Wie der Bayrische Rundfunk berichtet, entschied das Verwaltungsgericht Augsburg am 12.07.2018 über einen Fall, in welchem Eltern eines 13 jährigen Schülers wegen der Veröffentlichung eines Klassenfotos in einem Jahresbericht klagen, auf welchem der Sohn abgebildet ist.
Das Verwaltungsgericht Augsburg entscheidet heute über eine ungewöhnliche Klage: Die Eltern eines 13 Jahre alten Schülers hatten verlangt, dass ein Klassenfoto, auf dem ihr Sohn zu sehen ist, nicht veröffentlicht werden darf. Im Jahresbericht der Schule wurde das Bild dann aber doch abgedruckt. Die Leitung der Geschwister-Scholl-Mittelschule in Aichach hat nach Angaben des Gerichts einen Fehler eingeräumt. Sie habe sich auch bei den Eltern entschuldigt.
Dem Bericht nach haben die Eltern in einer “Datenschutzerklärung”, gemeint sein wird wohl eine datenschutzrechtliche Einwilligung, der Anfertigung eines Klassenfotos mit dem Sohn zugestimmt, dabei jedoch keine Einwilligung zu einem “Abdruck in einer Lokalzeitung oder für die Verwendung im Internet” oder im Jahresbericht gegeben. In letzterem wurde das Bild dann abgedruckt, rechtswidrig wie die Eltern meinen. Diesen Tatbestand soll das Gericht bestätigen. Eine Entschuldigung der Schule, die ihren Fehler einräumt, reicht den Eltern nicht aus.
Dem Bericht nach haben die Eltern wohl auch von ihrem Auskunftsrecht gegenüber der Schule nach Art. 15 DS-GVO Gebrauch gemacht. Da sie der Meinung sind, die Schülerakte nicht vollständig erhalten zu haben, klagen sie auch diesbezüglich.
Für mich stellt sich die Frage, was die Eltern mit ihrer Klage bewecken. Geht es nur ums Recht oder will man auf Schadensersatz klagen? Normalerweise ist so etwas zunächst ein Fall für die Aufsichtsbehörde.
Das Urteil ist noch nicht publiziert. Es sollte jedoch in Kürze unter VG Augsburg – Rechtsprechungsübersicht (dejure.org) nachzulesen sein.
Was der Fall auf jeden Fall zeigt: es ist wichtig, nicht nur Einwilligungen von Erziehungsberechtigten bezüglich der Anfertigung und Veröffentlichung von Fotografien einzuholen, sondern bei einer Nichteinwilligung auch entsprechend zu handeln.
Es wäre in diesem Fall sinnvoll gewesen, auch Klassenfotos ohne den betreffenden Schüler anzufertigen, um Material für das Jahrbuch zu haben. Dass Eltern ihre Einwilligung zur Veröffentlichung von Fotografien, vor allem wenn es um Klassenfotos oder Gruppenaufnahmen geht, verweigern, ist eher die Ausnahme als die Regel. Wenn es aber einen solchen Fall gibt, sollte eine Schule besondere Sorgfalt walten lassen, um hier keine Fehler zu begehen. Wie das Beispiel zeigt, können derartige Fehler Konsequenzen nach sich ziehen, und wenn es nur Gerichtstermine sind. Im schlimmsten Fall kann es zu Schadensersatzforderungen kommen, auch wenn es nur um immaterielle Schäden1Nach Art. 82 DS-GVO Abs. 1 hat ein Betroffener auch bei immateriellen Schäden “Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen”, in diesem Fall die Schule. geht.
Quelle: Streit um Datenschutz in der Schule – Eltern klagen wegen Klassenfoto ihres Sohnes