtstermine sind. Im schlimmsten Fall kann es zu Schadensersatzforderungen kommen, auch wenn es nur um immaterielle Schäden1Nach Art. 82 DS-GVO Abs. 1 hat ein Betroffener auch bei immateriellen Schäden “Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen”, in diesem Fall die Schule. geht.

Quelle: Streit um Datenschutz in der Schule – Eltern klagen wegen Klassenfoto ihres Sohnes

Genehmigung Lehrkräfte Privatgeräte kann auch entspannter gehen – siehe BaWü

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In NRW hat man von Seiten der Landesregierung in einem Gespräch am 24.04.2018 versucht, die Wogen zu glätten, was die umstrittene Genehmigung 1Genehmigung für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus der Schule durch Lehrkräfte zu dienstlichen Zwecken auf privaten ADV-Anlagen von Lehrkräften gemäß § 2 Absatz 2 VO-DV I/§ 2 Absatz 4 VO-DV II angeht, welche Lehrkräfte benötigen, um personenbezogene Daten aus der Schule auf privaten Geräten verarbeiten zu dürfen. Ein für “in einigen Tagen” versprochenes Dienst E-Mail mit weiteren Informationen lässt derweil auf sich warten.

Dass es auch ganz anders gehen kann, zeigt das Beispiel Baden Württemberg. Unter “Private Datenverarbeitungsgeräte (PC, Mac, Smartphones, Tablets, etc.)” wird dort ganz aktuell, mit Bezug auf die DS-GVO erklärt, welche Vorgaben zu erfüllen sind. In 9 kurzen, leicht verständlichen Absätzen werden dort verschiedene Maßnahmen erklärt. Nummer 2 ist dabei besonders interessant:

Am besten ist es, wenn sämtliche dienstlichen personenbezogenen Daten nur auf einem USB-Stick gespeichert werden. Dieser USB-Stick muss in jedem Fall verschlüsselt sein.

Man rät den Lehrkräften in BaWü, die personenbezogenen Daten aus der Schule nie auf dem privaten Gerät selbst zu speichern, sondern immer auf einem USB-Stick, der verschlüsselt sein muss.

Ergänzt werden diese Vorgaben noch einmal durch eine Anlage “Datenschutzrechtliche Hinweise für den Gebrauch privater Datenverarbeitungsgeräte durch Lehrkräfte zur Verarbeitung personenbezogener Daten“, die ausführlichere Erläuterungen gibt.

In einer FAQ erklärt man dann auch, warum es von Vorteil ist, die Daten auf einem USB-Stick zu speichern:

Indem Sie sämtliche personenbezogenen Daten ausschließlich auf einem USB- Stick abspeichern und diesen USB-Stick verschlüsseln, z.B. mittels der Software VeraCrypt, verringern Sie Ihren Aufwand erheblich. Dadurch wird z.B. wirksam ein unbefugter Zugriff auf die Daten verhindert, sie müssen also keine aufwändigen Berechtigungsstrukturen hinterlegen. Ferner können Sie auf diese Weise leicht dem Auskunftsanspruch Ihrer Schulleitung oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz nachkommen, da Sie dann nur den USB-Stick – und nicht den ganzen Computer, auf dem sich u.U. auch private Daten befinden – vorweisen müssen. Bitte denken Sie auch an die Sicherungskopie auf einem weiteren USB-Stick.

Auch in Baden Württemberg nimmt man es mit dem Datenschutz in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Privatgeräten von Lehrkräften ernst. Und selbstverständlich geht auch hier ohne Vorgaben und eine Genehmigung nichts. Allerdings sind die Hürden deutlich niedriger. Arbeitet man als Lehrkraft mit einem verschlüsselten USB-Stick, erleichtert man sich die Trennung von Privat und Beruflich. Darüber hinaus lässt sich so der technische Aufwand zur Sicherstellung des Datenschutz auf dem privaten Gerät deutlich leichter einhalten, auch für technisch weniger versierte Lehrkräfte.

In Haftung werden die Lehrkräfte übrigens durch ihre Unterschrift auch nicht genommen.

Auch im Bundesland Hessen geht man einen vergleichbaren Weg und rät zur Nutzung von sicheren USB Sticks, am besten Hardware verschlüsselte USB Sticks. Siehe dazu “Verarbeitung von Schüler- oder Elterndaten auf privaten Datenverarbeitungseinrichtungen der Lehrkräfte“.

Eine FAQ zur DS-GVO für Schulen aus Niedersachsen

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Von Seiten der Niedersächsischen Landesschulbehörde hat man eine Sammlung von Fragen und Antworten zum Thema Datenschutz Grundverordnung, soweit sie Schulen betrifft, zusammengestellt.

  • Demnach müssen Schulen nach dem 25.05.2018 bei einem Verstoß gegen die DS-GVO nicht mit der Verhängung von Bußgeldern rechnen, da dieses nur für Unternehmen gilt, die am Wettbewerb teilnehmen.
  • Einen Fortbildungsbedarf für die Datenschutzbeauftragten in Schulen mit Bezug auf die Änderungen durch die DS-GVO  sieht man in Niedersachsen nicht.
  • Als wichtigste Schritte bei der Umsetzung der Vorgaben der DS-GVO sieht man:
    • die Bestellung einer oder eines Datenschutzbeauftragten
    • die Erstellung des in Art. 30 DS-GVO geforderten Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten
    • die Überprüfung der Schulhomepage auf die Erfordernisse der DS-GVO und die Anpassung der Datenschutzerklärung an die DS-GVO
  • Aussagen werden auch zu den Haftungsrisiken der behördliche Datenschutzbeauftragten in Schulen durch die DS-GVO gemacht. Nach Auffassung der Landesschulbehörde ändert sich hier nichts wesentlich.
    • Die Schulleitung trägt weiterhin die rechtliche Verantwortung in Bezug auf den Datenschutz, der oder die Datenschutzbeauftragte berät die Schulleitung und weißt auf mögliche Verstöße hin.
    • Eine Haftung kommt nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz in Frage. Außerdem kommt es bei Datenschutzverstößen nur selten zu Vermögensschäden.
    • Es sind eher atypische Ausnahmefälle in Bezug auf eine fehlerhafte datenschutzrechtliche Beratung, dass einer als Datenschutzbeauftragter tätigen Lehrkraft der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gemacht werden kann.
  • Anders als viele Unternehmen brauchen sich Schulen nach Ansicht der Landesschulbehörde wegen der DS-GVO keine Sorgen machen, da ihnen keine Bußgelder verhängt werden.

Mir neu war bei diesen FAQ, dass Schulen bei Datenschutzverstößen nicht mit der Verhängung von Bußgeldern rechnen müssen. Zu klären wäre nun, ob dieses eine langespezifische Regelung aus Niedersachsen ist oder ob dieses auf alle Bundeslänger übertragen werden kann.

Nicht ganz teilen kann ich die Einschätzung bezüglich der Vermögensschäden. Wenn ein Schüler durch einen Datenschutzverstoß z.B. nachweislich einen Ausbildungsplatz nicht erhält, könnte dafür vermutlich schon ein Vermögensschaden geltend gemacht werden. Außerdem können nach der DS-GVO auch immaterielle Schäden geltend gemacht werden. Das wäre der Fall, wenn ein Schüler durch ein in einem Datenschutzverstoß öffentlich gewordenes Fördergutachten oder Zeugnis unter dem Gehänsel der Mitschüler leidet.

Nicht ganz passt die Frage des Haftungsrisiko auch zur Haftung, in welche eine Lehrkraft in NRW genommen wird, wenn sie die Genehmigung für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus der Schule durch Lehrkräfte zu dienstlichen Zwecken auf privaten ADV-Anlagen von Lehrkräften gem. § 2 Abs.2 VO-DV I / § 2 Abs.4 VO-DV II unterschreibt. Ginge man im MSB NRW von einer gleichen Einschätzung bezüglich der Haftungsrisiken aus wie in Niedersachsen, bräuchte sich im Prinzip niemand Sorgen machen wegen der Unterschrift. Falls dem so wäre, sollte dieses vom MSB NRW jedoch auch für alle Lehrkräfte des Landes klargestellt werden, falls man bei der Haftung bleiben will. Andererseits ergibt eine generelle Haftung der Lehrkräfte, wie die Genehmigung sie vorsieht, keinen Sinn, wenn es ohnehin kein erhöhtes Haftungsrisko im Vergleich zu vorher gibt.