In Schule kommt im Zusammenhang mit dem Thema Entbindung von der Schweigepflicht immer wieder die Frage danach auf, ob es dabei auch einen Zusammenhang mit dem Datenschutz gibt. Die Frage kann nicht immer mit nein beantwortet werden. Die Schweigepflicht ist vor allem im Bereich der Schulsozialarbeit von Belang. Die Vorgaben des Datenschutzes gelten jedoch auch dort.
Sozialpädagogische Mitarbeiter, oft auch als Schulsozialpädagogen bezeichnet, wie sie sich vor allem an größeren Schulsystemen finden, gehören nach §58 SchulG NRW wie Lehrkräfte und die Schulleitung zum Schulpersonal.1Weitere Informationen zu Sozialpädagogischen Mitarbeitern an Schulen, welche auf Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen an Schulen beschäftigt sind, finden sich im RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 23.01.2008 – Beschäftigung von Fachkräften für Schulsozialarbeit in Nordrhein-Westfalen Entsprechend unterliegen sie der datenschutzrechtlichen Verantwortung der Schulleitung. Dass Schulsozialpädagogen zum Schulpersonal gehören, hat auch datenschutzrechtliche Auswirkungen. In einigen Bundesländern mit anderen Modellen der Schulsozialarbeit wird diese von externen Trägern geleistet. Liegt dort keine Rechtsgrundlage für eine Übermittlung von personenbezogenen Daten im Schulgesetz vor, muss die Schule eine Einwilligung der Betroffenen einholen, bevor sie beispielsweise die Kontaktdaten der Eltern an die Schulsozialarbeit weitergeben darf.2Das ist z.B. in Sachsen Anhalt der Fall. Durch ihre Zugehörigkeit zum Schulpersonal ist solches in Schulen in NRW nicht erforderlich. Wie auch Lehrkräfte wirken sie als im Landesdienst stehende Mitarbeiter “bei der Bildungs- und Erziehungsarbeit mit.”3siehe §58 SchulG NRW . Auch wenn Schulsozialarbeiter in der VO-DV I § 4 Abs. 6 nicht unter den Personen geführt werden, welche das Schülerstammblatt und den sonstigen Datenbestand einsehen dürfen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann Schulleitung ihnen dieses genehmigen.4 siehe VO-DV I § 6 Abs. 6 “Die Genehmigung erteilt im Einzelfall oder generell die Schulleiterin oder der Schulleiter.” Das macht Sinn, denn immerhin sind Schulsozialpädagogen nach §71 SchulG NRW Mitglieder der Klassenkonferenz, wie auch der Lehrerkonferenz (§68 SchulG NRW). Ohne Einblick in die personenbezogenen Daten von Schülern und Eltern könnten sie einen Teil ihrer Aufgaben nicht erfüllen.
Während verbeamtete Lehrkräfte wie auch Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis zur Verschwiegenheit verpflichtet sind5siehe ADO §3 Abs. 2 Satz 2 (Beamte) und ADO §3 Abs. 4 und TV-L §3, geht es bei Schulsozialpädagogen im Rahmen ihrer Tätigkeit um die Schweigepflicht. Entsprechend heißt es im RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. unter 3.9
“Das Gebot der Schweigepflicht gemäß § 203 Strafgesetzbuch – Verletzung von Privatgeheimnissen – ist zu beachten.”
Sollen Schulsozialpädagogen im Rahmen ihrer Tätigkeit beispielsweise mit externen Stellen zusammenarbeiten, ob es sich dabei um Ärzte handelt oder um Schulpsychologen, das Jugendamt oder anderen außerschulischen Beratungsinstitutionen, geht es meist um mehr als die Übermittlung von personenbezogenen Daten. In Gesprächen haben die betroffenen Schüler oder Eltern der sozialpädagogischen Fachkraft Geheimnisse anvertraut z.B. über Ängste, Sorgen, Probleme oder häusliche Zustände. Um diese Informationen im Austausch mit externen Stellen nutzen zu können, braucht die Fachkraft eine Entbindung von der Schweigepflicht. Gleiches gilt entsprechend auch für Lehrkräfte, wenn diese persönlich in Beratungsgespräche mit externen Stellen eingebunden sind.
Datenschutz und Schweigepflicht sind, das ist aus den bisherigen Ausführungen hoffentlich deutlich geworden, zwei sehr verschiedene Dinge.
Schweigepflicht:
• entspringt §203 StGB
• Verletzung von Privatgeheimnissen
• richtet sich direkt an die Fachkraft und gilt für jeden Beschäftigten der Schule
• nur natürliche Personen können sich strafbar machen
• Informationen: „anvertraute Geheimnisse“ z.B. über häusliche Verhältnisse,
Gewalt, persönliche Befindlichkeiten, Familienprobleme, sexuellen
Missbrauch, …
• die Entbindung von der Schweigepflicht bedarf keiner Formerfordernisse
Datenschutz:
• betrifft das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
• ist in NRW geregelt durch: SchulG NRW, VO-DV I & II, DSG NRW, BDSG, DS-GVO, SGB I, VIII, X
• richtet sich an die Schule als Institution
• Informationen: i.d.R.„erhobene Daten“, bei der Anmeldung an der Schule und im Schulalltag6Es geht also um alles, was zum Datenbestand der Schule gehört, vom Schülerstammblatt bis zu Zeugnissen, geschriebenen Tests und Klassenarbeiten, Schriftverkehr mit Eltern, Protokollen über Besprechungen und Beratungsgespräche, … • die Einwilligung in die Datenübermittlung muss schriftlich erfolgen; es gibt Formerfordernisse
Sowohl der Schweigepflicht als auch dem Datenschutz geht die Anzeigepflicht vor.7Diese Informationen orientieren sich an der Broschüre Datenschutz und Schweigepflicht in der Schulsozialarbeit
Ob es im Alltag der Schule nun eine Einwilligung der Betroffenen zur Übermittlung von personenbezogenen Daten braucht, eine Entbindung von der Schweigepflicht oder eine Kombination von beiden, hängt vom jeweiligen Fall ab. Je nach Gegenstand und Alter des betroffenen Schülers kann die Einwilligung bzw. Entbindung von der Schweigepflicht vom Schüler selbst vorgenommen werden oder braucht zusätzlich die Zustimmung der Eltern.
Die beiden folgenden Vorlagen sind von anderen Stellen übernommen und in Teilen angepasst. Bei der ersteren geht es ausschließlich um die Schweigepflicht. Die zweite beinhaltet auch eine Einwilligung in die Datenübermittlung.8Bevor eine Einwilligung eingeholt wird, sollte immer geprüft werden, ob die Betroffenen die erforderlichen Unterlagen aus der Schule nicht selbst in Kopie an die entsprechende Stelle übergeben können. Damit ist die Schule bezüglich der Übermittlung aus der Verantwortung und erspart sich die erforderliche datenschutzrechtliche Dokumentation.
Vorlagen
- Entbindung von der Schweigepflicht.docx9In Orientierung an der
Handreichung zum Datenschutz für den Umgang mit Jugendsozialarbeit an öffentlichen Schulen.pdf aus Baden Württemberg, 03/2018
- Einwilligungserklärung Schweigepflichtsentbindung.docx10In Orientierung an Datenschutz und Schweigepflicht in der Schulsozialarbeit aus Sachsen, 2017
Vertiefende Informationen
Wer sich mehr mit der Thematik auseinandersetzen möchte, dem sei die hervorragende Broschüre Datenschutz und Schweigepflicht in der Schulsozialarbeit.pdf aus Sachsen empfohlen. Man sollte hierbei jedoch beachten, dass in Sachsen – anders als in NRW – die Schulsozialarbeit von externen Mitarbeitern geleistet wird. Da diese eben keine schulischen Mitarbeiter sind mit einer rechtlichen Stellung, welche der in NRW vergleichbar ist, muss an Schulen in Sachsen bereits eine Einwilligung zur Datenübermittlung vorliegen, damit die Schule die Kontaktdaten eines Schülers und seiner Eltern an die Schulsozialarbeit zu einer Kontaktaufnahme von dieser Seite übermitteln darf.
Eine Antwort auf „Datenschutz und Schweigepflicht“