Wie auch aus den am Ende der Seite verlinkten Quellen zu sehen ist, wird das Thema Impressum nicht in jedem Bundesland gleich gehandhabt. Einige Bundesländer geben Schulen Hilfestellung bei der Erstellung eines Impressums, andere geben sogar verbindliche Muster vor und einige sehen sich nicht in der Lage, ein Muster vorzugeben und beschränken sich auf allgemeine Hinweise. Wer das Impressum einer Schulhomepage erstellen oder überarbeiten möchte, sollte zu allererst schauen, ob es für das eigene Bundesland entsprechende Vorschläge oder sogar verpflichtende Vorgaben gibt und sich daran orientieren. Wo es so etwas nicht gibt, wird man sich an den allgemeinen Vorlagen orientieren müssen.
Hinweis 2
Seit dem 14. Mai 2024 gibt es Anpassungen, die dem EU-Recht geschuldet sind. Aus dem Telemediengesetz (TMG) wird das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG). Damit sind einige Angaben im Impressum obsolet geworden bzw. müssten angepasst werden. Aus § 5 Abs. 1 TMG wird so § 5 Abs. 1 DDG.1Es wird von verschiedenen Stellen empfohlen, den Verweis auf das DDG einfach wegzulassen, da es keine Verpflichtung gibt, diese im Impressum zu nennen. “Ändern Sie diese Passage jedoch bitte nicht in „Impressum gem. § 5 DDG“. Ich empfehle Ihnen stattdessen die Angabe des Gesetzes insgesamt wegzulassen. Dadurch vermeiden Sie zukünftige Anpassungen. Zudem besteht bei Informationspflichten grundsätzlich keine Verpflichtung zur Nennung des zugrunde liegenden Gesetzes.” Quelle: https://drschwenke.de/dddg-impressum/ Welche Entsprechungen andere Angaben haben, ist schwieriger zu ermitteln.
Hinweis 3
Der Rundfunkstaatsvertrag RStV wurde 2020 durch den Medienstaatsvertrag MStV abgelöst. Inhaltlich hat sich hier nichts außer der Wortwahl geändert. Im Impressum muss nicht auf diese Rechtsgrundlage verwiesen werden.
Nach § 5 Abs. 1 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) müssen die Betreiber von Websites, sofern es sich dabei um
“Diensteanbieter […] für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste”
handelt, ein Impressum auf ihrer Website führen. Schulen fallen wohl eher selten unter diese Rubrik, außer es sind private Schulen, die über ihre Website Werbung für sich machen. Trotzdem empfiehlt die Medienberatung NRW Schulen generell, ein Impressum zu führen. Auch das Kultus Ministerium BaWü empfiehlt seinen Schulen, trotz ungeklärter Rechtslage, ein Impressum auf der Homepage einzurichten. Im Streitfall ist man damit immer auf der sicheren Seite. Laut irights.info gilt
“Auch die Webseiten von Schulen unterliegen einer Impressumspflicht. Es sollten der Name sowie eine ladungsfähige Postanschrift, der Name der Schule und die Kontaktmöglichkeit (E-Mail-Adresse und Telefonnummer) eines Ansprechpartners / Vertretungsberechtigten aufgeführt sein.”
Viele Schulhomepages berichten über Aktuelles aus dem Schulleben. Gemäß §18 Abs. 2 Medienstaatsvertrag (MStV) sollte auch eine Schulhomepage unter die Impressumspflicht fallen.
“(2) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild
wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen.”
Vertretungsberechtigte Person laut § 5 Ziff. 1 DDG ist immer die Schulleitung. Diensteanbieter nach § 5 Ziff. 1 DDG ist nicht die Schule selbst, sondern in der Regel der Schulträger. Man gibt bei kommunalen Schulträgern den Namen der Stadt oder Gemeinde an und die Adresse des Rathauses. Bei Schulen in Trägerschaft eines Kreises, z.B. bei einem Berufskolleg würde man den Namen des Kreises und Sitz der Kreisverwaltung angeben. Eine Schule mit kirchlichem Träger gibt das Bistum als Diensteanbieter an.2Es gibt auch Schulhomepages, die geben als Diensteanbieter alle vom Schulministerium über die Bezirksregierung bis zum Schulträger hin an. Ob man dieses machen möchte, bleibt dem eigenen Geschmack überlassen. Erforderlich ist es in NRW ganz sicher nicht. Wichtig ist, dass es sich zum einen um ladungsfähige Anschriften handelt und angegebene E-Mail Adressen sollten eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme, angegebene Telefonnummern eine
unmittelbare Kommunikation ermöglichen. 3Anschriften, die ins Nichts führen, E-Mail Adressen, die nie abgerufen werden und Telefonnummern, die nirgendwo klingeln, sollte man auf gar keinen Fall angeben.
Das folgende Muster Impressum ist auf Schulen in NRW ausgerichtet und orientiert sich an dem, welches das Kultusministerium Baden Württemberg seinen Schulen vorschlägt und an den Empfehlungen von lehrer-online.
Impressum
[Name der Schule]
Schulleitung
Name Schulleitung
Adresse der Schule
Telefon-Nr.: Sekretariat
E-Mail: E-Mail Adresse der Schule
Die [Name der Schule] ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts.
Sie wird durch den Schulleiter gesetzlich vertreten.
Schulträger (Diensteanbieter im Sinne des DDG)
Ministerium für Schulen und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Völklinger Straße 49
40190 Düsseldorf
Fon: 02 11 / 58 67 – 40
E-Mail: poststelle(at)msw.nrw.de
Internet: www.schulministerium.nrw.de
oder
Name des Kreises
Adresse des Sitzes des Landrates
Telefon: …
E-Mail: ….
oder
Name der Kommune
Adresse des Sitzes des Bürgermeisters
Telefon: …
E-Mail: ….
oder
Name des Bistums
Adresse des Sitzes des Bischofs im Bistum
Telefon: …
E-Mail: ….
Falls sich direkt auf der Schulhomepage selbst ein Medienerzeugnis wie eine Schülerzeitung oder Schulzeitung befindet, wird die dafür verantwortliche Person mit ins Impressum aufgenommen als Verantwortlicher nach § 18 MStV.
Verantwortlicher für [Art und Name des Medienerzeugnisses]
Name verantwortliche Person
Adresse der Schule
Organisationseinheit
Telefon: …
E-Mail: der verantwortlichen Person
In der Regel finden sich im unteren Teil des Impressums auch rechtliche Hinweise zum Inhalt der Schulhomepage und ihrer Nutzung.4Dieser Teil ist 1:1 aus der Vorlage aus Baden Württemberg übernommen.
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Weitere Quellen
- Musterimpressum für Schulen in Deutschland.pdf (Herausgeber VBE, GÖD, LCH – 11-2015) – keine Angabe des Landes als Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes, jedoch Schulträger (alter Stand bei Abruf 06/24)
- Impressumpflicht für Schulhomepages (Muster, Niedersachsen, Stand 05-2022) – Land Niedersachsen wird als Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes angegeben (Inhalt Stand 2022-05-05 bei Abruf 06/24)
- Musterimpressum Schulen.docx (Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Stand 04-2019) – keine Angabe des Landes oder Schulträgers als Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes (nicht mehr verfügbar bei Abruf 06/24)
- Hinweise zum Impressum einer Schulhomepage (Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Schule und Berufsbildung) – Freie Hansestadt Hamburg wird Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes angegeben (nicht aktualisiert bei Abruf 06/24)
- Leitfaden zur Impressumspflicht für Schulen.pdf (Medienanstalt Rheinland-Pfalz, Stand 08_2021) – keine Angabe des Landes als Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes, jedoch Hinweis auf die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als Aufsichtsbehörde (unverändert bei Abruf 06/24)
- Die Schulhomepage – Impressumspflicht (Bildungsserver RLP, Schule – Medien – Recht) – es wird empfohlen Angaben auch für den Schulträger, also die Bezeichnung der Kommune, des Landkreises etc. aufzunehmen, so wie diese für die Schule selbst getan wird (alter Stand bei Abruf 06/24)
- Impressum der Schulhomepage – Wolter Kluwers Verlag (bei Abruf 06/24 noch Stand vor DDG und MStV)
- Hinweise zu Angaben im Internetauftritt von Schulen.pdf – Kultusministerium Baden-Württemberg; berücksichtigt auch das Impressum (noch TMG jedoch schon MStV, Stand: 02/2024 bei Abruf 06/24)
Stand 06/2024